Hallo zusammen,
die Eigentümer reichen die löschungsfähige Quittung des Finanzamtes ein zur Löschung der eingetragenen Sicherungshypothek.
Sie beantragen formlos die Löschung im GB. Der Lö-Antrag muss doch § 29 GBO entsprechen wie bei Löschung von Grundschulden, also mit Unterschriftsbeglaubigung?