Hallo in die Runde,
der Zinsbeginn bei der Kostenfestsetzung ergibt sich ja aus § 104 ZPO.
Leider finde ich keine Angaben dazu, wann die Verzinsung bei einem Widerrufsvergleich (welcher rechtswirksam geworden ist) beginnt. Bereits mit dem Vergleich oder erst nach Ablauf der Widerrufsfrist?
Hat jemand eine Quelle?
Lieben Dank!