Inhalt Nießbrauch

  • Hallo in die Runde,

    ich grüble grad, ob folgender Passus als Inhalt des Nießbrauchs dinglich sicherbar ist:

    "Die Verpflichtung des Nießbrauchers zu einem etwaigen Wertersatz gemäß § 1039 BGB, zur Erhaltung gemäß § 1041 BGB, zur Ausbesserung und Erneuerung gemäß § 1043 BGB, zur Versicherung gemäß § 1045 BGB sowie die Verpflichtung zur Lastentragung gemäß § 1047 BGB werden hiermit - soweit rechtlich zulässig - abbedungen."

    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das so nicht geht (zu unbestimmt, da unterschiedliche Rechtsprechung betreffend die rechtliche Zulässigkeit existiert und diese u.U. auch Änderungen unterworfen ist!?). Mir fehlt aber eine schlüssige Argumentation. Was meint ihr dazu?

    Danke schonmal für Hinweise!

    Einmal editiert, zuletzt von Coco (25. Januar 2022 um 12:09)

  • Zum Verzicht auf Wertersatz nach § 1039 Absatz 1 Satz 2 BGB gibt es unterschiedlichen Ansichten. Siehe dazu die Darstellung bei Servatius im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.11.2021, § 1039 BGB RN 25: „Die wohl hM verneint dies (= die Abdingbarkeit) zumindest für den Wertersatz für die Ziehung von Raubfrüchten“. Servatius modifiziert dies aber dahin, dass abweichende Vereinbarungen auch bei Übermaß- und Raubfrüchten zulässig seien, die konkrete Ausgestaltung des Wertersatzanspruchs aber geregelt sein müsse.

    Zur Erhaltungspflicht des Nießbrauchers nach § 1041 BGB ist das ähnlich (siehe BeckOGK/Servatius, § 1041 BGB RN 19, 20 und die Stellungnahme in RN 21: „Richtig ist allein, dass § 1041 S. 1 nicht in Gänze mit dinglicher Wirkung abdingbar ist…“

    Die Regelung des § 1043 BGB wird nach hM mit dinglicher Wirkung für abdingbar gehalten (BeckOGK/Servatius, § 1043 BGB RN 8), ebenso die nach § 1045 BGB (BeckOGK/Servatius, § 1045 BGB RN 7) und diejenige nach § 1047 (BeckOGK/Servatius, § 1047 BGB RN 5, jeweils mwN)

    Ansonsten siehe zur Frage der Abdingbarkeit von Regelungen beim Nießbrauch den kürzlich ergangenen Beschluss des OLG Nürnberg vom 08.11.2021, 15 W 3774/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-37132?hl=true
    und das (wohl vorangegangene) Gutachten des DNotI vom 1. April 2021; Abruf-Nr.: 181605
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0e68e0161d4f697


    Eine andere Frage ist, ob die Formulierung „soweit zulässig“ dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Das würde ich bei der Frage der Abdingbarkeit bejahen wollen, weil die Art der Antragstellung die Entscheidung über den Eintragungsinhalt nicht in unzulässiger Weise dem Grundbuchamt überlässt (siehe dazu (Erbbauvertrag): BayObLG, DNotZ 1969, 492; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 105 und 1716; Schmenger, BWNotZ 4/2006, 73 ff, 85/92 mit weit. Nachw. in Fußnote 168 sowie Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021, § 13 RN 43)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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