Guten Morgen,
Im Erbvertrag wurde angeordnet:
Wir ordnen TV an und zwar Verwaltungsvollstreckung bzgl. unserer in § 1 und § 2 eingesetzten Erben mit folgender Maßgabe:
Bzgl. des Erben A soll TV angeorndet sein bis zum 31.12.1995
Bzgl. Erben B ordnen wir TV bis zum 31.12.2006 an.
Im TV-Zeugnis wurde folgendes vermerkt:
Zum TV werden ernannt TV1 und TV2
Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamenstvollstrecker die Verwaltung des Erbes des A und des B nach Erledigung der ihnen sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen haben, und zwar die des Erbes des A bis zum 31.12.1995 und die des Erbes B bis zum 31.12.2006 und dass die Testamentsvollstrecker insoweit in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein sollen.
A und B sind mit weiteren Eigentümern im GB eingetragen. TV-Vermerk bzgl. A und B ist auch eingetragen.
Nunmehr veräußern alle Eigentümer das Grundstück.
Die Testamentsvollstrecker wirken nicht mit. Der Notar erklärt, dass die Testamentsvollstreckung erledigt ist.
Laut der TV-Nachlassakte wurden die TV.-Zeugnisse nie zurückgegeben. Die Rechtspflegerin verweist aufgrund einer Anfrage, ob die TV noch besteht nur auf § 2210 BGB und teilt mit, dass Zeugnisse nicht zurückgegeben werden müssen bei Beendigung. Was mich beim Lesen der Akte stutzig gemacht hat, dass einer der TVer von einer Dauervollstreckung aufgrund des letzten Satzes des TV-zeugnisses ausgeht.
Nun bin ich verunsichert.
Ist die TV erledigt durch Zeitablauf und die Erben könen ohne TV verfügen oder ist die TV noch existent bzw handelt es sich um eine Dauervollstreckung?