Muster Nachlaßverwaltung

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier den Antrag eines Erben auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung. Da wir sowas hier vor 10 Jahren das letzte Mal hatten, wollte ich fragen, ob jemand ein Muster für den Anordnungsbeschluß und das Verpflichtungsprotokoll hat.

    Vielen Dank.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo ich würde mich hier mal dranhängen... und bitte mal um Hilfe.

    Ich habe gerade ein Antrag zur Nachlassverwaltung auf dem Tisch. Die Erben haben keinerlei Auskünfte über den Nachlass und können daher auch kein Nachlassverzeichnis o.ä. vorlegen. Erbschein für die 2 Erben wurde erteilt. Mit dem Antrag möchten die Antragsteller die persönliche Erbenhaftung ausschließen.

    Kann ich ohne hinreichende Auskünfte zum Nachlass eine Nachlassverwaltung anordnen, auch wenn evtl. keine kostendeckende Masse vorhanden ist? Wie hoch sollte in diesem Fall der Vorschuss ausfallen? :gruebel:

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

  • Hallo ich würde mich hier mal dranhängen... und bitte mal um Hilfe.

    Ich habe gerade ein Antrag zur Nachlassverwaltung auf dem Tisch. Die Erben haben keinerlei Auskünfte über den Nachlass und können daher auch kein Nachlassverzeichnis o.ä. vorlegen. Erbschein für die 2 Erben wurde erteilt. Mit dem Antrag möchten die Antragsteller die persönliche Erbenhaftung ausschließen.

    Kann ich ohne hinreichende Auskünfte zum Nachlass eine Nachlassverwaltung anordnen, auch wenn evtl. keine kostendeckende Masse vorhanden ist? Wie hoch sollte in diesem Fall der Vorschuss ausfallen? :gruebel:

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    Wäre da nicht ein Nachlassinsolvenzantrag als Erbhaftungsbeschränkung sinnvoller. Da übernimmt dann wenigstens das InsoGericht die Vermögensprüfung bevor es eine Insolvenz eröffnet. Die Antragsteller sollen dem InsoGericht aber nicht sagen, dass sie vom Nachlassgericht kommen. Mich (als Nachlasspfleger) hat schon mal ein InsoRichter durchs Telefon ziehen wollen, wegen so einem Sch..., aber ich wollte doch nur mein Negativatest. :D

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Wäre da nicht ein Nachlassinsolvenzantrag als Erbhaftungsbeschränkung sinnvoller.

    Warum Nachlassinsolvenzantrag? Das ist doch ein Verfahren für zahlungsunfähige/überschuldete Nachlässe, während die Nachlassverwaltung die Haftung auf den Nachlass beschränkt, sofern alle Nachlassverbindlichkeiten vollständig beglichen werden können.

  • Wenn kein Eröffnungsgrund vorliegt oder der Nachlass nicht ausreicht um die Verfahrenskosten zu decken, dann muss der Antragsteller die Kosten für das Insolvenzeröffnungsverfahren tragen (§ 23 GKG). Mit Sachverständigem kommt da schnell ein vierstelliger Betrag zusammen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Ich habe gerade ein Antrag zur Nachlassverwaltung auf dem Tisch. Die Erben haben keinerlei Auskünfte über den Nachlass und können daher auch kein Nachlassverzeichnis o.ä. vorlegen. Erbschein für die 2 Erben wurde erteilt. Mit dem Antrag möchten die Antragsteller die persönliche Erbenhaftung ausschließen.

    Kann ich ohne hinreichende Auskünfte zum Nachlass eine Nachlassverwaltung anordnen, auch wenn evtl. keine kostendeckende Masse vorhanden ist? Wie hoch sollte in diesem Fall der Vorschuss ausfallen? :gruebel:

    Wenn der Erbschein erteilt wurde, sollte es den Erben doch möglich sein, bei kontoführenden Instituten des Erblassers zumindest die Auskunft zu bekommen, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Wenn sie das nicht wollen oder können, könnte man vielleicht einen Kostenvorschuss von 3000 - 5000 € anfordern, so dass der Nachlassverwalter Ermittlungen nach Vermögenswerten anstellen kann.

    Stellt sich (nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 1970 BGB) heraus, dass ausreichend Mittel für die Nachlassverwaltung und die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, kann die Nachlassverwaltung nach vollständiger Befriedigung aller Nachlassgläubiger zur Haftungsbeschränkung der Erben führen.

