Das Kammergericht, welches den Nettostundensatz von 110 € für anwaltliche Nachlasspfleger bei durchschnittlicher Abwicklung „im unteren Bereich der vom Senat regelmäßig als angemessen angesehenen Spannbreite“ angesiedelt sieht, hat begrüßenswerterweise dahin erkannt, dass es für die Praxis diverser in Berlin belegener Nachlassgerichte, die Vergütung nicht nach Zeitaufwand, sondern nach einer selbsterfundenen und auf prozentuale Anteile des Aktivnachlasses abstellenden „Berliner Vergütungstabelle“ festzusetzen, keinerlei Rechtsgrundlage gibt und dass dies eingedenk der diesbezüglich gefestigten (und mittlerweile vom BGH bestätigten[FONT=&][1][/FONT]) obergerichtlichen Rechtsprechung[FONT=&][2][/FONT] so selbstverständlich ist, dass es hierfür keiner erneuten vertieften Begründung bedurfte.[FONT=&][3][/FONT] Angesichts dieser mehr als deutlichen Worte des Senats wird man wohl davon ausgehen können, dass der besagten inakzeptablen Vergütungspraxis, die sich im Ergebnis dazu aufschwingt, das eigene Gutdünken – quasi als selbstgesetztes Sonderrecht im Sinne einer nicht für alle Nachlassgerichte zum Zuge kommenden faktischen Teilrechtsordnung innerhalb eines Bundeslandes – fortgesetzt über das geltende (Bundes-)Recht zu stellen, nunmehr endgültig ein Riegel vorgeschoben ist.
Die Rechtsprechung des Kammergerichts kann für die besagten Nachlassgerichte und die beteiligten Pfleger erhebliche Folgeprobleme aufwerfen. Denn im Rahmen der genannten Handhabung wurden von den Pflegern keine Zeitaufstellungen bei Gericht eingereicht, weil aufgrund der besagten Tabelle nicht nach Zeitaufwand vergütet wurde. Da die 15-monatige vergütungsrechtliche Ausschlussfrist aber nur eingehalten ist, wenn innerhalb der Frist eine nachvollziehbare oder zumindest einer Schätzung zugängliche Darlegung des Zeitaufwands erfolgt, kann nunmehr der Fall eintreten, dass manche Vergütungsansprüche der Verfristung unterliegen, und zwar insbesondere dann, wenn ein Vergütungsantrag ohne Zeitaufstellung erst kurz vor Ablauf der (nicht verlängerten) Ausschlussfrist eingebracht und gegen die antragsgemäße Vergütungsfestsetzung „gemäß Tabelle“ Beschwerde eingelegt wurde. Im entschiedenen Fall hat das Kammergericht eine Vergütung nach Zeitaufwand demzufolge auch nur zugesprochen, weil die Zeitaufstellung noch innerhalb der Ausschlussfrist im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden war.
[FONT=&][1][/FONT] BGH Rpfleger 2018, 461 = FamRZ 2018, 958 = ZEV 2018, 394 m. Anm. Küpper (Bestätigung von OLG Frankfurt Rpfleger 2017, 549 = FamRZ 2017, 1881 = FGPrax 2017, 177);
[FONT=&][2][/FONT] OLG Köln NJW-FER 1999, 300 = JurBüro 1999, 545; OLG Hamm Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116 = FGPrax 2002, 229 = ZEV 2002, 466 = BeckRS 2002, 5227; OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, 396 = FamRZ 2007, 1191; KG Rpfleger 2011, 605 = FGPrax 2011, 235 = BeckRS 2011, 11588; OLG Hamm Rpfleger 2015, 707 = FamRZ 2016, 83 (LS) = FGPrax 2015, 222 = ZEV 2015, 490 (LS) = BeckRS 2015, 10311; OLG Frankfurt Rpfleger 2017, 549 = FamRZ 2017, 1881 = FGPrax 2017, 177; OLG Celle Rpfleger 2018, 388 = FamRZ 2018, 1278 = ZEV 2018, 165 (LS).
[3] KG ZEV 2022, 54 (LS) = BeckRS 2021, 22601 (keine Festsetzung von Aufwendungsersatz bei bemitteltem Nachlass und grundsätzlich keine Vergütungsfähigkeit von nach der Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbrachten Tätigkeiten). In letztgenannter Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zu erbringenden üblichen Abwicklungstätigkeiten natürlich vergütungsfähig sind. Hierzu vgl. etwa OLG Schleswig FamRZ 2000, 1048 (Schlussrechnung, Schlussbericht und Rückgabe der Pflegerbestallung); OLG München FamRZ 2006, 1787 (Schlussrechnung); MüKo/Fröschle, 8. Aufl., § 1836 Rn. 38 f.; Zimmermann FamRZ 1998, 521, 522.