Empfangsberechtigter nicht auffindbar

  • Hallo zusammen,

    hinterlegt wurde der Übererlös aus einem Zwangsversteigerungsverfahren für die bisherigen Eigentümer A und B. Die Beteiligten A und B haben sich über die Auseinandersetzung nicht geeinigt, daher die Hinterlegung

    Nun teilt A mit, dass B untergetaucht ist. Die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zur Herausgabe ist so nicht möglich.

    Mir fällt dazu nur die Möglichkeit ein, den B auf Abgabe der Willenserklärung auf Herausgabe zu verklagen und dann öffentliche Zustellung, da unbekannten Aufenthalts.

    Wer hatte auch schon mal so einen Fall? Andere Lösungsvorschläge?

  • Eigentlich ist das ja nicht Dein Problem das zu lösen, sondern das des anderen Berechtigten. Mag der sich anwaltlich beraten lassen. Ne weitere Möglichkeit wäre evtl. Abwesenheitspflegschaft aber da kann man sich evtl. über das Fürsorgebedürfnis streiten.

  • Eigentlich ist das ja nicht Dein Problem das zu lösen, sondern das des anderen Berechtigten. Mag der sich anwaltlich beraten lassen.

    Sehe ich auch so. Bürgernähe hin oder her: da schwingt das Pendel schon sehr von der allgemeinen Auskunft in Richtung Rechtsberatung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das ist für euch Rechtsberatung? Wenn ihr einem Empfangsberechtigten sagt, dass Auszahlungsvoraussetzung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist und diese im HL-Verfahren durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zu Erreichen ist?
    In meinen Augen ist das eine 08/15-Auskunft. Da dürfte man ja keinerlei Fragen beantworten.

  • Das ist für euch Rechtsberatung? Wenn ihr einem Empfangsberechtigten sagt, dass Auszahlungsvoraussetzung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist und diese im HL-Verfahren durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zu Erreichen ist?

    Bis dahin bin ich mit dir einer Meinung. Die bloße Auskunft: entweder übereinstimmende Willenserklärungen oder Ersetzung durch gerichtliche Entscheidung, ist natürlich keine Rechtsberatung.

    Wenn es dann um Details wie zum Beispiel die öffentliche Zustellung geht, wird es für mich schon enger. Auch die Auskunft, dass es so was wie öffentliche Zustellung gibt, ist sicherlich in Ordnung. Man muss halt einfach ein wenig vorsichtig sein, wie man es formuliert. "Sie können die öffentliche Zustellung beantragen" *rennt los und reicht Klage mit Antrag auf öffentliche Zustellung ein* hat eine andere Qualität als "es gibt sowas wie eine öffentliche Zustellung, aber ob die Voraussetzungen vorliegen kann ich nicht beurteilen, dafür müssten Sie sich ggf., an einen Anwalt wenden".
    Und Monchchichi fragte ja auch nach anderen Lösungsvorschlägen. Und dann ist man schnell auf der Schiene Rechtsberatung, weil man hilfsbereit sein möchte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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