• Hallo ihr lieben,

    ich habe hier einen Antrag auf Festsetzung der bisherigen Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO vorliegen. Titelgläubiger ist eine GbR, die dem Namen nach aus zwei Gesellschaftern bestanden hat. Einer der Gesellschafter ist inzwischen verstorben und nach einem Erbschein beerbt worden von der weiteren Gesellschafterin als Vorerbin. Alle Unterlagen liegen mir nur in Kopie vor, eine Rechtsnachfolgeklausel wurde offensichtlich bisher nicht erteilt. Beantragt wurde die Festsetzung der Kosten zugunsten der Gesellschafterin, die ja gleichzeitig Vorerbin ist, allein. Da brauche ich doch einen umgeschriebenen Titel, oder? Hinzu kommt, dass sie offensichtlich nicht befreite Vorerbin ist.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Das Kruemelchen

  • Damit du die Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO zugunsten einer anderen als der im Vollstreckungstitel genannten Gläubigerin festsetzen kannst, braucht der ursprüngliche Titel meiner Meinung nach eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Eine andere Frage ist jedoch, ob hier überhaupt eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden kann: Gläubiger ist ja eine GbR, welche ja nach Ansicht des BGH rechtsfähig ist. Ein Wechsel am Gesellschafterbestand für sich genommen begründet daher keine Rechtsnachfolge.

    Schwieriger wird es allerdings, wenn es wirklich nur eine zwei Personen GbR wäre und sich sämtliche Gesellschafteranteile nun in einer Hand befinden würden. Dann könnte die Gesellschaft erlöschen.

    Problematisch ist insoweit, dass ein Gesellschaftsanteil zur Vorerbmasse gehört und der andere nicht. Daher gibt es wohl die Meinung, dass die Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand zunächst erlischt und mit Eintritt des Nacherbfalls gem. § 2143 BGB wiederauflebt.

    Eine Gegenmeinung nimmt an, dass in dieser Konstellation mehrere Gesellschaftsanteile von einer Person gehalten werden können und quasi eine "Ein-Mann-GbR" entstehen kann (so wohl: BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 – IVa ZR 155/84 –, BGHZ 98, 48-59, Rn. 31). Ich würde mich der zuletzt genannten Meinung anschließen, aber das ist eigentlich eher das Problem des Hauptsachegerichts.

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    Eine Gegenmeinung nimmt an, dass in dieser Konstellation mehrere Gesellschaftsanteile von einer Person gehalten werden können und quasi eine "Ein-Mann-GbR" entstehen kann (so wohl: BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 – IVa ZR 155/84 –, BGHZ 98, 48-59, Rn. 31). Ich würde mich der zuletzt genannten Meinung anschließen, aber das ist eigentlich eher das Problem des Hauptsachegerichts.

    Diese Meinung erscheint mir auch plausibel.

    Man könnte ggf. statt der Aufforderung, eine RNF beizubringen auch eine Antragsänderung anregen.

  • Pragmatisch wäre evtl. auch, die Kosten einfach zugunsten der GbR festzusetzen.

    Denn nur weil die GbR z. B. Maier und Schulze GbR hieß, heißt das nicht, daß es zwingend nur zwei Gesellschafter gab. Da können noch tausend andere sein. Nachforschen müßte man mE nur, wenn man da konkrete Anhaltspunkte hat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Pragmatisch wäre evtl. auch, die Kosten einfach zugunsten der GbR festzusetzen.

    Scheitert an §308 ZPO. Beantragt ist laut Sachverhalt die Festsetzung zugunsten der Gesellschafterin.

    ...das hindert einen ja nicht daran, auf die Problematik hinzuweisen und einen "korrigierten" Antrag anzufordern. Finde den Vorschlag von Pfänder ganz praktikabel. :daumenrau

  • Pragmatisch wäre evtl. auch, die Kosten einfach zugunsten der GbR festzusetzen.

    Scheitert an §308 ZPO. Beantragt ist laut Sachverhalt die Festsetzung zugunsten der Gesellschafterin.

    ...das hindert einen ja nicht daran, auf die Problematik hinzuweisen und einen "korrigierten" Antrag anzufordern. Finde den Vorschlag von Pfänder ganz praktikabel. :daumenrau

    Eigentlich kam der Vorschlag von mir. :cool:

    Pfänder hat vorgeschlagen, die Benennung der Antragstellerin ganz zu ignorieren und einfach zu Gunsten der GbR festzusetzen. Das ist aus meiner Sicht nicht möglich (§ 308 ZPO).

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