Genehmigung Pflichtteilsverzichtsvertrag

  • Guten Morgen,

    bei der Suche bin ich leider nicht fündig geworden.

    Der Fall:

    Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter schließt mit dem Kindsvater für das 9 Jahre alte Kind einen Pflichtteilsverzichtsvertrag.

    Der Kindsvater ist sehr (!!!!) vermögend und etwas über 60 Jahre alt.
    Es handelt sich um Barvermögen und Grundstücke. Es gibt bereits ein erwachsenes Kind aus einer anderen Beziehung.

    Vereinbart wird ein Ausgleichsbetrag von fast einer Million Euro.

    Da vom Familiengericht zu prüfen ist, ob der zu genehmigende Vertrag dem Kindeswohl entspricht, habe ich diesen Betrag mit dem zu erwartenden Pflichtteil verglichen. Der vereinbarte Betrag steht in überhaupt keinem Verhältnis mit einem (nach derzeitigem Vermögensstand) berechneten Pflichtteil. Dabei muss ich mir auch keine Gedanken über Zinsen oder irgendwas machen. Eine Genehmigung kommt daher nicht in Betracht.

    ABER:

    Der Kindsvater trägt in dem notariellen Vertrag vor, dass er beabsichtigt, sein Vermögen nach und nach auf sein erwachsenes Kind zu übertragen. Ob das stimmt, kann ich natürlich nicht nachprüfen. Trotzdem bin ich unsicher, ob ich das im Genehmigungsverfahren irgendwie berücksichtigen muss.

    Im Palandt finde ich nichts. Google hilft mir auch nicht....

    Hat jemand vielleicht eine Idee oder vielleicht sogar eine Entscheidung zur Hand?

    Vielen Dank!

  • So wie du das schilderst, versucht der Vater sein Vermögen durch rechtzeitige Schenkungen auf das andere Kind zu verschieben um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden (vgl. § 2325 Abs. 1 + 3 BGB). Dass die Übertragung in einzelnen Tranchen erfolgt, hat vermutlich steuerrechtliche Gründe (ggf. sollen Freibeträge bei der Schenkungssteuer mehrfach in Anspruch genommen werden).

    Ich denke, ganz unberücksichtig wird man das Vorhaben des Kindsvaters nicht lassen können. Wenn der wirklich große Teile seines Vermögens der künftigen Erbmasse durch Schenkungen entzieht und die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bis zum Erbfall abläuft, könnte das Kind vielleicht mit dem Pflichtteilsabfindungsvertrag wirtschaftlich besser dastehen.

    Die Art und Weise, wie der Vater hier den Sohn zum Abschluss des Abfindungsvertrags erpressen will, lasse ich mal unkommentiert stehen :mad:.

  • Es steht jedem frei, einem Kind einen Pflichtteilsverzicht zu bestimmten Konditionen anzubieten, ebenso wie es dem Kind freisteht, darauf einzugehen oder auch nicht. Beides ist gleichermaßen legitim.

    Wie hoch wäre denn der überschlägig berechnete Pflichtteilsanspruch nach "aktuellem Stand"?

  • Klar, legitim ist alles. Nur ändert das nichts an dem Genehmigungserfordernis :)

    Um die 8 Millionen Euro "aktueller" Pflichtteilsanspruch.

    Nachdem ich gedanklich bereits das Wochenende und den heutigen Tag intensiv nachgedacht habe, werde ich wohl zurückweisen.
    Natürlich kann es passieren, dass sich der Kindsvater "arm" macht und der Erbfall erst nach Ablauf der Frist nach § 2325 BGB eintritt.
    Aber der Unterschied zwischen Zahlung und möglichem Pflichtteil ist definitiv zu hoch.

    Vielen Dank!

  • Ich sehe es in Anbetracht dieser Wertrelationen genauso, auch wenn man natürlich im Blick haben muss, dass sich der Abfindungsbetrag bis zum statistischen Ableben des Erblassers mittels entsprechender Geldanlage erhöhen wird (aber das Gleiche gilt auch für den Geldnachlass des Vaters und bei Grundbesitz sind die Wertsteigerungen noch viel höher).

    Wenn es nicht gefällt, mag Beschwerde eingelegt werden.

    Natürlich hindert den Vater niemand daran, sein Vermögen zu Lebzeiten nach und nach zu verschenken und angesichts der Fristabschmelzungsregelung des § 2325 BGB wird dies auch zum Nachteil des Kindes ausschlagen. Allerdings muss sich der Vater seines Vermögens dann auch wirtschaftlich entäußern, weil die Zehnjahresfrist im Fall eines Nießbrauchsvorbehalts gar nicht anläuft.

  • Vielen Dank für die Meinungen!

    Ich werde mir natürlich Mühe mit der Begründung geben.
    Und was dann später tatsächlich für das Kind herausspringt, kann man jetzt nicht wirklich absehen.
    Ich habe aber auch kein Problem damit, wenn sich ggf. das OLG mit der Sache befasst.

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