Rechtskraft Erinnerung gegen Kontopfändung in Restschuldbefreiungsphase

  • Hallo,

    ich mein, ich hätt erst kürzlich hier was dazu gelesen, finde es aber nicht mehr.
    "Standardfall": Erinnerung gegen eine alte (vor Inso-Eröffnung) Kontopfändung während der RSB-Phase.

    (Dies muss ich nachträglich korrigieren: es handelt sich um eine Erinnerung gegen eine neue Kontopfändung eines Insolvenzgläubigers, die gem. § 294 InsO nicht zulässig ist)

    Die Kontopfändung wird durch Beschluss "bis Ende der RSB-Phase" ausgesetzt. (auch hier nachträglich: eigentlich müsste ja eine "Aufhebung" und keine "Aussetzung" erfolgen ?!)

    Im Beschluss steht: "Der Beschluss wird wirksam mit Rechtskraft".

    Ein gesonderter Rechtskraftvermerk wird dem Drittschuldner jedoch nicht zugestellt. Drittschuldner behauptet daher, dass noch keine Rechtskraft eingetreten ist und betrachtet die Pfändung weiter als wirksam.

    Der Gläubiger wird gar nicht angehört. Tritt die Rechtskraft dann "automatisch" ein, nach Ablauf von 2 Wochen, mit Zustellung des eigentlichen Beschlusses an den Drittschuldner, oder wann ? Oder müsste tatsächlich nochmal ein Beschluss mit Rechtskraftvermerk erfolgen ?

    Sorry, wenn das alles schon mehrfach irgendwo geklärt wurde.... ;)

    Einmal editiert, zuletzt von 305er (21. Januar 2022 um 10:28)

  • Ich kann nur aus meiner ZV-Erfahrung sprechen: wenn ich von der Rechtskraft abhängig mache, teile ich den Beteiligten auch mit, dass der Beschluss rechtskräftig wurde. Meine GS prüft dazu Fristablauf und fragt beim Rechtsmittelgericht nach, ob dort was eingegangen ist.

  • Grundsätzlich sollte der Gläubiger angehört worden sein. Denn wenn nicht, steht ihm der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO zur Verfügung. Und der ist unbefristet. Daher glaube ich das nicht, denn die Rechtskraft würde nicht eintreten. Denn Rechtskraft tritt dann ein, wenn eine Entscheidung nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Ich würde also erst mal beim Gericht nachfragen und nicht beim Drittschuldner.

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  • ...hier wurde ausdrücklich vermerkt "Eine Anhörung der Gläubigerin ist unterblieben, da.....an dem gesetzlichen Vollstreckungsverbot keine Zweifel bestehen" (gemeint ist das Vollstreckungsverbot § 294 InsO, da ein Insolvenzgläubiger in RSB-Phase neu gepfändet hat)

    Einmal editiert, zuletzt von 305er (21. Januar 2022 um 10:28)

  • Maßgeblich ist die formelle Rechtskraft, die nach §705 ZPO mit Ablauf der Rechtsmittelfristen eintritt. Sofern ein Rechtsmittel eingelegt wurde ist der Eintritt der Rechtskraft allerdings gehemmt.
    Der Drittschuldner muss den Beschluss vorliegend daher m.E. erst beachten wenn ihm nachgewiesen wurde, dass die Rechtskraft eingetreten ist. Dieser Nachweis wird durch den eine Beschlussabschrift mit gerichtlichem Rechtskraftvermerk geführt.

    Hier stellen wir dem Drittschuldner eine solche Abschrift zu.

    Der Gläubiger wird gar nicht angehört. Tritt die Rechtskraft dann "automatisch" ein, nach Ablauf von 2 Wochen, mit Zustellung des eigentlichen Beschlusses an den Drittschuldner, oder wann ? Oder müsste tatsächlich nochmal ein Beschluss mit Rechtskraftvermerk erfolgen ?


    Der Gläubiger wurde nicht angehört, aber es wurde trotzdem in der Sache entschieden? :eek:
    Wenn dem Gläubiger der Beschluss (auch) nicht zugestellt wurde kann keine Rechtskraft eintreten, da dessen Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt.

    ...hier wurde ausdrücklich vermerkt "Eine Anhörung der Gläubigerin ist unterblieben, da.....an dem gesetzlichen Vollstreckungsverbot keine Zweifel bestehen"


    Das ist natürlich ein eklatanter Verfahrensfehler. Ich weiß wirklich nicht wie die Leute immer darauf können, man könnte auf eine Anhörung verzichten nur weil man die Sach-und Rechtslage für eindeutig hält.

