Englischer Staatsangehöriger und gesetzliche Erbfolge

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Ein englischer Staatsangehöriger (in Portsmouth geboren, verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen -diese ist vorverstorben-) ist verstorben. Sein Wohnort war in Deutschland.
    Er hat in Deutschland keinen Grundbesitz hinterlassen, jedoch Bankguthaben. Ob in England Nachlasswerte vorhanden sind, ist nicht bekannt (der Erbscheinsantrag sagt dazu auch nichts) Ein Testament hat er nicht hinterlassen.
    Da die Erben unbekannt waren und der Nachlass einer Sicherung und Verwaltung bedurfte, wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet.
    In diesem Rahmen hat ein Erbenermittlungsbüro die Erben ermittelt.
    Einer der Miterben hat vor einem deutschen Notar den Erbscheinantrag beurkundet.
    Es wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt.
    Nach meiner Meinung muss ein Erbschein nach deutschem Recht erlassen werden.
    Handelt es sich hierbei um einen gegenständlich beschränken Erbschein?
    Die weiteren in England lebenden Miterben höre ich doch - wie üblich - mit dem Anhörungsbogen
    -deutschsprachig- an, oder? :gruebel:

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Wo war denn der letzte gewöhnliche Aufenthalt?

    Wenn der in Deutschland war und der Erblasser nach Inkrafttreten der EuErbRVO gestorben ist, dann gilt aus deutscher Sicht deutsches Recht für den gesamten nachlass, und es wird ein ganz normaler Erbschein erstellt (nicht gegenständlich beschränkt, Geschäftswert: das gesamte weltweite Vermögen).

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  • Deutsches Recht und damit auch gegenständlich beschränkt auf das in Deutschland belegene Vermögen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Deutsches Recht und damit auch gegenständlich beschränkt auf das in Deutschland belegene Vermögen.

    Stimmt.
    Aber nur auf Antrag - der ist nach SV bisher nicht gestellt. Ohne Antrag ist das gesamte Vermögen betroffen.

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