Kammergericht kassiert "Berliner Vergütungstabelle"

  • Das Kammergericht, welches den Nettostundensatz von 110 € für anwaltliche Nachlasspfleger bei durchschnittlicher Abwicklung „im unteren Bereich der vom Senat regelmäßig als angemessen angesehenen Spannbreite“ angesiedelt sieht, hat begrüßenswerterweise dahin erkannt, dass es für die Praxis diverser in Berlin belegener Nachlassgerichte, die Vergütung nicht nach Zeitaufwand, sondern nach einer selbsterfundenen und auf prozentuale Anteile des Aktivnachlasses abstellenden „Berliner Vergütungstabelle“ festzusetzen, keinerlei Rechtsgrundlage gibt und dass dies eingedenk der diesbezüglich gefestigten (und mittlerweile vom BGH bestätigten[FONT=&amp][1][/FONT]) obergerichtlichen Rechtsprechung[FONT=&amp][2][/FONT] so selbstverständlich ist, dass es hierfür keiner erneuten vertieften Begründung bedurfte.[FONT=&amp][3][/FONT] Angesichts dieser mehr als deutlichen Worte des Senats wird man wohl davon ausgehen können, dass der besagten inakzeptablen Vergütungspraxis, die sich im Ergebnis dazu aufschwingt, das eigene Gutdünken – quasi als selbstgesetztes Sonderrecht im Sinne einer nicht für alle Nachlassgerichte zum Zuge kommenden faktischen Teilrechtsordnung innerhalb eines Bundeslandes – fortgesetzt über das geltende (Bundes-)Recht zu stellen, nunmehr endgültig ein Riegel vorgeschoben ist.

    Die Rechtsprechung des Kammergerichts kann für die besagten Nachlassgerichte und die beteiligten Pfleger erhebliche Folgeprobleme aufwerfen. Denn im Rahmen der genannten Handhabung wurden von den Pflegern keine Zeitaufstellungen bei Gericht eingereicht, weil aufgrund der besagten Tabelle nicht nach Zeitaufwand vergütet wurde. Da die 15-monatige vergütungsrechtliche Ausschlussfrist aber nur eingehalten ist, wenn innerhalb der Frist eine nachvollziehbare oder zumindest einer Schätzung zugängliche Darlegung des Zeitaufwands erfolgt, kann nunmehr der Fall eintreten, dass manche Vergütungsansprüche der Verfristung unterliegen, und zwar insbesondere dann, wenn ein Vergütungsantrag ohne Zeitaufstellung erst kurz vor Ablauf der (nicht verlängerten) Ausschlussfrist eingebracht und gegen die antragsgemäße Vergütungsfestsetzung „gemäß Tabelle“ Beschwerde eingelegt wurde. Im entschiedenen Fall hat das Kammergericht eine Vergütung nach Zeitaufwand demzufolge auch nur zugesprochen, weil die Zeitaufstellung noch innerhalb der Ausschlussfrist im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden war.


    [FONT=&amp][1][/FONT] BGH Rpfleger 2018, 461 = FamRZ 2018, 958 = ZEV 2018, 394 m. Anm. Küpper (Bestätigung von OLG Frankfurt Rpfleger 2017, 549 = FamRZ 2017, 1881 = FGPrax 2017, 177);
    [FONT=&amp][2][/FONT] OLG Köln NJW-FER 1999, 300 = JurBüro 1999, 545; OLG Hamm Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116 = FGPrax 2002, 229 = ZEV 2002, 466 = BeckRS 2002, 5227; OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, 396 = FamRZ 2007, 1191; KG Rpfleger 2011, 605 = FGPrax 2011, 235 = BeckRS 2011, 11588; OLG Hamm Rpfleger 2015, 707 = FamRZ 2016, 83 (LS) = FGPrax 2015, 222 = ZEV 2015, 490 (LS) = BeckRS 2015, 10311; OLG Frankfurt Rpfleger 2017, 549 = FamRZ 2017, 1881 = FGPrax 2017, 177; OLG Celle Rpfleger 2018, 388 = FamRZ 2018, 1278 = ZEV 2018, 165 (LS).
    [3] KG ZEV 2022, 54 (LS) = BeckRS 2021, 22601 (keine Festsetzung von Aufwendungsersatz bei bemitteltem Nachlass und grundsätzlich keine Vergütungsfähigkeit von nach der Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbrachten Tätigkeiten). In letztgenannter Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zu erbringenden üblichen Abwicklungstätigkeiten natürlich vergütungsfähig sind. Hierzu vgl. etwa OLG Schleswig FamRZ 2000, 1048 (Schlussrechnung, Schlussbericht und Rückgabe der Pflegerbestallung); OLG München FamRZ 2006, 1787 (Schlussrechnung); MüKo/Fröschle, 8. Aufl., § 1836 Rn. 38 f.; Zimmermann FamRZ 1998, 521, 522.

