Kostenfestsetzung nach 788 ZPO Gesamtschuldnerschaft

  • Beantragt ist die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO für die Gläubigerseite gegen die Schuldnerseite aus einem Vollstreckungsbescheid.

    Vorgelegt wird ein Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner A. Im Vollstreckungsbescheid ist die Gesamtschuldnerschaft mit Schuldner B vermerkt. Beantragt ist die Festsetzung der Kosten nur gegen A.

    Ist B ebenfalls anzuhören und der KFB ist ihm zuzustellen oder muss dies nur für A erfolgen? B könnte ja theoretisch einwenden, dass er die Kosten bereits bezahlt hat.


  • Ist B ebenfalls anzuhören und der KFB ist ihm zuzustellen oder muss dies nur für A erfolgen?

    B ist nicht Partei des Verfahrens und daher nicht anzuhören. Aus einem KFB gegen A könnte ja selbstredend auch nicht gegen B vollstreckt werden.

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