• Die Frage ist so unklar im Hinblick auf die gewünschte Antwort gestellt, dass man sie schlicht nicht beantworten kann.

    Der Erbe kann auch die seine letzte Tankrechnung vom Nachlassvermögen abziehen, wenn er das will. Aber wer, wo und wie und zu welchem Zweck ein so errechneter Nettonachlass herangezogen werden soll und kann, das ist die entscheidende Frage.

    Hinsichtlich der Gerichtskosten haben meine Vorposter recht. Bei der Erbschaftsteuer sieht das z.B. anders aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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