Fehlender Empfangsberechtigter oder fehlender Grund?

  • Hallo, habe irgendwie einen Knoten im Hirn ...

    Eine Bank halt als Hauptgläubiger eines Zwangsversteigerungsverfahrens einen Teil des Erlöses erhalten und nach Abrechnung der eigenen tatsächlichen Ansprüche und Befriedigung der übrigen Ansprüche aus dem Teilungsplan noch einen "Übererlös" von 18.000,- €, den sie hinterlegen möchte.
    Der Schuldner hatte das versteigerte Grundstück unter falscher Identität erworben, nach Angabe der Bank sind tatsächliche Identität und Aufenthalt unbekannt.
    Im Hinterlegungsantrag sind als Empfangsberechtigte aufgeführt:

    a) Staatsanwaltschaft (betr. Ermittlungsverfahren wg. Betrug)
    b) Landesamt für Steuern, Steuernr. unbekannt.

    Die Bank hatte nach dem beigefügten Schriftverkehr bei beiden Stellen angekündigt, den Restbetrag von 18.000,- € hinterlegen zu wollen und angefragt, ob aus den dortigen Verfahren Ansprüche erhoben werden.

    Die StA hatte der Bank dazu mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch andauern und weitere Auskünfte zz. nicht erfolgen können.
    Das Landesamt für Steuern hat offenbar bisher nicht geantwortet.

    Ich habe damit gar keinen Nachweis, ob bzw. in welcher Höhe die angegebenen Empfangsberechtigten überhaupt Forderungen haben. Und falls die Forderungen den Betrag von 18.000,- € nicht erreichen? Müsste der Schuldner (ggf. mit seinem Alias-Namen?) nicht auch als Empfangsberechtigter genannt werden? Würde eine spätere Auszahlung natürlich sehr komplizieren...

    Mache ich mir unnötige Gedanken oder ist das tatsächlich ein Problem?

    Bin für jede Hilfestellung dankbar!

  • ... nach Angabe der Bank sind tatsächliche Identität und Aufenthalt unbekannt.


    Damit hätten wir doch womöglich schon einen 1A Hinterlegungsgrund - Annahmeverzug.
    Und ich würde auch behaupten, der Schuldner muss auf jeden Fall als Empfangsberechtigter mit rein. Hingegen sehe ich bei StA und Landesamt für Steuern derzeit eher keine Empfangsberechtigung. Die wollen doch das Geld von der Bank (zumindest jetzt) nicht haben.
    Bloß weil die vielleicht, irgendwann zu dem Ergebnis kommen, dass sie doch was von dem Geld abhaben wollen? Dann können sie im Zweifel immer noch auf das hinterlegte Geld zugreifen.
    Wenn der Schuldner nicht im Annahmeverzug ist, täte ich mich ebenfalls schwer, einen Hinterlegungsgrund zu sehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke für deine Antwort. Wenn die Hinterlegung für den wie auch immer bezeichneten Schuldner erfolgt wäre, hätte ich auch kein Problem gehabt. Aber so hatte ich eben auch Probleme, einen HL-Grund zu sehen. Mache HL-Sachen jetzt zwar schon fast 3 Jahre, aber bei 15-20 Verfahren pro Jahr bekommt man da auch keine Routine. Werde die Bank dann (am Montag ;)) mal anschreiben, dass nach den eingereichten Unterlagen kein HL-Grund zugunsten der genannten Empfangsberechtigten ersichtlich ist, ggf. aber eine HL zugunsten des Schuldners in Betracht kommen könnte. Mal sehen, was dann kommt ;).

  • Der Grund Annahmeverzug muss aber auch erst mal bestehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für den untergetauchten Schuldner hätte ich bei "Annahmeverzug" keine Bedenken, aber der ist ja als Empfangsberechtigter nicht genannt. Und die genannten Empfangsberechtigten wollen anscheinend zz. kein Geld ... mal sehen, was die Bank zur Zwvfg sagt ...
    Vielen Dank für eure Unterstützung :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!