Beantragt ist die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO für die Gläubigerseite gegen die Schuldnerseite aus einem Vollstreckungsbescheid.
Vorgelegt wird ein Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner A. Im Vollstreckungsbescheid ist die Gesamtschuldnerschaft mit Schuldner B vermerkt. Beantragt ist die Festsetzung der Kosten nur gegen A.
Ist B ebenfalls anzuhören und der KFB ist ihm zuzustellen oder muss dies nur für A erfolgen? B könnte ja theoretisch einwenden, dass er die Kosten bereits bezahlt hat.