Es liegt ein Antrag der Vormünder auf Genehmigung einer Erbausschlagung vor.
Die Urgroßmutter des Mündels, 8 Jahre alt, ist verstorben. Die Großmutter und der Vater haben ausgeschlagen.
Die Eltern des Mündels waren nicht verheiratet und die Mutter war alleine sorgeberechtigt.
Das Mündel lebt seit seiner Geburt bei Vormündern. Die Kindsmutter ist im April 2021 verstorben.
Es ist noch Erb-Vermögen in Höhe von ca. 5.000,00 € vorhanden.
Die Enkelin und Betreuerin der Erblasserin hat das Erbe (als Einzige) nicht ausgeschlagen und hat sich um die teilweise demente Großmutter gekümmert sie zu sich nach Hause geholt
sowie nach dem Sterbefall alles abgewickelt.
Die Großmutter und der Vater des Mündels haben sich mit der Urgroßmutter verstritten und auch wenig bis keinen Kontakt gepflegt.
Ich würde die Ausschlagung der Vormünder gerne genehmigen, bin mir aber sehr unsicher, da das Kind dann auf ca. 2.500,00 € verzichten würde.
Allerdings hat das Kind sowie seine Verwandten in gerader Linie keinen Kontakt und auch die Erbschaft ausgeschlagen.
(Die Großmutter des Mündels wurde wohl bereits ausbezahlt, was aber nicht nachgewiesen ist.)
Das Kind ist meines Erachtens noch zu jung um angehört zu werden.
Auf der anderen Seite ist es für das Kind psychisch nicht belastend, wenn es auf einmal 2.500,00 € mehr Guthaben auf dem Konto hätte, und würde es wohl auch nicht mitbekommen.
Folgende Entscheidung des OLG Köln ist mir dabei aufgefallen:
Der Ausschlagungserklärung zulasten eines minderjährigen Erben muss aber nicht stets schon dann die Genehmigung versagt werden, wenn es an einer Überschuldung des Nachlasses fehlt. Maßstab für die zu treffende familiengerichtliche Entscheidung ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt mithin nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands ab. Auch seine Gesamtbelange – samt seiner persönlichen Interessen – sind umfassend zu würdigen (Saarl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24. 4. 2015 – 6 WF 42/15, FamRZ 2016, 260). Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob und aus welchen Gründen vorrangig Erbberechtigte ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 11. 9. 2018 – 13 WF 114/18, ZEV 2018, 677).
Hinzu tritt, dass vorrangig Erbberechtigte ebenfalls bereits ausgeschlagen haben.
Der Senat verkennt nicht, dass eine Erbausschlagung eines Erben, der – wie hier – im staatlichen Leistungsbezug steht, regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16. 7. 2009 – 15 Wx 85/09, FamRZ 2009, 2036).
Vorliegend indes ist – bestenfalls – ein Wertzufluss zu erwarten, der unterhalb des Schonvermögens (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 1a SGB II: 3100,– €) liegt und über welchen der Erbe daher eigenverantwortlich disponieren kann.
Wenn dann noch wegen der Entfremdung zur Erblasserin eine Erbschaft von dieser Seite nicht mehr annehmen zu wollen, verdient dieser Wille im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung des Umfangs der im Erbfall bestenfalls nur zu erwartenden überschaubaren finanziellen Vorteile – Berücksichtigung (OLG Köln, B. v. 13.11.2018, 10 WF 164/18, DNotZ 2019, 311 Rn. 1-5, beck-online).
Danke für die Rückmeldung.