Hallo zusammen,
folgender Hintergrund:
gem. Teilungserklärung ist der aufteilende Eigentümer berechtigt, Stellplätze gem. Anlage ohne Mitwirkung anderer zuzuordnen und Eintragung im GB zu bewirken; ferner werden SNR an Terrassen begründet und zugewiesen; es erfolgte eine Teilung nach § 8 WEG.
Die im Stammblatt enthaltene Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) wurden auf die neuen Blätter zur Gesamtbelastung übertragen, Gesamthaft Grundschuld in allen Blättern.
2021 Auflassung des aufteilenden Eigentümers an GmbH insgesamt an allen Miteigentumsanteilen.
Der nunmehrige Alleineigentümer ändert 2021 Teilungserklärung und begründet SNR an Mansardenräumen, in einer weiteren Urkunde aus 2021 ändert er die Teilungserklärung wieder, diesmal in der Hinsicht, dass einerseits die Begründung der Mansardenräume in der Nutzung geändert wird, andererseits wird an dem in der Anlage gekennzeichneten Raum (SW-29) ein SNR zugunsten der Wohnungseigentumseinheit Nr. 29 begründet, in einer weiteren Urkunde aus 2021 wird das SNR an den Stellplätzen einer Wohnungseigentumseinheit zugeordnet und nunmehr soll eine Neuzuordnung der Stellplätze eingetragen werden.
Meine Frage nunmehr: benötige ich für die Begründung, Änderung und Zuordnung die Zustimmung aller dinglichen Berechtigten?
Ich halte sie gem. § 5 IV s. 2 WEG erforderlich, der Notar "wehrt" sich jedoch mit der Begründung, dass er ja Alleineigentümer ist und § 5 IV S. 2 WEG besagt, dass die Zustimmung entbehrlich ist, wenn keine Beeinträchtigung vorliegt und für den Notar liegt keine Beeinträchtigung vor, da er Alleineigentümer ist.
Meines Erachtens besagt der § 5 IV S. 2 WEG jedoch, dass prinzipiell keine Zustimmung erforderlich ist, außer bei Begründung, Aufhebung, Änderung und Übertragung von SNR, dann muss eine Zustimmung der dinglichen Berechtigten erfolgen, wenn das Wohnungseigentum damit belastet ist.
Vielen Dank vorab!