Vollstreckbare Ausfertigung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

  • Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel
    in Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 7. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, Rz. 1697 ff, Seite 324 ff.

    Dort ist auch ausgeführt, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit einer Bescheinigung versehen sein muss, wonach eine Ausfertigung des Beschlusses dem Betreuten zugestellt sein muss.

    Frage: wer nimmt die Zustellung vor ? Das Gericht oder der Betreuer ?

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (17. Januar 2022 um 15:55)

  • Ist hierbei etwas besonderes zu beachten ?

    Stempel, Aufdruck "vollstreckbare Ausfertigung", Vollstreckungsklausel z.G. des Betreuers und Zustellbescheinigung, am besten Rechtskraftvermerk... (macht die GS, sollte man als Rpfl aber trotzdem wissen)


    Frage: wer nimmt die Zustellung vor ? Das Gericht oder der Betreuer ?

    das Gericht (Geschäftsstelle)! dieses übersendet dem Betreuten die gegen ihn gerichtiete begl. Abschrift, vgl. § 15 FamFG.

  • Der Festsetzungsbeschluss wird mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, § 41 I 1 FamFG und ist ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar, § 86 Abs. II FamFG. Ein Rechtskraftvermerk ist nicht erforderlich.
    An den Schuldner zuzustellen ist eine Ausfertigung des Beschlusses. Die Klausel ist nur im Fall des § 750 II ZPO ebenfalls zuzustellen, OLG Oldenburg, FamRZ 2018,1943
    https://openjur.de/u/2206039.html

    vgl. auch Böhm/Marburger/Spanl, Betreuungsrecht, Betreuungspraxis, 8. Auflage, Walhalla Verlag, Seite 539 ff.
    Bei Festsetzung gegen den Erben ist ein Titel gegen den Erben persönlich nicht möglich.

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