  • ich frage mich, wie sich so ein "Berliner Landrecht" hat entwickeln können ... hat denn das niemand außehalb Berlins (oder innerhalb) mitbekommen? Asonsten halte ich die Entscheidung (meist du das Verfahren 19 W 1168/20 vom 07.05.2021??) für richtig...

  • Ja, das ist die von Dir genannte Entscheidung (vgl. auch Link in Fn. 3).

    Im Hinblick auf Berlin wundert mich nichts mehr (Verweisungspraxis des AG Schöneberg, angeblich kein Erfordernis der Gebrauchmachung nach § 1829 BGB bei Erbausschlagungen, Ergänzungsnachlasspfleger statt Verfahrenspfleger, vergütungrechtliches Sonderrecht etc. pp.), auch wenn ich hier natürlich beileibe nicht alle Kollegen über einen Kamm scheren möchte.

  • Es gibt Grund zur Annahme, dass das nicht das einzige „Landrecht“ ist, was sich bei den Gerichten in und um Berlin im Hinblick auf die Bearbeitung von Nachlasspflegschaften eingeschlichen hat.

    Kommentar: Gruselig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es wirklich erschreckend wie so manche Nachlassgerichte arbeiten.
    Schockiert hat mich kürzlich auch die Entscheidung des OLG Braunschweig, 3 W 48/21. Dort wurde vom Nachlassgericht ein Teilerbschein (wohl nach gesetzlicher Erbfolge) zu 1/2 erteilt und daneben das Fiskalerbrecht zu 1/2 festgestellt. :eek:

  • Schockiert hat mich kürzlich auch die Entscheidung des OLG Braunschweig, 3 W 48/21. Dort wurde vom Nachlassgericht ein Teilerbschein (wohl nach gesetzlicher Erbfolge) zu 1/2 erteilt und daneben das Fiskalerbrecht zu 1/2 festgestellt. :eek:


    Und der Fiskus selbst war von der Entscheidung so schockiert, dass er Beschwerde eingelegt hat (mit dem Ziel, dass der Fiskus nicht als (Mit)Erbe festgestellt werde).

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  • #1:
    Aber es waren doch „Kollegen“, d.h. Rechtspfleger, die dieses „Berliner Landrecht“, oder „Berliner Rechtspflegerrecht“ entwickelt, gehegt und gepflegt hatten. Richter waren an dieser „Gesetzgebung“ in der ersten Stufe nicht beteiligt.

    Was die Berliner Kollegen wohl geritten haben mag, dieses sonderbare „Recht“ in die Welt zu setzen?

  • hat jemand dieses "Berliner Landrecht" zur Hand? meine Internet-Suche hat leider nichts ergeben. ich würde mir gerne dieses "Recht" mal spaßeshalber ansehen...

  • Das ist nirgendwo niedergeschrieben. So wie angeblich z.B. auch Pfleger dort in Nachlassverfahren nur zu Sicherung und Verwaltung bestellt werden und dann ohne Erbenermittlung angewiesen werden den Nachlass zu hinterlegen. Ein Unding!

    Oder dass Nachlassgerichte selbst die Wohnung an den Vermieter zurückgeben bzw. zur Räumung freigeben ohne eine Pflegschaft anzuordnen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ...ohne Erbenermittlung angewiesen werden den Nachlass zu hinterlegen....

    Oder dass Nachlassgerichte selbst die Wohnung an den Vermieter zurückgeben bzw. zur Räumung freigeben ohne eine Pflegschaft anzuordnen.

