Vollstreckbare Ausfertigung Tabelle bei Versagung RSB und Widerspruch Schuldner

  • In einem älteren Verfahren einer natürlichen Person, welches noch von meinem Vorgänger stammt, wurde mir die Akte von der Geschäftsstelle erstmals vorgelegt. Es geht um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle; eigentlich UdG-Zuständigkeit. Die Kollegin UdG hat mich aber um Mithilfe gebeten.

    Bei der Tabelle handelt es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung, was vom Gläubiger auch angemeldet und so beurkundet wurde. Vom Gläubiger wurde weiter ein original Vollstreckungsbescheid vorgelegt, was ebenso beurkundet wurde. Der Vermerk auf dem Vollstreckungstitel ist erfolgt.

    Der Schuldner wurde nach § 174 Abs. 2 InsO belehrt und hat fristgerecht gegen die Forderungshöhe und die Tatsache der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt. Auch dies wurde so beurkundet.

    Allerdings wurde der Schuldner im Fortgang nicht darüber belehrt, dass er im Prozessweg gegen die Forderung vorgehen kann. Vermutlich wurde dies einfach vergessen. Das Tabellenblatt liegt somit wie vorgenannten beurkundet vor.

    Das Verfahren wurde nach § 200 InsO aufgehoben und ging in die Wohlverhaltensphase über. Die Restschuldbefreiung wurde per Beschluss versagt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

    Der Gläubiger der vorliegenden Forderung beantragt nun die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenblattes, mit dem Hinweis auf die Versagung der Restschuldbefreiung.

    Grundsätzlich müsste ihm diese erteilt werden. Mit dem vorliegenden Inhalt kann jedoch meines Erachtens nicht vollstreckt werden.

    Was würdet Ihr tun?

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen die Forderung selbst, nicht weiterverfolgt hat, obwohl diese bereits tituliert war. Mangels Weiterverfolgung des Widerspruchs innerhalb der in § 184 Abs. 2 InsO genannten Frist, ist der Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung selbst nicht wirksam.

    Weil die RSB rechtskräftig versagt wurde, kommt es auf die Frage, ob die Forderung von einer RSB ausgenommen wäre, nicht an.

    Die Auffassung, dass aus dem Tabellenauszug nicht vollstreckt werden könne, kann ich deshalb nicht nachvollziehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen die Forderung selbst, nicht weiterverfolgt hat, obwohl diese bereits tituliert war. Mangels Weiterverfolgung des Widerspruchs innerhalb der in § 184 Abs. 2 InsO genannten Frist, ist der Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung selbst nicht wirksam.

    Weil die RSB rechtskräftig versagt wurde, kommt es auf die Frage, ob die Forderung von einer RSB ausgenommen wäre, nicht an.

    Die Auffassung, dass aus dem Tabellenauszug nicht vollstreckt werden könne, kann ich deshalb nicht nachvollziehen.

    Ist es nicht so, dass das Vollstreckungsorgan aufgrund des (noch) eingetragenen Widerspruchs eine Vollstreckung ablehnen wird? Schadet die vergessene Belehrung des Schuldners nicht?

  • Ist es nicht eher so, dass der UdG die Erteilung der Klausel ablehnen müsste, solange der Widerspruch des Schuldners nicht beseitigt wurde und dies in der Tabelle entsprechend festgestellt wurde, § 201 Abs. 2 InsO?

    Als Vollstreckungsgericht würde ich ja nur feststellen: Titel +, Klausel +, Zustellung +, Volsltreckungshindernis -, also alles ok.

  • Ist es nicht eher so, dass der UdG die Erteilung der Klausel ablehnen müsste, solange der Widerspruch des Schuldners nicht beseitigt wurde und dies in der Tabelle entsprechend festgestellt wurde, § 201 Abs. 2 InsO?

    Als Vollstreckungsgericht würde ich ja nur feststellen: Titel +, Klausel +, Zustellung +, Volsltreckungshindernis -, also alles ok.

