Pfändung Arbeitslosengeld durch Unterhalts-PfüB

  • Mit einem von der gesetzlichen Vertreterin des Minderjährigen für diesen beantragten und von mir erlassenen Unterhalts-PfüB wird der Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld gepfändet. Da ich Arbeitslosengeld wie Einkommen ansehe, habe ich den üblichen Passus auf dem PfüB-Vordruck ausgefüllt und ergänzend eine Anlage dem PfüB angesiegelt. Für monatlich pfändungsfrei erklärt wurde somit der Regelsatz für Sozialhilfe, der Pauschalbetrag für die Besserstellung des arbeitenden Schuldners und der Pauschalbetrag für Wohnung und Strom - insgesamt 1.010,00 EUR.

    1) War das richtig so oder hätte von mir ein anderer pfändungsfreier Betrag festgesetzt werden müssen? Wenn ja, was ist jetzt zu tun?

    Der Gläubiger beantragt nun den Wegfall des Pauschalbetrags für die Besserstellung des arbeitenden Schuldners, damit er monatlich mehr pfänden kann. Begründung: Der Schuldner arbeitet nicht.

    2) Was würdet Ihr tun?

  • bis auf den zusätzlichen Pauschalbetrag für die Besserstellung des arbeitenden Schuldners: ja

    Habe bei mir 2 Freibeträge, einen für Arbeitende und einen für Rentner und Leistungsbezieher (auch Krankengeld).

  • Ich würde der Erinnerung abhelfen.
    Der Schuldner arbeitet gerade nicht, sondern ist arbeitslos. Daher sehe ich keinen Grund für einen Besserzustellungszuschlag. Dieser folgt aus §82 Abs. 3 SGB XII und knüpft an das Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit an.
    Arbeitslosengeld ist Sozialleistungen und daher weder das Eine noch das Andere.

    bis auf den zusätzlichen Pauschalbetrag für die Besserstellung des arbeitenden Schuldners: ja

    Habe bei mir 2 Freibeträge, einen für Arbeitende und einen für Rentner und Leistungsbezieher (auch Krankengeld).

    Ebenso

  • Ich würde der Erinnerung abhelfen.
    Der Schuldner arbeitet gerade nicht, sondern ist arbeitslos. Daher sehe ich keinen Grund für einen Besserzustellungszuschlag. Dieser folgt aus §82 Abs. 3 SGB XII und knüpft an das Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit an.
    Arbeitslosengeld ist Sozialleistungen und daher weder das Eine noch das Andere.

    bis auf den zusätzlichen Pauschalbetrag für die Besserstellung des arbeitenden Schuldners: ja

    Habe bei mir 2 Freibeträge, einen für Arbeitende und einen für Rentner und Leistungsbezieher (auch Krankengeld).

    Ebenso

    Die Erinnerung der Gläubigerin ist nach der Rechtsmittelfrist eingegangen. Kann man diese als einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags auslegen? ist der Schuldner vor Abhilfe bzw. Stattgabe des Antrags zu hören?

  • Ich würde der Erinnerung abhelfen.
    Der Schuldner arbeitet gerade nicht, sondern ist arbeitslos. Daher sehe ich keinen Grund für einen Besserzustellungszuschlag. Dieser folgt aus §82 Abs. 3 SGB XII und knüpft an das Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit an.
    Arbeitslosengeld ist Sozialleistungen und daher weder das Eine noch das Andere.

    bis auf den zusätzlichen Pauschalbetrag für die Besserstellung des arbeitenden Schuldners: ja

    Habe bei mir 2 Freibeträge, einen für Arbeitende und einen für Rentner und Leistungsbezieher (auch Krankengeld).

    Ebenso

    Die Erinnerung der Gläubigerin ist nach der Rechtsmittelfrist eingegangen. Kann man diese als einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags auslegen? ist der Schuldner vor Abhilfe bzw. Stattgabe des Antrags zu hören?


    Achtung, die Erinnerung ist nicht fristgebunden!

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • OK, danke.

    Kann man jemand der Arbeitslosengeld bezieht generell als nicht arbeitend ansehen und den Pauschalbetrag für die Besserstellung des arbeitenden Schuldners ist bei der Berechnung der unpfändbaren Beträge ist nicht anzusetzen?

    Es wäre doch z.B. auch möglich, dass der Schuldner Arbeitslosengeld bezieht, trotzdem aber legal im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung arbeitet.

  • Wenn dem so wäre, stände dem Schuldner neben seinem Freibetrag aus der Pfändung noch das volle Gehalt aus der geringfügigen Beschäftigung (ist ja nicht gepfändet) zur Verfügung, so dass dem Schuldner deutlich mehr verbleibt, als ihm nach § 850d ZPO notwendiger Weise zustehen würde.

  • Wenn dem so wäre, stände dem Schuldner neben seinem Freibetrag aus der Pfändung noch das volle Gehalt aus der geringfügigen Beschäftigung (ist ja nicht gepfändet) zur Verfügung, so dass dem Schuldner deutlich mehr verbleibt, als ihm nach § 850d ZPO notwendiger Weise zustehen würde.

