Nachweis der Rechtsnachfolge bzgl. Stadt

  • Guten Morgen!
    Unsere Stadt hat ihre Kreisfreiheit aufgegeben und wurde dadurch wieder an den Kreis angeschlossen. Nach Auskunft der Vollstreckungsbehörde sind wohl nicht alle Verwaltungsaufgaben damit automatisch auf den Kreis übergegangen, sondern auch einzelne Aufgabenbereiche bei der Stadt verblieben. Forderungen werden nunmehr jedoch von der Vollstreckungsbehörde des Kreises beigetrieben.
    Nun die Frage: wenn eine ZwaSi auf den Namen der Stadt eingetragen wurde und nun die Vollstreckungsbehörde des Kreises die Löschung bewilligt, bedarf es meiner Ansicht nach eines geeigneten Rechtsnachfolgenachweises. Mir wurde nun ein Vertrag vorgelegt, welcher allerdings diese Rechtsnachfolge nicht belegt. Wie kann diese Rechtsnachfolge nachgewiesen werden? Bislang habe ich nur eine telefonische Mitteilung, dass die Forderung übergegangen sei, erhalten. Wo wird so etwas geregelt?
    Hat jemand zufällig ähnliche Erfahrungen?

  • Wo spielt sich denn der Vorgang ab?

    Art. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) lautet:

    „Art. 5 Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit
    (1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei.

    (2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.

    (3) 1Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. 2Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. 3Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. 4Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. 5Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 6Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.“


    Also können nach Art. 5 Absatz 3 Satz 4 GO die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt werden, wobei nach Satz 5 der Übereinkunft mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zukommt.

    Das müsste ja auch für den umgekehrten Fall gelten. Engels führt dazu im BeckOK Kommunalrecht Bayern, Dietlein/Suerbaum, 12. Edition, Stand: 01.11.2021, RN 21 aus: „Während Art. 5a Abs. 2 S. 1–4 genauere Vorgaben für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle der Rückkreisung enthält, fehlen mit Blick auf die Auskreisung Regelungen hinsichtlich der Gegenstände einer Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 3 S. 4 (s. dazu WGG Anm. 11 mit dem Hinweis, Art. 5a Abs. 2 S. 1–4 könne entsprechend herangezogen werden)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (20. Januar 2022 um 17:08) aus folgendem Grund: RN berichtigt

  • Nach § 2 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach (Eisenach-Neugliederungsgesetz - EisenachNGG -) vom 16. Oktober 2019
    https://www.juris.de/perma?j=EisenachNGlG_TH_!_2
    ist die Stadt Eisenach mit Aufhebung der Kreisfreiheit nach § 1 Abs. 2 gemäß § 6 Abs. 3a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zur Großen Kreisstadt erklärt worden.

    Für sie gilt daher § 6 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003

    § 6 lautet (Hervorhebung durch mich):
    https://www.juris.de/perma?j=KomO_TH_!_6

    § 6
    Gemeindearten

    (1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

    (2) Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf ihren Antrag durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises zur kreisfreien Stadt erklärt werden, wenn die geschichtliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde dies rechtfertigt und dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde im Interesse der Einwohner ermöglicht wird; die Belange des Landkreises und der im Landkreis verbleibenden Gemeinden sind hierbei zu berücksichtigen. Die Folgen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Landkreis, insbesondere die vermögensrechtlichen Verhältnisse, sind durch Übereinkunft zwischen der ausscheidenden Gemeinde und dem Landkreis zu regeln; kommt eine solche Übereinkunft nicht zustande oder besteht Streit über den Inhalt und die Abwicklung der Übereinkunft, so entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.

    (3) Die kreisfreien Städte erfüllen auch alle Aufgaben, die den Landkreisen im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.

    (3a) Wird eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert und nicht zum Kreissitz bestimmt, wird sie zur Großen Kreisstadt erklärt. Einer Großen Kreisstadt können durch oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die dem Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.

    (4) Kreisangehörigen Gemeinden können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. Kreisangehörige Gemeinden, denen Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Großen kreisangehörigen Städten erklärt. Die Übertragung und die Verleihung der Bezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

    (5) Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können eine Landgemeinde mit mindestens 3000 Einwohnern bilden. Die Landgemeinde hat eine Ortschaftsverfassung nach § 45 a.

    Das entspricht in etwa der Regelung in Art. 5a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, so dass hilfsweise (eine Kommentierung zur ThürKO habe ich nicht feststellen können) auf die zu Art. 5a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ergangene Kommentierung zurückgegriffen werden kann
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…B%2eglIII%2ehtm

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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