    Grundsätzlich sollte der Gläubiger angehört worden sein. Denn wenn nicht, steht ihm der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO zur Verfügung. Und der ist unbefristet. Daher glaube ich das nicht, denn die Rechtskraft würde nicht eintreten. Denn Rechtskraft tritt dann ein, wenn eine Entscheidung nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Ich würde also erst mal beim Gericht nachfragen und nicht beim Drittschuldner.


    Ich denke trotzdem, dass eine Entscheidung i.S.d. §793 ZPO vorliegt bei der die Anhörung des Gläubigers unterblieben ist. Es geht hier nicht um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern es liegt eine Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vor.

  • ...hier wurde ausdrücklich vermerkt "Eine Anhörung der Gläubigerin ist unterblieben, da.....an dem gesetzlichen Vollstreckungsverbot keine Zweifel bestehen"

    Dann wird der Beschluss nie rechtskräftig.

    Unabhängig davon finde ich das Abhängigmachen von der Rechtskraft im vorliegenden Fall merkwürdig bzw. sinnfrei.

    Einerseits hat man den Gläubiger vor der Entscheidung nicht angehört, da die Sachlage so klar sei. Andererseits soll der Beschluss erst mit Eintritt der Rechtskraft wirken. Das macht man aber eigentlich nur, wenn ein Rechtsmittel des Gläubigers zu erwarten ist.


  • Ich denke trotzdem, dass eine Entscheidung i.S.d. §793 ZPO vorliegt bei der die Anhörung des Gläubigers unterblieben ist. Es geht hier nicht um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern es liegt eine Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vor.


    Das dürfte nicht zutreffen bzw. bedarf zumindest einer näheren Prüfung, vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 766 Rn. 20, beck-online:

    Zitat

    Wurde einem Antrag ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgegeben, liegt regelmäßig eine Vollstreckungsmaßnahme vor; ... Da entscheidend ist, ob dem jeweiligen Rechtsbehelfsführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, sind insoweit gegen denselben Beschluss unterschiedliche Rechtsbehelfe (§ 766 bzw. § 793) möglich, wenn ein Beteiligter (zB der Schuldner) angehört und einem anderen (zB der Drittschuldner) das rechtliche Gehör versagt wurde.

  • Aha ;)

    also, das is noch mehr durcheinander gelaufen.

    Sachverhalt eigentlich (da musste ich mein Ausgangsposting etwas korrigieren, da dies erst jetzt bekannt wurde): Insolvenzgläubiger hat während RSB-Phase neu gepfändet, § 294 InsO: "nicht zulässig"

    Entschieden wurde aber "gemäß § 294 InsO bis zur abschließenden Entscheidung über die RSB auszusetzen." (also eine der Entscheidungen, die ergehen, wenn Pfändungen aus Zeit vor der Rückschlagsperre noch zu einer "Verstrickung" in der RSB-Phase führen)

    Und nochmal, defintiv:

    "Der Erinnerung wird abgeholfen.....die Zwangsvollstreckung wird ausgesetzt.....Der Beschluss wird wirksam mit Rechtskraft", normale Rechtsbehelfsbelehrung und irgendwo im Text "Eine Anhörung der Gläubigerin ist unterblieben..."

    (grundsätzlich stimmt das ja: § 294 InsO: Vollstreckung nicht zulässig, egal was die Insolvenzgläubigerin sagt...)


    Lösung laut Vollstreckungsgericht:

    Die Drittschuldnerin soll selbst beim Vollstreckungsgericht eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk beantragen..... Drittschuldnerin allerdings sagt: Sache des Schuldners, der soll sich kümmern...

  • Na eigentlich sollte das Vollstreckungsgericht selbst von Amts wegen sen Beschluss mit rechtskraftvermerk noch mal raus schicken wenn es seine Entscheidung von der rechtskraft abhängig gemacht hat.

    Passiert das nicht, müsste der Schuldner dort nachhaken. Er will schließlich über sein Konto verfügen können


  • Unabhängig davon finde ich das Abhängigmachen von der Rechtskraft im vorliegenden Fall merkwürdig bzw. sinnfrei.

    Einerseits hat man den Gläubiger vor der Entscheidung nicht angehört, da die Sachlage so klar sei. Andererseits soll der Beschluss erst mit Eintritt der Rechtskraft wirken. Das macht man aber eigentlich nur, wenn ein Rechtsmittel des Gläubigers zu erwarten ist.

