§ 14 b FamFG im Betreuungsverfahren

  • Hallo zusammen,

    mich würde mal Eure Meinung zu folgenden zwei Punkten interessieren:

    a) Sind die Betreuungsbehörden seit 01.01.2022 verpflichtet, ihre Stellungnahmen elektronisch einzureichen?

    b) Sind Rechtsanwälte als Betreuer verpflichtet, ihre Rechnungslegungen elektronisch einzureichen? Falls ja, auch die Kontoauszüge und Belege oder können diese in Papierform vorgelegt werden?


    Ich wünsche allseits einen angenehmen Arbeitstag :)

  • Da gibt es schon was hier.

    Ggf. kann man dort gebündelt weiterschreiben?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was ist mit "schriftlich" einzureichende Anträge und Erklärungen in § 14b FamFG gemeint ? Vorgeschriebene Schriftform kraft Gesetzes, z.B. Einlegung einer Beschwerde oder angeordnete Schriftform (...um schriftliche Stellungnahme bis zum ... wird gebeten..).
    Für einen Vergütungsantrag bzw. Antrag auf Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist keine Schriftform vorgeschrieben. Diese können m.E. weiterhin in Papierform bzw. per Fax eingereicht werden. M.E. ebenso Stellungnahmen der Betreuungsbehörde.

    Keine Schriftform: Der Antrag auf die Aufwandspauschale kann auch mündlich gestellt werden, da Schriftform nicht vorgeschrieben ist: LG Stuttgart vom 29.11.2001 - 2 T 334/01

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (21. Januar 2022 um 10:10)

  • Dann bleibt für die zwingende elektronische Einreichung nicht mehr viel übrig.

    Ja.

    Falls der Gesetzgeber mit dem § 14b FamFG den elektronischen Rechtsverkehr fördern wollte, ist ihm das mit der vorliegenden Fassung des Paragrafen umfassend missglückt. :(

    Dementsprechend unermesslich wird nach der Einführung der elektronischen Akte in FamFG-Verfahren der Scanaufwand bei den Gerichten sein. :daumenrun

  • Dementsprechend unermesslich wird nach der Einführung der elektronischen Akte in FamFG-Verfahren der Scanaufwand bei den Gerichten sein. :daumenrun

    Naja man kann ja rechtzeitig genug anfangen nach §14b Abs. 2 S. 2 FamFG immer auf das Nachreichen eines elektronischen Dokuments zu bestehen.
    Dann werden die Absender i.a.R. vermutlich dazu übergehen alles direkt elektronisch einzureichen, damit sie es nicht zweimal versenden müssen.

    Zudem wird vermutlich noch so viel Zeit vergehen bis die E-Akte flächendeckend eingeführt wird, dass noch ausreichend Zeit für eine Gesetzesänderung wäre. :teufel:

  • Ich lehne mich mal aus dem Fenster und sage, dass für einen Genehmigungs-Antrag (Antrag im Sinne einer Anregung) die Schriftform nicht vorgeschrieben ist und somit auch nicht elektronisch eingereicht werden müssen. Ich würde daher auch nicht auffordern, die Unterlagen elektronisch einzureichen.

  • Also ich möchte unbedingt so einen Flickenteppich vermeiden. Mal muss der Notar, mal darf er... das ist doch nervig und öde. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass doch nur die Zukunft sein kann, dass elektronisch eingereicht wird. Warum dann zweigleisig fahren?

    Mein Problem ist eher folgendes: Ich habe nach § 14b Abs. 2 Satz 2 FamFG aufgefordert, elektronisch einzureichen. Kam leider nix. Zu den Folgen habe ich leider auch im Kommentar nichts gefunden. Konsequenz wäre wohl, die Genehmigung zu verweigern? (Notar wurde wie üblich in der Urkunde vom Betreuer beauftragt, die Genehmigung einzuholen). Und dann mal sehen, was das LG meint :)

  • Also ich möchte unbedingt so einen Flickenteppich vermeiden. Mal muss der Notar, mal darf er... das ist doch nervig und öde. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass doch nur die Zukunft sein kann, dass elektronisch eingereicht wird. Warum dann zweigleisig fahren?

