Kammergericht kassiert "Berliner Vergütungstabelle"

  • Hinweis: Nachlasspfleger die als Verfahrenspfleger bestellt sind und gegen das Gericht argumentieren, haben nicht immer nur Freunde. Und dann…na ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zitat

    Was die Berliner Kollegen wohl geritten haben mag, dieses sonderbare „Recht“ in die Welt zu setzen?

    Sicherlich Praktikabilitätsgründe und der vergleichende Blick auf bestimmte andere Vergütungsverordnungen (InsVV, ZwVwV).
    Ich verstehe auch nicht, warum ihr so auf euren Berliner Kollegen herumhackt und was an der "Rechtssetzung" so erschreckend sein soll.

    Tatsächlich handelt es sich um eine Auslegung der Regelung in § 1915 BGB, wozu das KG Folgendes ausgeführt hat:

    "Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. In der Praxis durchgesetzt und vom Senat gebilligt hat sich dabei die Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensatz."

    Eine "Rechtsetzung" durch "Praxisdurchsetzung" und "Senatsbilligung" erscheint auch nicht so richtig legitim.

    Außerdem zeigt der Vergleich mit den o. g. Vergütungsverordnungen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers durchaus legitim sein kann, bei der Bestimmung einer Vergütung für gerichtsbeliehene Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter pauschal und ohne Einzelfallbetrachtungen auf den Wert des betreuten Vermögens abzustellen.

    Deine Ausführungen liegen neben der Sache. Es gibt endlose - einhellige - obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die besagten "Tabellen" (Inso- und Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker etc. pp.) nicht für Nachlasspfleger gelten, weil jene seit der bereits mit Wirkung vom 01.07.2005 (!) erfolgten Änderung des Vergütungsrechts ausschließlich nach Zeitaufwand zu vergüten sind. Letzteres wurde auch wiederholt vom BGH bestätigt.

    Dementsprechend wird auf den Berliner Kollegen nicht "herumgehackt", sondern lediglich völlig zutreffend konstatiert, dass die besagte Verfahrensweise schlicht und einfach greifbar gesetzwidrig ist - und sie es für nach dem 30.06.2005 liegende Vergütungszeiträume schon immer war.

  • Es steht außer Frage, dass man auch mit pauschalierten Vergütungen gut klar käme. Aber im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht (und damit auch bei der Nachlasspflegschaft) ist es eben anders gesetzlich geregelt. Pauschalierte Vergütungen hat man daher nur noch im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG und dem Inkrafttreten des 2. BtÄndG (also für Vergütungszeiträume vom 01.01.1999 bis 30.06.2005) erwogen. Aber selbst in diesem Zeitraum war es bereits weit überwiegende Ansicht, dass nunmehr nach Zeitaufwand zu vergüten sei.

  • Man kann es schon nicht mehr hören, dieser offensichtlich angelernte Sparzwang:
    bei dürftigen Pflegschaften bitte keinen Vergütungsantrag (zu Lasten der Staatskasse). Und bei bemittelten Nachlässen bitte Antrag nur nach Landrecht (vermutlich in der Summe unterhalb der Stundenvergütung). Und bei antragsgemäßer Festsetzung keine Beschwer und damit keine Beschwerde.
    Und auch die Staatskasse ist nicht beschwert, der Bezirksrevisor somit zufrieden.
    Wer murrt und sich dem Landrechtnzuwider setzt, fliegt raus.

    Es wird eben gerne und überall gespart:
    ich brauch kein Gutachten, kostet ja Geld. Lass ich mir durch die Verfahrensbeteiligten -auf deren Kosten- einen Nachweis bringen. Spart dem Gericht Geld. Auch der Verfahrenspfleger wird durch die Beteiligten bezahlt. Abrechnung direkt mit den Beteiligten bitte.

    Ich sag’s nur ungern, aber kein Richter würde sich -aus Kostengründen- auf ein solches Terrain begeben. Aber Rechtspfleger, wenn’s ums Geldsparen geht, gerne.

    Sorry, musste aber mal wieder gesagt werden.


  • Es wird eben gerne und überall gespart:
    ich brauch kein Gutachten, kostet ja Geld. Lass ich mir durch die Verfahrensbeteiligten -auf deren Kosten- einen Nachweis bringen. Spart dem Gericht Geld. Auch der Verfahrenspfleger wird durch die Beteiligten bezahlt. Abrechnung direkt mit den Beteiligten bitte.