    Damit ist Berlin nicht alleine... :roll:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dachte ich mir. Und dass in Niedersachsen eine gewisse Tendenz besteht, so schnell als möglich den Fiskus als Erben festzustellen, haben wir ja schon thematisiert hier.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Leider eskaliert auch dieser thread und entfernt sich vom eigentlich diskussionswürdigen Thema: Der Angst d. Rechtspfl. vor einer eigenständigen und wohlbegründeten Entscheidung. Wohltuend, dass unser KG diesen Kolleg. bei Bedarf hin und wieder auf die Finger klopft. Wir bekommen eine Super-Ausbildung, haben alle Möglichkeiten, vergleichbare Fallentscheidungen heranzuziehen und neigen dennoch immer wieder dazu, uns die Sachen so einfach wie möglich zu machen. Etwas mehr ‚Arsch in der Hose‘ hilft uns und wirkt auch einer zunehmenden Staatsverdrossenheit entgegen.

  • Wozu braucht man - beim Thema des Threads - das besagte Körperteil in der Hose, wenn es nur darum geht, so zu entscheiden, wie dies die Kollegen in der gesamten übrigen Republik und sämtliche Oberlandesgerichte (einschließlich des eigenen Kammergerichts) tun?

    Da muss also etwas anderes dahinter stecken, denn wie käme man sonst auf die Idee, "eigene" Vergütungsregeln aufzustellen, die - für jedermann ersichtlich - contra legem sind.

  • Es gibt Grund zur Annahme, dass das nicht das einzige „Landrecht“ ist, was sich bei den Gerichten in und um Berlin im Hinblick auf die Bearbeitung von Nachlasspflegschaften eingeschlichen hat.

    Kommentar: Gruselig.

    Wo bitte UM Berlin? Das wäre mir neu.

    Ich weiß, dass IN Berlin oft die Wohnungen selbst gekündigt werden (und auch andere Sachen erledigt) und nach der "Berliner Tabelle" vergütet wird/wurde.
    All die Diskussionen in den Fortbildungen haben da wenig bis nichts gebracht. Zum Glück hat das Kammergericht nun entschieden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Natürlich ist davon auszugehen, dass die betreffenden Kollegen in Berlin ganz genau wissen, dass sie mit ihrer Verfahrensweise nicht auf dem Boden des Gesetzes stehen. Was reitet also diese Leute, gleichwohl in der besagten Weise zu verfahren?

    Das Kammergericht hat ausgeführt, dass sich offenbar ein System etabliert hatte, das darauf hinauslief, dass einfach niemand gegen die besagten Vergütungsbeschlüsse Beschwerde eingelegt hat, weil es die Nachlasspfleger so beantragt haben und es die Nachlassgerichte mit Verweis auf die "Berliner Rechtslage" so bewilligt haben. Nun hat es aber doch einmal jemand getan und prompt ist dieses gesamte System "in die Luft geflogen".

    Ich frage mich, ob das Ganze nicht noch ein Nachspiel hat. Denn eine falsche Einzelfallentscheidung und ein weithin übliches systemisches Nichtbeachten des Gesetzes sind zwei verschiedene Dinge.

  • das wundert mich auch, cromwell, neben den betroffenen Rechts- und Nachlasspflegern muss es ja bestimmt auch (externe) Verfahrenspfleger (zumindest, bis diese auf das dort geltende "Landrecht" hingewiesen wurden) gegeben haben oder nen Bezirksrevisor, obwohl. wenn dieser auch "im System" war, hätte der ja auch nichts dagegen gesagt...

    ich denke, eine Reform der Nachlasspflegervergütung kann durchaus diskutiert werden, auch wenn dabei so etwas wie die "berliner Tabelle" herauskommt.... aber es darf eben nicht contra legem (bundesrecht!) einfach ein Berliner Landrecht geschaffen werden..


    Ich frage mich, ob das Ganze nicht noch ein Nachspiel hat. Denn eine falsche Einzelfallentscheidung und ein weithin übliches systemisches Nichtbeachten des Gesetzes sind zwei verschiedene Dinge.

    ich wills mal hoffen^^

    ...ohne Erbenermittlung angewiesen werden den Nachlass zu hinterlegen....

    Oder dass Nachlassgerichte selbst die Wohnung an den Vermieter zurückgeben bzw. zur Räumung freigeben ohne eine Pflegschaft anzuordnen.

    ja richtig, das ist nicht nur in Berlin eine vorkommende Praxis...

  • Natürlich ist davon auszugehen, dass die betreffenden Kollegen in Berlin ganz genau wissen, dass sie mit ihrer Verfahrensweise nicht auf dem Boden des Gesetzes stehen. Was reitet also diese Leute, gleichwohl in der besagten Weise zu verfahren?

