Anwaltswechsel, bisheriges Recht?

  • Hallo,

    Anwalt X wurde von der Beiordnung entpflichtet und Anwalt Y mit der Maßgabe beigeordnet, dass die bereits angefallenen und von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf seinen Erstattungsanspruch anzurechnen sind. Wechsel fand im April 2021 statt.

    Anwalt X hat durch meinen Vorgänger bereits seine Vergütung erhalten (VG, TG und Fahrtkosten), die TG zu 241,20 € nach der alten Fassung.

    Nun macht Anwalt Y seine Vergütung geltend. Die VG hat er bereits weggelassen, will jedoch die volle TG nach der neuen Fassung (333,60 €) und noch Reisekosten, ebenfalls nach neuem Recht.

    Nun meine Frage.
    Ich will ihm auf jeden Fall die TG des alten Anwalts anrechnen, weiß jedoch nicht, ob ich ihm nur 241,20 € anrechnen soll oder die volle 333,60 € absetze. :gruebel:

    Eigentlich soll ja ein nicht notwendiger Anwaltswechsel nicht die Kosten eines einzelnen Anwalts übersteigen, was dafür spräche den neuen Anwalt gar nicht erst nach der neuen Fassung abrechnen zu lassen.

    Habe auf den Anwaltswechsel im Bezug auf die Übergangsvorschrift § 60 RVG leider nichts finden können.

    Wie würdet ihr das lösen?

    PS: von der Partei ist eine Kosteneinnahme per Raten sehr unwahrscheinlich.

  • aus dem Bauch heraus:

    Anrechnen kann man Vergütung nur in der Höhe, wie sie an den vorherigen RA auch gezahlt wurde. Die TG dürfte daher nur in geringerer Höhe abzuziehen sein.

    Unabhängig davon, weshalb erfolgte denn der RA-Wechsel? Ggf. wäre auch der § 54 RVG zu prüfen.

  • Wenn Du die Umbeiordnung vollständig und korrekt wiedergegeben hast, dann sehe ich nicht, wie man daraus einen Verweis auf das alte Gebührenrecht konstruieren könnte. Der 2. RA ist nach neuem Recht beigeordnet und verdient deshalb die Gebühren nach neuem Recht. Anzurechnen ist alles, auf das er zugunsten der Umbeiordnung verzichtet hat. Das sind die erstatteten Gebühren in der erstatteten Höhe.

  • Wenn Du die Umbeiordnung vollständig und korrekt wiedergegeben hast, dann sehe ich nicht, wie man daraus einen Verweis auf das alte Gebührenrecht konstruieren könnte. Der 2. RA ist nach neuem Recht beigeordnet und verdient deshalb die Gebühren nach neuem Recht. Anzurechnen ist alles, auf das er zugunsten der Umbeiordnung verzichtet hat. Das sind die erstatteten Gebühren in der erstatteten Höhe.


    Ebenso

  • Wenn Du die Umbeiordnung vollständig und korrekt wiedergegeben hast, dann sehe ich nicht, wie man daraus einen Verweis auf das alte Gebührenrecht konstruieren könnte. Der 2. RA ist nach neuem Recht beigeordnet und verdient deshalb die Gebühren nach neuem Recht. Anzurechnen ist alles, auf das er zugunsten der Umbeiordnung verzichtet hat. Das sind die erstatteten Gebühren in der erstatteten Höhe.


    Ebenso


    :daumenrau
    Wenn die Formulierung irgendwas mit "durch die Umbeiordnung sollen keine Mehrkosten entstehen" o.ä. enthalten würde, wäre ich bei "(neu) beigeordneter Anwalt hat Pech gehabt: Abrechnung nach altem Recht". Tut sie aber nicht, von daher: Wie die Vorposter.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!