    @Einstein: und RA-Verfahrenspfleger, die es wagen sollten, jemals nach RVG abrechnen zu wollen .... wehe^^:mad:

    -zurück zum Ursprungsthema-
    TL: kommt diese Entscheidung in die nächste NLPrax, damit nicht nur dieses Forum etwas davon hat?

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (18. Januar 2022 um 22:39)

  • Quantum:

    Ich denke schon, dass das da veröffentlicht werden wird. Wahrscheinlich auch anderswo.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es gibt Grund zur Annahme, dass das nicht das einzige „Landrecht“ ist, was sich bei den Gerichten in und um Berlin im Hinblick auf die Bearbeitung von Nachlasspflegschaften eingeschlichen hat.

    Kommentar: Gruselig.

    Wo bitte UM Berlin? Das wäre mir neu.

    Das hätte ich gern noch beantwortet. Ggfls. auch per PN.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Man kann es schon nicht mehr hören, dieser offensichtlich angelernte Sparzwang:
    bei dürftigen Pflegschaften bitte keinen Vergütungsantrag (zu Lasten der Staatskasse). Und bei bemittelten Nachlässen bitte Antrag nur nach Landrecht (vermutlich in der Summe unterhalb der Stundenvergütung). Und bei antragsgemäßer Festsetzung keine Beschwer und damit keine Beschwerde.
    Und auch die Staatskasse ist nicht beschwert, der Bezirksrevisor somit zufrieden.
    Wer murrt und sich dem Landrechtnzuwider setzt, fliegt raus.

    Es wird eben gerne und überall gespart:
    ich brauch kein Gutachten, kostet ja Geld. Lass ich mir durch die Verfahrensbeteiligten -auf deren Kosten- einen Nachweis bringen. Spart dem Gericht Geld. Auch der Verfahrenspfleger wird durch die Beteiligten bezahlt. Abrechnung direkt mit den Beteiligten bitte.

    Ich sag’s nur ungern, aber kein Richter würde sich -aus Kostengründen- auf ein solches Terrain begeben. Aber Rechtspfleger, wenn’s ums Geldsparen geht, gerne.

    Sorry, musste aber mal wieder gesagt werden.

    Nicht Rechtspfleger, sondern vielleicht einige Rechtspfleger. Ich weise das entschieden von mir und den meisten meiner Kollegen.
    Ohne Gutachten entscheide ich nichts (bei bebauten Grundstücken zum Beispiel; bei unbebauten reicht mir vom Gutachterausschuss der Bodenwert), Verfahrenspfleger werden aus der Landeskasse bezahlt und dann erfolgt ggfls. dann eine Wiedereinziehung.

    Bei bedürftigen Nachlässen erfolgt sowohl eine Festsetzung gegen die Landeskasse. Nach vorheriger Beteilung durch den Bezirksrevisor.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die überwiegende Anzahl der Kollegen so -wie durch Einstein beschrieben- arbeitet. Diese allgemeine Schelte der Rechtspfleger finde ich unangemessen.

    Was ich allerdings auch einschränke, ist die Vergütung der Verfahrenspfleger nach dem RVG, wenn dies keine spezifische rechtsanwaltliche Tätigkeit ist.
    Ich bestelle dann allerdings auch gar nicht erst einen RA als VP.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das kommt davon, wenn man als Kommentator einfach das abschreibt, was der vorherige Herausgeber (Pohl = Berliner) seit Jahrzehnten so geschrieben hat.

    Wieder ein Beweis dafür, dass man nicht blind alles glauben darf, was in irgendwelchen Büchern geschrieben steht. Im HRP z.B. steht ja auch noch, dass nirgends stehen würde, man müsse nach Stunden abrechnen. Hallo?

    Aber Herr Siebert hat ja auch mal die Meinung vertreten, man könne neben bekannten Erben ein Teil-Fiskuserbrecht feststellen.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ghlight=siebert

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  • Die Berliner Tabelle war - ebenso unkritisch - bereits bei Jochum/Pohl in der 5. Aufl. in Rn. 855 ff. enthalten.

    Dort wurde die Tabelle zudem falsch abgedruckt. In der linken Spalte folgt auf den Nachlasswert 16.500 € auf einmal ein Nachlasswert von 70.000 €, der sich dann in der linken Spalte (unten) bis zu einem Nachlasswert von 120.000 € fortsetzt, um dann in der rechten Spalte (oben) auf einmal mit 17.000 € zu beginnen, auf den dann weiter unten nach dem Nachlasswert von 65.000 € auf einmal ein Nachlasswert von 125.000 € folgt. Die Tabelle ist daher im Hinblick auf die gestaffelten Aktivnachlasswerte "ineinander verschoben".