    Aus § 184 Abs. 2 InsO ergibt sich eindeutig, dass der Schuldner seinen Widerspruch innerhalb der Frist hätte weiterverfolgen müssen. Das hat er nicht getan. Wenn der Widerspruch nicht erfolgreich weiterverfolgt wurde, wurde nicht wirksam der Forderungsanmeldung widersprochen. Ich kann der Vorschrift nicht entnehmen, dass das Unterbleiben der von § 184 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Belehrung den Fristablauf hindern würde.

    Wenn der von § 184 Abs. 2 Satz 4 InsO vorgeschriebene Nachweis nicht geführt wird, muss meiner Meinung nach vom Insolvenzgericht der Widerspruch aus der Tabelle "gestrichen" werden.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Zwar ist die vbuH nicht tituliert, jedoch hindert der Widerspruch des Schuldners nicht an einer Ausfertigung. Die <forderung selbst ist tituliert und der Schuldner hat die Frist verabsäumt. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zwar ist die vbuH nicht tituliert, jedoch hindert der Widerspruch des Schuldners nicht an einer Ausfertigung. Die <forderung selbst ist tituliert und der Schuldner hat die Frist verabsäumt. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13

    Aber der Schuldner hat auch der Forderungshöhe widersprochen. Ist das unschädlich und es kann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden?

  • 201 II 1 InsO - wenn der Schuldner der Forderung als solcher widersprochen hat, kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

    Aber hier gibt es wegen § 184 II S. 2 InsO keinen Widerspruch zur Höhe der festgestellten Forderung. Und der Widerspruch wegen vbuH hindert die Erteilung eines Auszuges nicht, BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 201 II 1 InsO - wenn der Schuldner der Forderung als solcher widersprochen hat, kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

    Aber hier gibt es wegen § 184 II S. 2 InsO keinen Widerspruch zur Höhe der festgestellten Forderung. Und der Widerspruch wegen vbuH hindert die Erteilung eines Auszuges nicht, BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    Und die fehlende Belehrung ändert hieran auch nichts?

  • 201 II 1 InsO - wenn der Schuldner der Forderung als solcher widersprochen hat, kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

    Aber hier gibt es wegen § 184 II S. 2 InsO keinen Widerspruch zur Höhe der festgestellten Forderung. Und der Widerspruch wegen vbuH hindert die Erteilung eines Auszuges nicht, BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    :daumenrau

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • 201 II 1 InsO - wenn der Schuldner der Forderung als solcher widersprochen hat, kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

    Aber hier gibt es wegen § 184 II S. 2 InsO keinen Widerspruch zur Höhe der festgestellten Forderung. Und der Widerspruch wegen vbuH hindert die Erteilung eines Auszuges nicht, BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    Und die fehlende Belehrung ändert hieran auch nichts?

    nach BeckOK InsR/Zenker InsO § 184 Rn. 18 läuft die Frist unabhängig von der Belehrung, jedoch kann der unterbliebende Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

  • 201 II 1 InsO - wenn der Schuldner der Forderung als solcher widersprochen hat, kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

    Aber hier gibt es wegen § 184 II S. 2 InsO keinen Widerspruch zur Höhe der festgestellten Forderung. Und der Widerspruch wegen vbuH hindert die Erteilung eines Auszuges nicht, BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    Und die fehlende Belehrung ändert hieran auch nichts?

    nach BeckOK InsR/Zenker InsO § 184 Rn. 18 läuft die Frist unabhängig von der Belehrung, jedoch kann der unterbliebende Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

    Muss das dem Schuldner bei der Nachricht über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mitgeteilt werden oder kann die vollstreckbare Ausfertigung vorliegend einfach erteilt werden?

  • nun, bevor alles durcheinandergeworfen wird:
    1. Forderung war angemeldet
    2. Sch. hat nichtnur der vbuH widersprochen, sondern der Forderungshöhe (damit der Forderung insgesamt)
    3. lag der VB im Original vor (ja lt. Sachverhalt)
    4. Folgen des Widerspruchs
    - Schuldner hätte beseitigen müssen, da tituliert, hat er nicht (gerichtliche Nichtbelehrung irrelevant)
    5. Klausel ist zu erteilen, hinsichtlich der nichtdeliktischen Forderung, da diese nicht tituliert war (egal was im VB drinsteht)
    da RSB nicht erteilt wurde

    Belehrungsmangel unschädlich, da kein Problem des Klauselorgans

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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