PKH pauschal für Zwangsvollsreckungsmaßnahmen

  • Der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin aus einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss beantragt "...der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss... unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen."

    Gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die "pauschale" Bewilligung in dieser Form möglich. Es muss demnach keine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme angegeben werden.

    Es kann ja aber kaum sein, dass bei der vorliegenden Konstellation beliebig viele Vollstreckungsmaßnahmen über einen unbefristeten Zeitraum erfolgen können und der Staat jedes Mal für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen muss.

    Ist es deshalb so, dass auf Basis der PKH-Bewilligung jede Vollstreckungsmaßnahme nur einmal vorgenommen werden kann? Der PKH-Beschluss wird ja auch an den Vollstreckungstitel angesiegelt. Ist das der Grund dafür?

  • Möglich ist nur eine pauschale Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
    Die pauschale Beiordnung eines RA kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, VII ZB 31/09). Es ist für jede konkrete Vollstreckungsmaßnahme besonders zu prüfen ob die Beiordnung eines RA erforderlich ist.

  • .....
    da für ZV-Anträge grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht und ZV-Anträge grundsätzlich auch zu Protokoll der GSt/SE gestellt werden können, ist eine "anwaltliche Beiordnung" nur dann notwendig, wenn erkennbar rechtliche Schwierigkeiten bestehen oder auf der Schuldnerseite ebenfalls ein Rechtsanwalt auftritt.
    Gerade bei Unterhaltsansprüchen summiert sich der Gegenstandswert recht schnell -vierstellig-, so dass eine generelle anwaltliche Beiordnung eine lohnende Einnahmequelle darstellt.

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  • Eine Pauschale Bewilligung von PKH ist zulässig. In solchen Unterhaltsgeschichten nehme ich folgenden Passus mit in den Tenor auf:

    Die Bewilligung gilt für die Gesamtheit aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen einschließlich des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 119 II ZPO), sofern diese nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen.

    In Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ferner auf die notwendigen Zustellungen auch an auswärtige Drittschuldner.

    Die Prozesskostenhilfebewilligung endet, sobald das Jugendamt nicht mehr die Vertretung der Gläubigerin wahrnimmt, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Gläubigerin.

  • ..... da für ZV-Anträge grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht und ZV-Anträge grundsätzlich auch zu Protokoll der GSt/SE gestellt werden können, ist eine "anwaltliche Beiordnung" nur dann notwendig, wenn erkennbar rechtliche Schwierigkeiten bestehen oder auf der Schuldnerseite ebenfalls ein Rechtsanwalt auftritt. Gerade bei Unterhaltsansprüchen summiert sich der Gegenstandswert recht schnell -vierstellig-, so dass eine generelle anwaltliche Beiordnung eine lohnende Einnahmequelle darstellt.


    Aus meiner Sicht ist die Möglichkeit/Notwendigkeit der Beiordnung bei der Vollstreckung von Unterhalt die Regel, vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZB 84/11

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