    Das Kammergericht hat ausgeführt, dass sich offenbar ein System etabliert hatte, das darauf hinauslief, dass einfach niemand gegen die besagten Vergütungsbeschlüsse Beschwerde eingelegt hat, weil es die Nachlasspfleger so beantragt haben und es die Nachlassgerichte mit Verweis auf die "Berliner Rechtslage" so bewilligt haben. Nun hat es aber doch einmal jemand getan und prompt ist dieses gesamte System "in die Luft geflogen".

    Ich frage mich, ob das Ganze nicht noch ein Nachspiel hat. Denn eine falsche Einzelfallentscheidung und ein weithin übliches systemisches Nichtbeachten des Gesetzes sind zwei verschiedene Dinge.

    Dem schließe ich mich an. Es bleibt nun zu hoffen, dass ALLE Rechtspfleger in Berlin diese Entscheidung auch wahrnehmen und umsetzen.

    Ich habe meinen Praxisabschnitt Nachlass an einem Berliner Amtsgericht ( ca. 1995) absolviert. Dort wurde grundsätzlich nur nach der Tabelle abgerechnet. Bei mittellosen Nachlässen wurde durch die Nachlasspfleger auf die Vergütung verzichtet. Auf meine Nachfrage, warum das so ist, wurde mit geantwortet, dass sie sonst auch keine werthaltigen Nachlasspflegschaften mehr übertragen bekommen... :eek:

    Mir ist bekannt, dass noch immer sehr häufig auf die Bestellung von Verfahrenspflegern verzichtet wird.

    Betonen möchte ich aber auch, dass es durchaus eine große Anzahl von Kollegen gibt, die anders arbeiten. Also nicht DIE Berliner, sondern EINIGE Berliner.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (18. Januar 2022 um 12:16) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Zitat

    Was die Berliner Kollegen wohl geritten haben mag, dieses sonderbare „Recht“ in die Welt zu setzen?

    Sicherlich Praktikabilitätsgründe und der vergleichende Blick auf bestimmte andere Vergütungsverordnungen (InsVV, ZwVwV).
    Ich verstehe auch nicht, warum ihr so auf euren Berliner Kollegen herumhackt und was an der "Rechtssetzung" so erschreckend sein soll.

    Tatsächlich handelt es sich um eine Auslegung der Regelung in § 1915 BGB, wozu das KG Folgendes ausgeführt hat:

    "Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. In der Praxis durchgesetzt und vom Senat gebilligt hat sich dabei die Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensatz."

    Eine "Rechtsetzung" durch "Praxisdurchsetzung" und "Senatsbilligung" erscheint auch nicht so richtig legitim.

    Außerdem zeigt der Vergleich mit den o. g. Vergütungsverordnungen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers durchaus legitim sein kann, bei der Bestimmung einer Vergütung für gerichtsbeliehene Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter pauschal und ohne Einzelfallbetrachtungen auf den Wert des betreuten Vermögens abzustellen.

  • Auf meine Nachfrage, warum das ist ist, wurde mit geantwortet, dass sie sonst auch keine werthaltigen Nachlasspflegschaften mehr übertragen bekommen... :eek:


    Noch Fragen?
    Wer sich wehrt fliegt 'raus. So funktioniert normalerweise organisiertes Verbrechen und nicht der Staat. :mad:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zum fossilen Beitrag noch eine Anmerkung:

    Wir in der Zwangsverwaltung kommen mit pauschalierten
    Vergütungen ganz gut klar, besonders nach dem uns der
    BGH auch bei sehr hohen Vergütungen den Rücken gestärkt hat:[FONT=&amp]

    BGH B.v. 27.5.2021 – V ZB 152/18
    [/FONT][FONT=&amp]ZfIR 2021,505 (m.Anm. Engels) = dazu Keller, IVR 2021,117[/FONT] [FONT=&amp]
    [/FONT][FONT=&amp] Abl. Anhörungsrüge BGH B.v. 8.12.2021, juris

    Gerichtskosten, Anwaltsvergütung und auch die Notargebühren werden regelmäßig
    nicht nach Stunden sondern nach Geschäftswert berechnet.

    [/FONT]

    Einmal editiert, zuletzt von wohoj (18. Januar 2022 um 12:34) aus folgendem Grund: Nachtrag

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