    Beide Autoren der 5. Aufl. üben/übten ihre Tätigkeit in Berlin aus (Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwalt/Notar).

    Die 6. Aufl. wird von einem Rechtsanwalt aus Berlin (Siebert), einem Rechtsanwalt aus Gießen (Sonnenberg) und von einem Rechtspfleger beim AG Tempelhof-Kreuzberg (Baumgärtner) bearbeitet. Beim AG Tempelhof-Kreuzberg hat die besagte "Berliner Tabelle" nach Rn. 855 in der 5. Aufl. auch ihren Ursprung. Unter diesen Voraussetzungen darf man in dem besagten Werk wohl keine kritischen Bemerkungen zu der besagten Tabelle erwarten. Mal sehen, was dann in der nächsten Auflage dazu ausgeführt wird.

    In der Sache ist die "Berliner Tabelle" durchweg willkürlich. Sie beginnt bei niedrigem Aktivnachlass mit einer prozentualen Vergütung von 10 % des Aktivnachlasses und steigert sich dann entsprechend dem erhöhten Wert des Aktivnachlasses mittels prozentaler Zuschläge im Verhältnis zur vorherigen Vergütungsstufe, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen zutreffender und vorheriger Vergütungsstufe berechnen. Bei besonderes schwierigen oder langwierigen Nachlasspflegschaften sollen dann zu der Pauschalvergütung gemäß Tabelle noch weitere prozentuale Zuschläge hinzutreten. Außerdem wird insgesamt auf eine Aufstellung des Zeitaufwands des Pflegers verzichtet und die Höhe der Vergütung dementsprechend völlig unabhängig von diesem Zeitaufwand bestimmt.

    Es liegt auf der Hand, dass dies nicht mit den gesetzlichen Vergütungsregelungen in Einklang steht und dass dies alles von der obergerichtlichen Rechtsprechung und vom BGH bereits vor Jahren einhellig verworfen wurde. Damit ist die genannte Vergütungspraxis offenkundig schlicht rechtswidrig und man wird wohl kaum annehmen könnnen, dass diejenigen, die sich an diesem "System" beteiligen, dies nicht wissen.

  • Wie kann dieses System so lange Bestand haben? Das müsste doch eigentlich längst geplatzt sein, wenn ein Erbe die Abrechnungsmodalitäten für den Nachlasspfleger hinterfragt hat.

    Na da verweist das Gericht dann z.B. auf die einschlägige Kommentarliteratur (z.B. Jochum/Pohl, 5. Aufl., Rn. 855 ff. :teufel:). Solange, bis es jemand mal wirklich "hochtreibt".

    Edit:
    Siehe auch KG, 07.05.2021. 19 W 1168/20, Rn. 31: "Dem hiesigen Senat war bis zu diesem Verfahren auch nicht bekannt, dass eine solche Abrechnungspraxis an bestimmten Berliner Nachlassgerichten noch immer praktiziert wird, was daran liegen mag, dass in diesen Fällen offenbar regelmäßig keine Beschwerde eingelegt wird."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Na da verweist das Gericht dann z.B. auf die einschlägige Kommentarliteratur (z.B. Jochum/Pohl, 5. Aufl., Rn. 855 ff. :teufel:). Solange, bis es jemand mal wirklich "hochtreibt".

    Vielleicht sehe ich das zu juristisch :D. Wenn meinen Eltern von einem Nachlasspfleger mit der Nachricht über ein Erbe aus entfernter bis entferntester Verwandtschaft überrascht würden, wäre mein erster Hinweis dazu: Akteneinsicht nehmen!

    Edit:
    Siehe auch KG, 07.05.2021. 19 W 1168/20, Rn. 31: "Dem hiesigen Senat war bis zu diesem Verfahren auch nicht bekannt, dass eine solche Abrechnungspraxis an bestimmten Berliner Nachlassgerichten noch immer praktiziert wird, was daran liegen mag, dass in diesen Fällen offenbar regelmäßig keine Beschwerde eingelegt wird."

    Ich denke, da kann man als Erbe auch nachträglich noch hart hereingrätschen. Stichwort: Restitutionsbeschwerde.

