örtliche Zuständigkeit - Pendler/Geschäftsunfähig

  • Hallo, ich habe in der Suchfunktion leider nichts Passendes zu meinem Problem gefunden und hoffe, nichts übersehen zu haben.

    Die Eltern wollen nach dem verstorbenen Sohn einen Erbschein bei uns beantragen.

    Das Kind war seit Geburt schwer behindert und seit ca. 4 Jahren ging er zum Arbeiten und Wohnen unter der Woche in eine Einrichtung (Internat mit Werkstatt) in einem anderen Bezirk und an den Wochenenden und Ferien war er weiterhin zu Hause. Unser Gericht war auch weiterhin als Betreuungsgericht zuständig.

    Ich habe hier nun einiges nachgelesen insbesondere für die Fälle bei Geschäftsunfähigen, bin mir aber weiterhin nicht ganz sicher. Der Erblasser hat ja vorliegend zwischen zwei Orten gependelt. Ich habe die Eltern auch zur weiterer Stellungnahme gebeten, aber sie äußerten auch nur, dass der Hauptwohnsitz weiterhin bei ihnen zu Hause war und er eben an Wochenenden und Ferien bei ihnen war.

    Könnte man es demnach vertreten, seinen Lebensmittelpunkt noch bei seinen Eltern zu bejahen?

  • Könnte man es demnach vertreten, seinen Lebensmittelpunkt noch bei seinen Eltern zu bejahen?


    Ja klar - nach allen gngigen Definitionen ist Mittelpunkt der Lebensinteressen der Wohnort der Familie, nicht der Ort der Arbeit, erst recht nicht, wenn er dort nicht in einer eigenen Wohnung, sondern in einer Art Wohnheim/Schlafhaus lebt. Wie bei anderen Pendlern auch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Könnte man es demnach vertreten, seinen Lebensmittelpunkt noch bei seinen Eltern zu bejahen?


    Ja klar - nach allen gngigen Definitionen ist Mittelpunkt der Lebensinteressen der Wohnort der Familie, nicht der Ort der Arbeit, erst recht nicht, wenn er dort nicht in einer eigenen Wohnung, sondern in einer Art Wohnheim/Schlafhaus lebt. Wie bei anderen Pendlern auch.

    Super! Vielen Dank! War mir irgendwie unsicher, aber dann weiß ich jetzt Bescheid :)

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