§ 882a ZPO Gerichtsvollzieher bestimmen

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag eines Gläubigers aus einem Arbeitsgerichtsprozess vorliegen, wo er gegen die hiesige Uniklinik vollstrecken will, aber nach § 882a Abs. 3 ZPO den zuständigen Gerichtsvollzieher bestimmt haben möchte.

    Nur nochmal zur Sicherheit (leider nix in juris, Zöller, Forum gefunden): Ich bin als Rpfl nach § 20 I Nr 17 S 1 RPflG zuständig! Ich entscheide durch Beschluss und ohne Anhörung?

    Gibt es ein Rechtsmittel, über das ich belehren muss?

    Schon mal danke an das Schwarmwissen.

    Jalu

  • Hier liegt jetzt auch so ein Antrag vor.

    Wen bestimmt man als Gerichtsvollzieher in diesen Fällen? Doch sicher den, der für den Sitz der Behörde zuständig ist oder sehe ich das zu einfach? :/

    Welcher Sinn steht eigentlich hinter dieser Regelung?

    Muss man vor der Bestimmung den Schuldner anhören? Die Ankündigung gegen diesen zu vollstrecken hat der Gläubiger bereits vorgenommen und nachgewiesen. Die Wartefrist ist längst abgelaufen.

  • Sinn: ist die vorgeschaltete Prüfung ob alle Voraussetzungen erfüllt nach § 882a sind

    ich habe den für die Adresse zuständigen bestimmt - ohne RM-Belehrung

    Anhörung Schuldner wäre ja Anhörung der Behörde. Die wurde jedoch bereits über die bevorstehende Zwangsvollstreckung durch die Anzeige aus Abs. 1 S. 1 informiert. --> Beschluss ohne Anhörung

    Ich habe im Zöller die Kommentierung zu 882a gelesen - hilft weiter.

    Viel Erfolg.

  • Jalu

    Ich habe die Kommentierung im Zöller gelesen, fand diese aber nicht so besonders hilfreich. An sich steht dort, also Zöller, Zivilprozessordnung, § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, Rn. 5 zum Thema ja nur:

    Zitat

    4) Bestimmung des Gerichtsvollziehers

    Erfolgt durch das Vollstreckungsgericht (I 3) und kann schon vor dem Ablauf der 4-Wochenfrist beantragt sowie verfügt werden. Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 I Nr 17 S 1 RPflG).

    Was muss denn der Gläubiger mit seinem Antrag einreichen und ggf. in welcher Form, würde mich z. B. interessieren:

    1. Brauche ich die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, der vollstreckt werden soll?

    2. Muss sich der Gläubiger äußern, welche konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er beabsichtigt (also z. B. ob Sachpfändung oder Abnahme Vermögensauskunft usw.)?

    Sinn: ist die vorgeschaltete Prüfung ob alle Voraussetzungen erfüllt nach § 882a sind

    Was sind denn "alle Voraussetzungen", wenn der Antrag laut Zöller auch bereits vor Ablauf der Wartezeit gestellt werden kann?

    Da muss mir der Gläubiger ja im Grunde nicht einmal nachweisen, ob er der Körperschaft überhaupt schon seine Absicht zur Zwangsvollstreckung angezeigt hat. Das unterliegt offenbar dann erst der Prüfungsbefugnis des Gerichtsvollziehers.

  • Ich habe den konkreten Vollstreckungsantrag nebst vollstreckbarem Titel (und Klausel) vorliegen gehabt; dazu die Anzeige an den Schuldner/ die Behörde, die vorgeschrieben ist, mit der Zustellungsurkunde (EB geht auch). Das brauchst du. Schon bei der Anzeigen sollen ja alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein, so dass sie jetzt erst recht vorliegen müssen.

    Daher habe ich alle Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft und ob die Beschränkungen des Abs. 2 nicht entgegenstehen: "Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht." - Das finde ich jetzt etwas schwieriger, da der Zöller sagt, dass auch Geld unentbehrlich ist... :nixweiss:


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!