Notar von Beurkundung ausgeschlossen?

  • Notar reicht Antrag auf Eintragung von verschiedenen Grunddienstbarkeiten ein. Die Erklärungen liegen in beurkundeter Form vor. An einem der herrschenden Grundstücke ist der Urkundsnotar bereits als Berechtigter einer Erwerbsvormerkung eingetragen. Liegt hier ein Fall des § 7 BeurkG vor? Unmittelbar begünstigt wäre ja der derzeitige Eigentümer. Wenn man aber auf den "rechtlichen Vorteil" des Vormerkungsberechtigten abstellt, bin ich mir nicht sicher.

  • Wie ist euer Bauchgefühl bei dieser Konstellation? Der Notar hat eine Beurkundung vorgenommen, die eine Willenserklärung enthält, die zu einer Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition führt. Darüber hinaus werden durch die Grunddienstbarkeiten auch Grundstücke begünstigt, bei denen die mijä. Kinder des Urkundsnotars als Vormerkungsberechtigte eingetragen sind. Wenn niemand eine Fundstelle hat, einfach bitte das Bauchgefühl schreiben (für ein nicht repräsentatives Meinungsbild).

    Einmal editiert, zuletzt von Pittiplatsch (20. Januar 2022 um 09:06) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Ich meine, die Beurkundungen sind unwirksam.
    Der rechtliche Vorteil ist klar:
    Der Notar hat eine Auflassungs(?)Vormerkung an einem Grundstück inne. Diese wird irgendwann zum Vollrecht erwachsen.

    Das Grundstück an dem der Notar berechtigt ist, wird durch die Dienstbarkeit "verbessert".

    Es muss ja nach §7 BeurkG keine Vermögensmehrung stattfinden. Auflagen, Bedingungen oder Gegenleistungen spielen keine Rolle.

    Man wird bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit auch davon ausgehen müssen, dass sich der Vorteil unmittelbar aus der Beurkundung ergibt meine ich.
    Nächster Schritt ist ja Einreichung, Beantragung und Eintragung.

    Aber Beurkundungsrecht ist nicht mein Steckenpferd...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ist vermutlich noch zulässig, weil die Löschgunsbewilligung nicht gegenüber dem Notar, sondern gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks abgegeben wird. Die Vormerkung verschafft auch noch kein dingliches Recht am Grundstück, sondern sichert nur einen schuldrechtlichen Anspruch (daher wäre es etwas anderes, wenn der Notar z.B. nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger wäre).

    Ich würde es nicht machen, weil es in jedem Fall ziemlich stinkt.

    IDer Notar hat eine Auflassungs(?)Vormerkung an einem Grundstück inne. Diese wird irgendwann zum Vollrecht erwachsen.


    Nein, s.o.

    Hat der Notar die Bewilligung überhaupt beurkundet oder lediglich die Unterschrift beglaubigt?


    Das ist für § 7 BeurkG m.E. egal.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hat der Notar die Bewilligung überhaupt beurkundet oder lediglich die Unterschrift beglaubigt?

    Beurkundet. Ich meine, dass sich § 7 BeurkG nur auf Beurkundungen bezieht. Ich glaube, wenn er nur beglaubigt hätte, würde ich es weniger eng sehen. Im Beukundungstermin nimmt er aber doch mehr Einfluss auf die Erklärungen. Ich werde wohl beanstanden. Aus meiner Sicht ist die Urkunde unwirksam.

  • Hat der Notar die Bewilligung überhaupt beurkundet oder lediglich die Unterschrift beglaubigt?


    Das ist für § 7 BeurkG m.E. egal.

    M.E. gelten die §§ 6, 7 BeurkG tatsächlich nur für Beurkundungen von Willenserklärungen (Beck'sches Notarhandbuch/Kindler, § 31 Rn. 33, 39).

  • Ich meine, die Beurkundungen sind unwirksam.
    Der rechtliche Vorteil ist klar:
    Der Notar hat eine Auflassungs(?)Vormerkung an einem Grundstück inne. Diese wird irgendwann zum Vollrecht erwachsen.

    Das Grundstück an dem der Notar berechtigt ist, wird durch die Dienstbarkeit "verbessert".

    Es muss ja nach §7 BeurkG keine Vermögensmehrung stattfinden. Auflagen, Bedingungen oder Gegenleistungen spielen keine Rolle.