    Das sehe ich anders. Ich mache in diesen Fällen grundsätzlich auch von der Rechtskraft abhängig.
    Ob ein Rechtsmittel zu erwarten ist m.E. nicht relevant. Ich verzichte allerdings darauf von der Rechtskraft abhängig zu machen, wenn der Gläubiger dem Antrag ausdrücklich zugestimmt hat.
    Ich halte die Abhängigmachung für erforderlich um zu verhindern, dass das Beschwerderecht des Gläubigers unterminiert wird. Denn wenn der Beschluss direkt wirksam wird ist ggf. von dem Pfändungsbeschlag umfassten Geld weg, bevor der Gläubiger überhaupt Beschwerde eingelegen konnte und dann bringt die Beschwerde nichts mehr.
    Und da kommt es für mich nicht darauf an, ob der Gläubiger vor Erlass des Beschlusses Einwände erhoben hat oder geschwiegen hat.

    Im vorliegenden Fall ist das zumindest insoweit konsequent, weil man dem Gläubiger damit nicht komplett seiner Rechte entzogen hat, nachdem man ihm schon die Möglichkeit zur Stellungnahme versagt hat.


    Ich denke trotzdem, dass eine Entscheidung i.S.d. §793 ZPO vorliegt bei der die Anhörung des Gläubigers unterblieben ist. Es geht hier nicht um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern es liegt eine Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vor.


    Das dürfte nicht zutreffen bzw. bedarf zumindest einer näheren Prüfung, vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 766 Rn. 20, beck-online:

    Hier hat das Gericht bewusst auf eine Anhörung des Gläubigers verzichtet, weil es sie für überflüssig hielt. Es liegt daher m.E. eine Entscheidung i.S.d. §793 ZPO vor, weil das Gericht eine vollständige Würdigung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat und (wieso auch immer) darauf abgestellt hat, dass der Gläubiger nichts relevantes vorbringen könnte.
    Bei deiner Fundstelle ist übrigens im ersten Unterpunkt der Rn. 20 ausgeführt, dass gegen Entscheidungen über eine Erinnerung (wie es vorliegend der Fall ist) die Beschwerde gegeben ist.
    Zweifelsfrei wäre dies natürlich, wenn über die Erinnerung nicht der Rechtspfleger im Wege der Abhilfe sondern ohne Anhörung unmittelbar (oder nach nicht vorher nach außen bekanntgegebener nichtabhilfe) der Richter entschieden hätte.
    Ich sehe nicht weshalb gegen die Abhilfe ein anderes Rechtsmittel gegeben sein sollte.

  • Lösung laut Vollstreckungsgericht:

    Die Drittschuldnerin soll selbst beim Vollstreckungsgericht eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk beantragen..... Drittschuldnerin allerdings sagt: Sache des Schuldners, der soll sich kümmern...

    Ganz merkwürdige Verfahrensweise. Offenbar ein Gericht, dass nur darauf bedacht ist bloß keine Arbeit zu haben.:gruebel:

    Na eigentlich sollte das Vollstreckungsgericht selbst von Amts wegen sen Beschluss mit rechtskraftvermerk noch mal raus schicken wenn es seine Entscheidung von der rechtskraft abhängig gemacht hat.

    Passiert das nicht, müsste der Schuldner dort nachhaken. Er will schließlich über sein Konto verfügen können


    So sehe ich das auch. Es ist nicht Sache des Drittschuldners aktiv den Eintritt der Rechtskraft zu ermitteln.

  • ja, Zwischenfazit: Schuldner hat jetzt nochmal schriftlich bei Vollstreckungsgericht darum gebeten, dass von dort dem Drittschuldner die Rechtskraft des Beschlusses mitgeteilt wird.

    Wenn das nicht geschieht, wird evtl. nochmals ganz neu die Aufhebung der Pfändung beantragt, da der Inhalt des Beschlusses ja ohnehin nicht ganz passend war, da lediglich die "Aussetzung" und nicht die "Aufhebung" der Pfändung erfolgte. (§294 InsO: neue Pfändung durch Insogläubiger nicht zulässig...) "Aussetzung" würde zwar reichen, aber so käme man gleich zu nem neuen Beschluss

  • Das hatte ich glatt übersehen.
    Wenn die Aufhebung des PfÜB beantragt war und der Rpfl. nur die Aussetzung vorgenommen hat, wurde der Erinnerung nicht vollständig abgeholfen und die Sache wäre dem Richter vorzulegen.
    Sofern dies nicht geschehen ist, dann sollte darauf hingewirkt werden. Dann kann der Richter gleich den PfÜB in Gänze aufheben.

    Für eine neue Erinnerung gibt solange kein Rechtsschutzbedürfnis.

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