Erbausschlagung in Belgien

  • Hallo zum Wochenende!

    Kennt sich zufällig jemand mit Erbausschlagung in Belgien aus?

    Die Tochter des Erblassers wohnt in Belgien und fragt an,ob die Erbausschlagung in Belgien vor einem belgischen Notar ausreichend ist?

    Benötigt sie eine Apostille?

    Oder
    Muß sie mit dem Kindsvater ihrer Kinder nach Brüssel zur Botschaft?


    Dankeschön fürs Antworten!

    D.

  • Also ich würde die kurze Fahrt zur deutschen Grenze zu einem deutschen Notar empfehlen. Ist die sicherste Variante und spart Übersetzungskosten.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Guten Morgen,

    hab jetzt Erbausschlagungen aus Beligien da. (Tochter des Erblassers mit volljährigen und minderjährigen Kindern insgesamt 4 Urkunden)

    Beglaubigt 3x von „de Burgemeester de gemachtigde Beamdte“
    Beglaubigt 1x von „de amptenaar van de Burgerlijke stand de gemachtigde Beamdte“

    Das wäre also 3x ein vom Bürgeramt ermächtigte Beamte und1x der Standesbeamte.

    Ist das eurer Meinung nach so in Ordnung?

  • Nach kurzer Suche ergibt sich aus Art. 784 des Belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches, dass die Ausschlagung vor einem Notar zu erfolgen hat.

    Zitat

    [FONT=&quot]La renonciation à une succession ne se présume pas : elle doit être faite par déclaration devant notaire, dans un acte authentique.

    Der Verzicht auf eine Erbschaft wird nicht vermutet: Er muss durch Erklärung vor einem Notar in einer öffentlichen Urkunde erfolgen.

    Das ist aber nur das Ergebnis einer kurzen google Suche. Es kann natürlich auch ergänzende/abweichende Vorschriften dort geben. Vielleicht einfach mal bei der deutschen Botschaft in Belgien anfragen.[/FONT]

  • [FONT=&amp]
    Vielleicht einfach mal bei der deutschen Botschaft in Belgien anfragen.[/FONT]

    Oder bei einem Gericht im deutschsprachigen Teil Belgiens.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Dürfte auch nach meiner kurzen Recherche zutreffend sein (s. auch Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, Teil 6 Länderbericht Belgien Rn. 40, beck-online).

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