    Absolut richtig, aber muss ich das tatsächlich bei der Antragstellung berücksichtigen? Also annehmen, dass der Schuldner nicht arbeitet, wenn Arbeitslosengeld gepfändet wird und der Gläubiger keine weiteren Angaben macht?

  • Wenn dem so wäre, stände dem Schuldner neben seinem Freibetrag aus der Pfändung noch das volle Gehalt aus der geringfügigen Beschäftigung (ist ja nicht gepfändet) zur Verfügung, so dass dem Schuldner deutlich mehr verbleibt, als ihm nach § 850d ZPO notwendiger Weise zustehen würde.

    Absolut richtig, aber muss ich das tatsächlich bei der Antragstellung berücksichtigen? Also annehmen, dass der Schuldner nicht arbeitet, wenn Arbeitslosengeld gepfändet wird und der Gläubiger keine weiteren Angaben macht?

    Ja, natürlich.

    Arbeitslosengeld I erhält man grundsätzlich nur, wenn man ohne Arbeit ist. Ob der Schuldner daneben eventuell eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist rein spekulativ.

  • Bei der Bemessung des pfändbaren Betrags interessiert dich doch nur der zu pfändende Anspruch.
    Wenn die Leistung nicht aus Arbeitseinkommen kommt, gibt es keinen Zuschlag zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit.

    Wenn der Gl. im Rahmen des Antrags vorträgt, der Schuldner bezieht daneben noch Einküfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400 EUR, wäre dein Freibetrag übrigens 610 EUR:

    1010 EUR (dein Standardfreibetrag mit Zuschlag Erwerbstätigkeit wg. dem Nebenjob)
    - 400 EUR anderweitige Einkommen
    610 EUR notwendiger Bedarf des Schuldnes aus dem Arbeitslosengeld,
    da er so aus Arbeitslosengeld und Nebenjob insgesamt auf monatliche Einkünfte von 1010 EUR kommt.

  • Wenn dem so wäre, stände dem Schuldner neben seinem Freibetrag aus der Pfändung noch das volle Gehalt aus der geringfügigen Beschäftigung (ist ja nicht gepfändet) zur Verfügung, so dass dem Schuldner deutlich mehr verbleibt, als ihm nach § 850d ZPO notwendiger Weise zustehen würde.

    Absolut richtig, aber muss ich das tatsächlich bei der Antragstellung berücksichtigen? Also annehmen, dass der Schuldner nicht arbeitet, wenn Arbeitslosengeld gepfändet wird und der Gläubiger keine weiteren Angaben macht?

    Ja, natürlich.

    Arbeitslosengeld I erhält man grundsätzlich nur, wenn man ohne Arbeit ist. Ob der Schuldner daneben eventuell eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist rein spekulativ.

    Völlig zutreffend! :daumenrau

  • Bei der Bemessung des pfändbaren Betrags interessiert dich doch nur der zu pfändende Anspruch.
    Wenn die Leistung nicht aus Arbeitseinkommen kommt, gibt es keinen Zuschlag zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit.

    Wenn der Gl. im Rahmen des Antrags vorträgt, der Schuldner bezieht daneben noch Einküfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400 EUR, wäre dein Freibetrag übrigens 610 EUR:

    1010 EUR (dein Standardfreibetrag mit Zuschlag Erwerbstätigkeit wg. dem Nebenjob)
    - 400 EUR anderweitige Einkommen
    610 EUR notwendiger Bedarf des Schuldnes aus dem Arbeitslosengeld,
    da er so aus Arbeitslosengeld und Nebenjob insgesamt auf monatliche Einkünfte von 1010 EUR kommt.

    Der PfüB ist noch in 2021 erlassen worden. Mittlerweile haben sich die Freibträge erhöht. Sind die Beträge aus 2021 oder aus 2022 in den Abhilfebeschluss aufzunehmen? Wie würdet Ihr das formulieren?

  • Würde definitiv die Freibeträge aus 2022 anwenden.

    In pp.
    wird der Erinnerung des Gläubigervertreters vom … gegen … abgeholfen und der monatliche Pfändungsfreibetrag abgeändert.
    Dem Schuldner dürfen für seinen eigenen notwendigen Unterhalt … EUR monatlich verbleiben.

  • Würde definitiv die Freibeträge aus 2022 anwenden.

    In pp.
    wird der Erinnerung des Gläubigervertreters vom … gegen … abgeholfen und der monatliche Pfändungsfreibetrag abgeändert.
    Dem Schuldner dürfen für seinen eigenen notwendigen Unterhalt … EUR monatlich verbleiben.

    Und die detaillierte Auflistung in den Gründen? Welches Rechtsmittel ist gegen meinen Abhilfebeschluss statthaft?

  • Würde definitiv die Freibeträge aus 2022 anwenden.

    ....

    Ich würde definitiv die Freibeträge aus 2021 anwenden, auch weil sich die Erinnerung nur auf den Wegfall des Erwerbstätigenbonus richtet.

    Anderenfalls wäre der Gläubiger doppelt benachteiligt:

    a) durch die unzutreffende Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus für einen gewissen Zeitraum und
    b) durch die Anwendung der Freibeträge für 2022 ohne Antrag des Schuldners

    Wenn bei Erlass des Pfüb richtig entschieden worden wäre, würde die Pfändung seitdem mit den damals geltenden Freibeträgen laufen.

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