Zustellung Beschluss in Spanien erforderlich?

  • Aufgrund des Wegfalls des Grundes für eine Pflegschaft eines Minderjährigen wurde die Pflegschaft durch den Richter per Beschluss aufgehoben. Der Beschluss wurde mir mit Rechtskraftvermerk vorgelegt.

    Ich habe einen Schlussbericht vom Pfleger, dem Jugendamt, angefordert und nach Eingang dessselben einen deklaratorischen Beschluss erlassen, in dem ich nochmals festgestellt habe, dass die Pflegschaft beendet ist und der Schlussbericht beanstandungslos entgegengenommen wird.

    Diesen Beschluss habe ich an den Pfleger gegen EB und an die Mutter und den Vater jeweils per ZU zugestellt. Die Zustellungsurkunde bezüglich des Vaters ist nun mit dem Vermerk "Empänger unbekannt verzogen" zurückgekommen. Eine EMA hat ergeben, dass der Vater nach Spanien verzogen ist. Der vorgenannte Aufhebungsbeschluss des Richters wurde ihm aber noch in Deutschland durch Niederlegung zugestellt.

    Muss mein Beschluss überhaupt an die Mutter und den Vater zugestellt werden? Wenn nein, könnte man sich eine aufwendige Zustellung nach Spanien sparen. Wie würdet Ihr vorgehen?

  • Mutter und Vater sind hinsichtlich des Pflegschaftsverfahrens keine Beteiligte, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 11 WF 985/15, Rn. 16.

    Ich verstehe auch nicht, weshalb du überhaupt den deklaratorischen Beschluss erlassen hast, in dem nochmals festgestellt wurde, dass die Pflegschaft beendet ist. Und über die Ordnungsmäßigkeit eines Schlussberichtes entscheidet man nie durch Beschluss.

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