Der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin aus einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss beantragt "...der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss... unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen."
Gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die "pauschale" Bewilligung in dieser Form möglich. Es muss demnach keine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme angegeben werden.
Es kann ja aber kaum sein, dass bei der vorliegenden Konstellation beliebig viele Vollstreckungsmaßnahmen über einen unbefristeten Zeitraum erfolgen können und der Staat jedes Mal für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen muss.
Ist es deshalb so, dass auf Basis der PKH-Bewilligung jede Vollstreckungsmaßnahme nur einmal vorgenommen werden kann? Der PKH-Beschluss wird ja auch an den Vollstreckungstitel angesiegelt. Ist das der Grund dafür?