Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

  • Ich habe folgendes Problem:

    Ein Rechtsanwalt, welcher den Pflichtteilsberechtigen (dieser steht unter Betreuung),
    vertritt, verlang die Kontrolle der Kontoauszüge des Erblassers durch einen
    Notar.
    Die Erbin hat, da sie nicht in dem Amtsgerichtsbezirk wohnhaft ist, wo
    der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte, einen Notar in ihrem Wohnort
    damit beauftragt.
    Dieser Notar hat die Errichtung des Verzeichnisses abgelehnt und begründet
    es damit, dass ein Notar beauftragt werden muss, der in dem Bezirk, wo der
    Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, seinen Amtssitz haben muss.
    Er nimmt Beug auf Schönenberg-Wesen, Das notarielle Nachlassverzeichnis,
    2020, § 37 Rz. 30.
    Darauf kann ich leider nicht zugreifen (ist hier vom Abo nicht erfasst) und
    auch sonst habe ich nichts gefunden, dass es tatsächlich ein Notar sein muss,
    der seinen Amtssitz in dem Bezirk hat, wo der Erblasser seinen letzten Wohn-
    sitz hatte.:gruebel::gruebel::gruebel:

    Könnt ihr mir helfen?

  • Das ist schon deshalb so, weil die st. Rspr. der Obergerichte eine persönliche Inaugenscheinnahme der Wohnung des Erblassers durch den Notar verlangt. Und das darf nur ein Notar, der dort auch seinen Amtssitz hat.

    Nur am Rande: Nachlassverzeichnis heißt Nachlassverzeichnis, also über alles. Überprüfung (nur) der Auszüge und nur darauf, ob sich dadurch Ansprüche für den Pflichtteilsberechtigten ergeben, ist parteiische Rechtsberatung und dem Notar nicht gestattet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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