    Können nicht alle Nachlassgläubiger vollständig befriedigt werden, ist der Nachlassverwalter ohnehin verpflichtet, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

  • Leider können die Erben gar keine Angaben, da der Erblasser zu Lebzeiten alles vernichtet haben soll. Deshalb lassen sie sich auch anwaltlich vertreten. Und der RA gibt nur das weiter, wie es ihm die Erben sagen. Aber ich werde mal den Tipp aufnehmen und die Erben nochmal an die hiesigen Banken verweisen. Und wenn da nichts rum kommt, werde ich wohl im Verfahren einen Gutachter einsetzen und ein entsprechenden Vorschuss verlangen. Vielleicht kommt ja dabei raus, dass nicht ausreichend Masse generiert werden kann.

  • Wenn du nichts über die Werthaltigkeit des Nachlasses weist bzw. dir seitens der Erben nichts mitgeteilt wird, forderst du eben einen ausreichenden Vorschuss an. EUR 10.000,00 reichen in der Regel immer. Fordere den Vorschuss per Beschluss an (Gründe sind Stundensatz EUR 100,00 bei geschätzten 100 Stunden). Kommt der Vorschuss nicht bzw. reichen die Erben nicht ein für deine Bewertung ausreichendes Nachlassverzeichnis nach, kannst du den Antrag zurückweisen. Die Erben haben dann immer noch den Rechtsweg offen.

  • Wäre da nicht ein Nachlassinsolvenzantrag als Erbhaftungsbeschränkung sinnvoller.

    Warum Nachlassinsolvenzantrag? Das ist doch ein Verfahren für zahlungsunfähige/überschuldete Nachlässe, während die Nachlassverwaltung die Haftung auf den Nachlass beschränkt, sofern alle Nachlassverbindlichkeiten vollständig beglichen werden können.

    Auch das Nachlassinsolvenzverfahren ist eine Form der Erbhaftungsbeschränkung. Im aktuellen Fall klingt es fast so, als ob da zwei erst nach dem Erbscheinsverfahren gemerkt haben, dass es vielleicht ein Fehler war. Auch der Nachlassinsolvenzverwalter macht nichts anderes als der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentvollstrecker, er/sie/es wickelt den Nachlass ab und sollte mal völlig unerwartet etwas übrigbleiben, dann hat auch er/sie/es an die Erben auszukehren. Es ist wahrschlich die teuerste Variante der Erbhaftungsbeschränkung.

    Ob die Kosten bei einem mittellosen Nachlass der Antragsteller trägt, würde ich versuchen zu streiten streiten und sagen, die Nachlassinsolventverfahrenskosten sind genauso Nachlassmassekosten, wie in anderen Verfahrensabwicklungen auch.

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  • ARK:

    Die Nachlassverwaltung ist nicht die teuerste, sondern meines Erachtens beim undurchsichtigen Nachlass die beste und günstigste Variante um die Haftung zu beschränken.

    Der NLV kümmert sich um alles. Das alleine ist schon mal für viele Erben ein ganz großer Vorteil. Ist der Nachlass insolvent oder zahlungsunfähig, muss der NLV (im Gegensatz zum NLP) die Imsolvenz beantragen. Nach Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung, wird allerdings die NLV aufgehoben. Dann haben die Erben nach § 1990 BGB zu verfahren.

    Und ja: Wenn die Erben nicht glaubhaft machen können, dass ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten des NLV zu decken, kann man einen Vorschuss (eher nur 5.000€) anfordern. Das geht ja bei der NLP nicht.

    Doch die Kosten der NLP sind auch nur maximal auf den Nachlass beschränkt, weil bei mittellosem Nachlass nach den gesetzlichen Regeln die Staatskasse die Kosten zu tragen hat. Bei der NLV trägt der Staat keine Kosten. Vielmehr sind diese Nachlassregelungskosten stets von den Erben zu tragen und werden in der Nachlassinsolvenz vorrangig berücksichtigt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ARK:

    Die Nachlassverwaltung ist nicht die teuerste.

    TL, ich sprach von dem Nachlassinsolvenzverfahren als teuerstes.

    Ich habe es ja außerdem auch nur vorgeschlagen, weil es auch ein Haftungsbeschränkungsverfahren ist und der Nachlasspfleger die Akte damit elegant vom Tisch bekommt.

    Ich würde hier auch erstmal aus dem Bauch heraus 5.000,00€ aufrufen.

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  • Hallo,

    ich habe hier auch meinen ersten Antrag auf Nachlassverwaltung vorliegen und es gibt bei unserem Gericht keine Vordrucke hierzu bzw. hatte hier noch nie jemand eine. Könnte mir auch mal jemand seine Muster zur Anordnung, Veröffentlichung und Verpflichtung zuschicken? Gerne per PN. Das wäre toll!

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