Hallo,
ich mein, ich hätt erst kürzlich hier was dazu gelesen, finde es aber nicht mehr.
"Standardfall": Erinnerung gegen eine alte (vor Inso-Eröffnung) Kontopfändung während der RSB-Phase.
(Dies muss ich nachträglich korrigieren: es handelt sich um eine Erinnerung gegen eine neue Kontopfändung eines Insolvenzgläubigers, die gem. § 294 InsO nicht zulässig ist)
Die Kontopfändung wird durch Beschluss "bis Ende der RSB-Phase" ausgesetzt. (auch hier nachträglich: eigentlich müsste ja eine "Aufhebung" und keine "Aussetzung" erfolgen ?!)
Im Beschluss steht: "Der Beschluss wird wirksam mit Rechtskraft".
Ein gesonderter Rechtskraftvermerk wird dem Drittschuldner jedoch nicht zugestellt. Drittschuldner behauptet daher, dass noch keine Rechtskraft eingetreten ist und betrachtet die Pfändung weiter als wirksam.
Der Gläubiger wird gar nicht angehört. Tritt die Rechtskraft dann "automatisch" ein, nach Ablauf von 2 Wochen, mit Zustellung des eigentlichen Beschlusses an den Drittschuldner, oder wann ? Oder müsste tatsächlich nochmal ein Beschluss mit Rechtskraftvermerk erfolgen ?
Sorry, wenn das alles schon mehrfach irgendwo geklärt wurde....