    Mein Problem ist eher folgendes: Ich habe nach § 14b Abs. 2 Satz 2 FamFG aufgefordert, elektronisch einzureichen. Kam leider nix. Zu den Folgen habe ich leider auch im Kommentar nichts gefunden. Konsequenz wäre wohl, die Genehmigung zu verweigern? (Notar wurde wie üblich in der Urkunde vom Betreuer beauftragt, die Genehmigung einzuholen). Und dann mal sehen, was das LG meint :)

    Das mag ärgerlich sein, ist aber definitiv kein Grund, eine Genehmigung zu verweigern (für die ja eigentlich nicht mal ein Antrag zwingend notwendig ist).

  • Ich lehne mich mal aus dem Fenster und sage, dass für einen Genehmigungs-Antrag (Antrag im Sinne einer Anregung) die Schriftform nicht vorgeschrieben ist und somit auch nicht elektronisch eingereicht werden müssen. ....

    Vorgeschrieben dürfte die Schriftform tatsächlich nicht sein. Ansonsten wäre man schon bei Absatz 1 des § 14b FamFG (=elektronische Einreichung Pflicht) und müsste gar nicht auffordern.

    Jedoch handelt es sich m. E. um eine sonstige Erklärung im Sinne des Abs. 2, die elektronisch eingereicht werden soll. Und das kann man eben anfordern, wenn die Einreichung auf einem anderen Weg erfolgte.

  • Also ich möchte unbedingt so einen Flickenteppich vermeiden. Mal muss der Notar, mal darf er... das ist doch nervig und öde. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass doch nur die Zukunft sein kann, dass elektronisch eingereicht wird. Warum dann zweigleisig fahren?

    Das hättest du vor einiger Zeit mal dem Gesetzgeber sagen sollen. :) Vielleicht wären dann § 14b FamFG und § 130d ZPO nicht so gravierend unterschiedlich ausgefallen, was die Pflicht zur elektronischen Einreichung betrifft.

    Mein Problem ist eher folgendes: Ich habe nach § 14b Abs. 2 Satz 2 FamFG aufgefordert, elektronisch einzureichen. Kam leider nix. Zu den Folgen habe ich leider auch im Kommentar nichts gefunden. Konsequenz wäre wohl, die Genehmigung zu verweigern? (Notar wurde wie üblich in der Urkunde vom Betreuer beauftragt, die Genehmigung einzuholen). Und dann mal sehen, was das LG meint :)

    Die bislang spärliche und dürftige Kommentierung meint offenbar, dass die fehlende elektronische Einreichung egal wäre, vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 14b Rn. 6:

    Zitat

    Ist die schriftliche Form nicht zwingend vorgeschrieben, so sollen die Anträge elektronisch übermittelt werden. Ein Verstoß zieht eine Sanktion nicht nach sich.

  • Mein Problem ist eher folgendes: Ich habe nach § 14b Abs. 2 Satz 2 FamFG aufgefordert, elektronisch einzureichen. Kam leider nix. Zu den Folgen habe ich leider auch im Kommentar nichts gefunden. Konsequenz wäre wohl, die Genehmigung zu verweigern? (Notar wurde wie üblich in der Urkunde vom Betreuer beauftragt, die Genehmigung einzuholen). Und dann mal sehen, was das LG meint :)

    Meines Erachtens kann durch die Aufforderung zu einer elektronischen Nachreichung ein -zulässigerweise in papierner Form- eingereichter Schriftsatz nicht zu einem unzulässig eingereichten Schriftsatz werden, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird.

    Aus der Gesetzesbegründung (dort Seite 40) ergibt sich sehr klar, dass § 14b Absatz 2 FamFG bewusst als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Bekanntlich ist die Pflicht zur elektronischen Einreichung gegenüber der ursprünglich geplanten Regelung nochmal abgemildert worden.

    Die gesetzgeberische Entscheidung, § 130d ZPO teilweise strenger und mit weitreichenderen Rechtsfolgen auszugestalten als § 14b FamFG, ist von den Gerichten -unabhängig von persönlichen Präferenzen für eine elektronische Einreichung- hinzunehmen.

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