  • Vielleicht sehe ich das zu juristisch :D. Wenn meinen Eltern von einem Nachlasspfleger mit der Nachricht über ein Erbe aus entfernter bis entferntester Verwandtschaft überrascht würden, wäre mein erster Hinweis dazu: Akteneinsicht nehmen!


    ich denke schon. welcher Normalverbraucher versteht denn diese Feinheiten der [Nachlass-]Pflegschaft schon, und die meisten sehen dann einen entsprechenden Beschluss vom Gericht, und denken sich, "hey... das gericht hat den Antrag des NLP geprüft und wird schon so in Ordnung sein"... die freuen sich dann einfach über den Sack Geld den sie bekommen und haben wahrscheinlich von irgendwelchen Entnahmen etc, die vorher gelaufen sind, nichts mitbekommen.



    Ich denke, da kann man als Erbe auch nachträglich noch hart hereingrätschen. Stichwort: Restitutionsbeschwerde.

    ja, cromwell hatte sich ja schon in #15 gefragt, ob das ganze nicht noch ein Nachspiel haben wird, etwa dass die Beschlüsse, soweit noch angreifbar, wieder neu geprüft werden, sei es mit Konsequenzen für die beteiligten Gerichtspersonen... Aber was ich mich die ganze Zeit frage, es haben wohl nicht alle Berliner Gerichte mitgemacht... waren die Nachlasspfleger nur in den jeweiligen Bezirken unterwegs?? :confused: Wenn es in den letzten X Jahren keinem Verfahrenspfleger / Anwalt etc in Berlin aufgefallen ist, warum sollte jetzt die große Welle kommen?

  • ich denke schon. welcher Normalverbraucher versteht denn diese Feinheiten der [Nachlass-]Pflegschaft schon, und die meisten sehen dann einen entsprechenden Beschluss vom Gericht, und denken sich, "hey... das gericht hat den Antrag des NLP geprüft und wird schon so in Ordnung sein"... die freuen sich dann einfach über den Sack Geld den sie bekommen und haben wahrscheinlich von irgendwelchen Entnahmen etc, die vorher gelaufen sind, nichts mitbekommen.

    Ja, so wird es wahrscheinlich gelaufen sein. Ich finde es trotzdem verwunderlich, dass da über die ganze Zeit nie jemand dabei war, der das Konstrukt über eigene oder Zuhilfenahme fremder juristischer Expertise nicht zum Einsturz gebracht hat.

    ja, cromwell hatte sich ja schon in #15 gefragt, ob das ganze nicht noch ein Nachspiel haben wird, etwa dass die Beschlüsse, soweit noch angreifbar, wieder neu geprüft werden, sei es mit Konsequenzen für die beteiligten Gerichtspersonen... Aber was ich mich die ganze Zeit frage, es haben wohl nicht alle Berliner Gerichte mitgemacht... waren die Nachlasspfleger nur in den jeweiligen Bezirken unterwegs?? :confused: Wenn es in den letzten X Jahren keinem Verfahrenspfleger / Anwalt etc in Berlin aufgefallen ist, warum sollte jetzt die große Welle kommen?

    In Bezug auf Verfahrenspfleger könnte der Gedanke aufkommen, ob es einen Unterschied zwischen "aufgefallen" und "gehandelt" gibt. Das meine ich nicht allgemein, sondern hinsichtlich dieses Systems.

    Theoretisch müsste die große Welle schon kommen, denn - das muss in aller Direktheit gesagt werden - das hat auch eine mögliche strafrechtliche Relevanz.

  • Auch da würde ich die Kirche im Dorf lassen.

    Vorbei ist vorbei. Aber hoffentlich merkt man sich das hier auch für andere Dinge, die ja angeblich in Berlin etwas „besonders“ laufen sollen.

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    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Theoretisch müsste die große Welle schon kommen, denn - das muss in aller Direktheit gesagt werden - das hat auch eine mögliche strafrechtliche Relevanz.

    Müsste hier nicht sogar die Staatsanwaltschaft ermitteln?

    Zumindest haben doch die Rechtspfleger beim Nachlassgericht Rechtsbeugung begangen. Ihnen muss man doch vorsätzliches Handeln vorwerfen. Wehret künftigen Anfängen.

    Den Nachlasspflegern dürfte man strafrechtlich nicht an den Karren fahren können. Sie haben ja nur unzulässige Anträge gestellt.

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