Teilung einer Gemarkung in zwei neue Gemarkungen

  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne wissen, ob jemand schon mal mitbekommen hat, dass eine Gemarkung geteilt wird in zwei eigenständige Gemarkungen und wie das ganze vom Grundbuchamt umgesetzt werden kann.

    Wir haben hier Gemeinde A und Gemeinde B die zusammen eine Gemarkung (Gemarkung A) bilden. Gemeinde B war früher sehr klein ist aber in den letzten Jahren stark gewachsen und inzwischen deutlich größer als Gemeinde A.
    Gemeinde B versucht schon seit Jahren immer mal wieder uns zu überreden, für sie eine eigene Gemarkung anzulegen, wir haben das immer abgelehnt, da der Arbeitsaufwand zu groß sei (Umschreibung der GB-Blätter usw.) und es für das Grundbuchverfahren keinen Vorteil bringt.
    Die Gemeinde B hat jedoch Angst, dass ihnen Steuereinnahmen entgehen wenn Notare für die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur den Namen der Gemarkung (=Gemeinde A) angeben und nicht den tatsächlichen Namen der Gemeinde B.
    Nun ist Gemeinde B wohl gerade dabei übers Ministerium diese Sache erneut anzustoßen.

    Hat hierzu jemand irgendwelche Erfahrungen?

  • Vom Arbeitsaufwand mal abgesehen, aber ist das wirklich Thema des Grundbuchamtes? Die Umgemarkungen die ich bisher gesehen habe (da ging es aber nie um Neuanlegung einer Gemarkung) kamen immer über das Vermessungsamt. Da kann sich doch das Grundbuchamt nicht einfach überlegen, Flst. 1-200 jetzt Gemarkung A und Flst. 201- 400 Gemarkung B neu zuzuordnen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Gemarkung ist Gemarkung - da muss das Katasteramt "ran", aber auch nicht einfach so, sondern höchstens auf Anweisung des Ministeriums. Über den Unsinn mit der Steuer kann ich nur den Kopf schütteln. Und das ist auch keine ungewöhnliche Situation: "Von den 7804 Gemarkungen in Bayern etwa gehören 522 zu zwei Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten, 67 zu drei, 19 zu vier und eine zu fünf."

    P.S. Umgekehrt geht es ja auch: eingemeindete Gemarkungen bestehen selbstverständlich weiter, und bei neuen Gebietskörperschaften gibt es keine neuen Gemarkungen. Neue Anwärter / Auszubildende wurden früher gerne damit beauftragt, Einsicht in das Grundbuch von Wuppertal, Blatt ... zu nehmen (es gibt keine GEmarkung Wuppertal")

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Interessant auf was für Ideen Gemeinden kommen können.
    In NRW ist das Gemarkungsverzeichnis Sache der Katasterverwaltung. Laut Gemarkungserlaß NRW gilt u.a.:


    • Der im Gemarkungsverzeichnis erfasste Gemarkungsbestand ist grundsätzlich beizubehalten.
    • Änderungen sind nur zulässig, wenn örtliche oder überörtliche Gegebenheiten gegen die Beibehaltung der bestehenden Gemarkungsaufteilung sprechen
    • Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten (jetzt Bezirksregierung)


    ...

    • Für die Änderung der Gemarkungsgrenzen, die gleichzeitig Grundbuchbezirksgrenzen sind, ist das Einvernehmen mit dem Amtsgericht - Grundbuchamt - erforderlich 




    Ich kann nicht glauben, daß in Bayern die Uhren in dieser Hinsicht gänzlich anders gehen.

  • Danke für euren Input soweit.

    Natürlich ist mir bewusst, dass das Ganze mit übers Vermessungsamt laufen müsste.

    Solange wir als Grundbuchamt in den Entscheidungsprozess mit eingebunden werden, möchte ich einfach möglichst umfangreich klar machen, welchen Arbeitsaufwand dies für uns bedeuten würde, für eine Sache die nicht notwendig ist.
    Ich habe nämlich das Gefühl, dass alle anderen beteiligten Stellen meinen, das wäre mit ein paar Klicks und dem "bemalen" einiger neuer Aktendeckel erledigt.

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