    Man wird bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit auch davon ausgehen müssen, dass sich der Vorteil unmittelbar aus der Beurkundung ergibt meine ich.
    Nächster Schritt ist ja Einreichung, Beantragung und Eintragung.

    Aber Beurkundungsrecht ist nicht mein Steckenpferd...

    Hat der Notar die Bewilligung überhaupt beurkundet oder lediglich die Unterschrift beglaubigt?

    Hat der Notar die Bewilligung überhaupt beurkundet oder lediglich die Unterschrift beglaubigt?


    Das ist für § 7 BeurkG m.E. egal.

    M.E. gelten die §§ 6, 7 BeurkG tatsächlich nur für Beurkundungen von Willenserklärungen (Beck'sches Notarhandbuch/Kindler, § 31 Rn. 33, 39).

    § 16 Abs. 1 BNotO erstreckt (seit der Novelle der BNotO im Jahr 1998) die Geltung der für Beurkundungen unmittelbar anzuwendenden §§ 3, 6, 7 und 27 BeurkG auf alle übrigen notariellen Amtstätigkeiten.

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  • @ Tom:
    Sehr guter Hinweis!
    Dann bleibt wohl nur die Antragsrücknahme und für die Beteiligten die Suche nach einem anderen Notar. Was es nicht alles gibt...


    Wie gesagt bin ich zwar der Meinung, dass § 6 BeukG auch für Beglaubigungen und. Betreuungstätigkeit gilt, dass aber hier der Notar keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil hat. Dinglich Berechtigter ist er nämlich derzeit nicht. Die Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch, zu welchem sie akzessorisch ist. Das ist nicht die gleiche Situation wie die eines Notars, der ein dingliches Recht hat und die Löschungsbewilligung für ein vorrangiges Recht beglaubigt.

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  • das mit der Vormerkung hab ich ein bisschen durcheinander geworfen :oops:

    Aber kann es darauf ankommen, ob der Notar bereits ein dingliches Recht inne hat?
    Erforderlich ist doch ein (irgendwie gearteter!) rechtlicher Vorteil.

    Und der wird doch verschafft. Das Objekt, an dem der Notar (wenn auch nur schuldrechtlich) berechtigt ist wird rechtlich verbessert.

    Klar, in deinem Beispiel Tom ist der Vorteil stärker und offensichtlicher, aber das braucht er ja nicht zu sein oder?

    Der Vorteil muss nur "unmittelbar" sein, und das ist er, würde ich sagen...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zitat

    Wie gesagt bin ich zwar der Meinung, dass § 6 BeukG auch für Beglaubigungen und. Betreuungstätigkeit gilt, dass aber hier der Notar keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil hat. Dinglich Berechtigter ist er nämlich derzeit nicht. Die Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch, zu welchem sie akzessorisch ist. Das ist nicht die gleiche Situation wie die eines Notars, der ein dingliches Recht hat und die Löschungsbewilligung für ein vorrangiges Recht beglaubigt.


    Als Vormerkungsberechtigter wird er nicht unmittelbar durch die Eintragung der Dienstbarkeit begünstigt, seine Rechtsposition verbessert sich aber, indem sich der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks nun auf eine "aufgewertetes" Grundstück bezieht. Die Kommentarlandschaft gibt diesbezüglich an Beispielen nicht viel her. Gemäß BeckOGK/Schaller BeurkG § 7 Rn. 8-10 ist ein rechtlicher Vorteil jede Verbesserung oder Erweiterung der eigenen Rechtsposition. Hierbei reicht es aus, wenn der Vorteil nur ideeller Art ist. Diese Einschätzung bringt mich dazu, trotz der wenigen entschiedenen Einzelfälle, den § 7 eher so weit auszulegen, dass auch der Vormerkungsberechtigte davon umfasst ist.

  • Der Urkundsnotar hat sich nun auf meine Anfrage zurückgemeldet und ist auch der Meinung, dass die Urkunde wegen § 7 BeurkG unwirksam ist. Wegen der Vielzahl der begünstigten Grundstücke ist ihm nicht aufgefallen, dass er auch persönlich davon betroffen ist. Er wird den Antrag zurücknehmen. Vielen Dank für Eure Denkanstöße!

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