Hallo in die Runde,
ich grüble grad, ob folgender Passus als Inhalt des Nießbrauchs dinglich sicherbar ist:
"Die Verpflichtung des Nießbrauchers zu einem etwaigen Wertersatz gemäß § 1039 BGB, zur Erhaltung gemäß § 1041 BGB, zur Ausbesserung und Erneuerung gemäß § 1043 BGB, zur Versicherung gemäß § 1045 BGB sowie die Verpflichtung zur Lastentragung gemäß § 1047 BGB werden hiermit - soweit rechtlich zulässig - abbedungen."
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das so nicht geht (zu unbestimmt, da unterschiedliche Rechtsprechung betreffend die rechtliche Zulässigkeit existiert und diese u.U. auch Änderungen unterworfen ist!?). Mir fehlt aber eine schlüssige Argumentation. Was meint ihr dazu?
Danke schonmal für Hinweise!