Löschung Veräußerungs- und Belastungsverbot § 52 FlurbG

  • Hallo, folgender Fall:

    Grundstück Flst. 1 (Eigentümer = Landkreis);
    II/1 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten A
    II/2 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten B
    II/3 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten C
    II/4 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten D

    A,B,C,D sind Privatpersonen, Verbote jeweils bezgl. einer Teilfläche eingetragen, aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehröde.

    anderes Grundbuch:
    Flst. 2 (Eigentümer = A)
    II/1 II/1 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten des Landkreises bzgl. Teilfläche, aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehröde.

    A und dem Landkreis dauert es zu lange, sie lassen aus ihren Grundstücken jew. eine Teilfläche abmessen und tauschen diese (Tauschvertrag). Sie Bewilligen jew. die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Verbots. Des weiteren beantragen sie eine pfandfreie Abschreibung gem. § 1026 BGB bzgl. der anderen Verbote zugunsten (B,C und D).

    Kann die Löschung ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen nur aufgrund der Bewilligung des Berechtigten?

    § 1026 BGB ist m.E. nicht analog anwendbar, auch habe ich keine Karten, aus denen die betroffenen Teilflächen ersichtlich wären. Reicht zur Pfandfreigabe ggf. eine Bewilligung von B,C,D ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde?

    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen? Danke.

  • Ich vermute mal, dass es sich um Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft handelt, die nach § 52 Abs. 1 FlurbG mit ihrer Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden wurden (Verzicht auf Landabfindung). Das Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 S. 1 FlurbG soll dann einen gutgläubigen Erwerb an den in die Flurbereinigung einbezogenen Teilflächen verhindern. Dabei handelt es sich um ein relatives Verfügungsverbot i. S. v. § 135 BGB, d.h. die verbotswidrige Verfügung ist nur gegenüber dem Verbotsgeschützten unwirksam, führt also nicht zu einem Verlust der Verfügungsbefugnis und bewirkt auch keine Grundbuchsperre (LG Bonn, Beschluss vom 10.12.1963, 4 T 506/63; Hügel im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2021, Sonderbereich Verfügungsbeeinträchtigung, RN 58 sowie die Gutachten des DNotI vom 19.01.2006, Dokumentnummer 11471
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…6b0a29f683bc9b8
    und vom 22.02.2006, Dokumentnummer: 11460
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…21e95fb7b4a890f

    Auf seinen Schutz kann der Verbotsgeschützte verzichten. Wenn also an dem Grundstück des Landkreises die Verbotsgeschützten A, B, C und D sind und an dem Grundstück des A das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Landkreises eingetragen wurde, dann würde deren Löschungsbewilligung hinsichtlich des zu ihren Gunsten eingetragenen Verbots ausreichen. Folge wäre, dass (mangels Grundbuchsperre) die betreffenden Flächen trotz der erhaltenen Ausgleichszahlung veräußert und von einem Dritten gutgläubig erworben werden könnten, obgleich diese Flächen in die Flurbereinigung einbezogen sind. Sie würden sonst für andere Teilnehmer der Flurbereinigung frei (Kauch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 52 FlurbG RN 1 unter Zitat Grimm/Norer Rn. 393).

    Von einer möglichen Veräußerung wäre daher mE die Teilnehmergemeinschaft betroffen. Diese ist nach § 16 FlurbG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nach § 26 Abs. 3 FlurbG durch den Vorsitzenden erfolgt. Daher hätte ich (ich musste noch keine Flurbereinigungsverfahren bearbeiten) gemeint, dass eine Löschung des Verfügungsverbots eigentlich nur anhand einer Bewilligung des Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft in Betracht kommt. Allerdings ist die Teilnehmergemeinschaft nicht als Verbotsgeschützte eingetragen und das OVG Koblenz führt im Urteil vom 08.11.2017, 9 C 11855/16.OVG, aus: „Ein solcher Verzicht ist nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter möglich, etwa zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. zum Ganzen: Mayr, a.a.O., § 52, Rn. 1 und 3)“.

    Demnach würden die Grundbucherklärungen dieser vom Verzicht begünstigten Teilnehmer ausreichen.

    Eine andere Frage ist, ob die nicht von der Flurbereinigung betroffenen Flächen „lastenfrei“ abgeschrieben werden können. Das scheint mir nicht möglich, weil die genauen Flächen erst durch die amtliche Vermessung festgestellt werden (LG Bonn, Beschluss vom 10.12.1963, 4 T 506/63).

    Wie das DNotI im Gutachten vom 22.02.2006,
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…21e95fb7b4a890f
    unter Ziffer 6 ausführt, stehen die abgehenden Teilflächen selbst bei Rechtskraft des Flurbereinigungsplans noch nicht endgültig fest. Damit steht aber derzeit auch noch nicht endgültig fest, welche Flächen von der Flurbereinigung nicht betroffen sind. Das ist aber mE Voraussetzung dafür, dass sie ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde aus dem Verfahren herausgenommen werden können.

    So, vielleicht kann Dir ja mal jemand antworten, der mit einer Flurbereinigung befasst war.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum „Freiwerden“ siehe auch den Beschluss des BVerwG, 9. Senat, vom 03.08.2021, 9 B 48/20, Rz. 8, wonach es im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegt, geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets nach § 8 Absatz 1 FlurbG anzuordnen.

    Kauch führt dazu in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 8 FlurbG RN 2 aus: „Für geringfügige Änderungen muss das Verfahren nicht neu eröffnet werden. Sie erfolgt durch begründeten Beschluss der FlurbBehörde“.

    In dieses Ermessen würde aber eingegriffen, wenn bereits jetzt ein Grundstücksteil „lastenfrei“ abgeschrieben werden soll. Also kann das mE nur im Einverständnis mit der Flurbereinigungsbehörde geschehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!