Vereinigung Sparkassen

  • Hallo Kollegen,

    bei uns geht es gerade um die Vereinigung von Sparkassen. Nach Art. 18 Abs. 3 SpkG tritt eine Gesamtrechtsnachfolge ein. Ist dabei schon die neue Satzung rechtsändernd oder kommt es auf die Eintragung im Handelsregister an? Nichts dazu gefunden.

    Danke im Voraus.

  • Hilft Schöner/Stöber, Rn 3669? Danach kann eine vor Registereintragung erfolgte Vereinigung durch Vorlage der aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung oder durch Bestätigung der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden.

  • Die Fundstelle ist schon mal gut. Danke :daumenrau. Daraus läßt sich ableiten, dass die Eintragung im Handelsregister deklaratorisch sein würde. Aber gibt es dazu noch eine Begründung? Die Rechtsabteilung der Sparkasse selbst meint, dass es auf die Eintragung im Handelsregister ankommt.

  • Die Verknüpfung zeigt mir an, dass § 18 des Bayerischen Sparkassengesetzes gemeint ist.
    Wenn ich mir dann § 16 dazu nehme, benötigt es zur Wirksamkeit der Vereinigung wohl tatsächlich lediglich des übereinstimmenden Beschlusses der Beteiligten und der behördlichen Genehmigung.

    Ich habe hier noch einen Auszug aus einem zugegeben uralten Kommentar zum Sparkassenrecht von 2003:
    "Mit dem Zugang der Genehmigung der Vereinigung bei den Trägern werden unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt, soweit dies in Sparkassengesetzen nicht ausdrücklich bestimmt ist ..."

    Das würde alles für eine deklaratorische Wirkung der Eintragung sprechen.

  • Ich habe hier noch einen Auszug aus einem zugegeben uralten Kommentar zum Sparkassenrecht von 2003: "Mit dem Zugang der Genehmigung der Vereinigung bei den Trägern werden unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt, soweit dies in Sparkassengesetzen nicht ausdrücklich bestimmt ist ..."

    Dank der Fundstelle habe ich noch das dazu gefunden:

    OLG Brandenburg Hinweisbeschluss v. 16.2.2009 – 3 U 49/08 = BeckRS 2009, 22143 Rn. 9:

    „Die Rechtsnachfolge der Klägerin in das Aktivvermögen der Kreissparkasse T…F…aufgrund ihrer aufnehmenden Vereinigung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BbgSpkG aF ergibt sich nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als eine unmittelbare Rechtswirkung deren Genehmigung vom 27.01.2004 (K21, 145 GA) durch die Aufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 3 BbgSpkG aF (vgl. Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, S. 77).“

    Entsprechend dann halt zum Art. 16 BaySpkG.

    Nochmals danke. :)

  • Inzwischen noch gefunden, dass die Verschmelzung nichts mit dem Umwandlungsgesetz zu tun haben kann, weil die Sparkassen nicht in den Katalog des 3 UmwG passen und man so über den 1 Abs. 2 UmwG zu den jeweiligen Sparlassengesetzen kommt.

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