Hallo, habe irgendwie einen Knoten im Hirn ...
Eine Bank halt als Hauptgläubiger eines Zwangsversteigerungsverfahrens einen Teil des Erlöses erhalten und nach Abrechnung der eigenen tatsächlichen Ansprüche und Befriedigung der übrigen Ansprüche aus dem Teilungsplan noch einen "Übererlös" von 18.000,- €, den sie hinterlegen möchte.
Der Schuldner hatte das versteigerte Grundstück unter falscher Identität erworben, nach Angabe der Bank sind tatsächliche Identität und Aufenthalt unbekannt.
Im Hinterlegungsantrag sind als Empfangsberechtigte aufgeführt:
a) Staatsanwaltschaft (betr. Ermittlungsverfahren wg. Betrug)
b) Landesamt für Steuern, Steuernr. unbekannt.
Die Bank hatte nach dem beigefügten Schriftverkehr bei beiden Stellen angekündigt, den Restbetrag von 18.000,- € hinterlegen zu wollen und angefragt, ob aus den dortigen Verfahren Ansprüche erhoben werden.
Die StA hatte der Bank dazu mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch andauern und weitere Auskünfte zz. nicht erfolgen können.
Das Landesamt für Steuern hat offenbar bisher nicht geantwortet.
Ich habe damit gar keinen Nachweis, ob bzw. in welcher Höhe die angegebenen Empfangsberechtigten überhaupt Forderungen haben. Und falls die Forderungen den Betrag von 18.000,- € nicht erreichen? Müsste der Schuldner (ggf. mit seinem Alias-Namen?) nicht auch als Empfangsberechtigter genannt werden? Würde eine spätere Auszahlung natürlich sehr komplizieren...
Mache ich mir unnötige Gedanken oder ist das tatsächlich ein Problem?
Bin für jede Hilfestellung dankbar!