In einem älteren Verfahren einer natürlichen Person, welches noch von meinem Vorgänger stammt, wurde mir die Akte von der Geschäftsstelle erstmals vorgelegt. Es geht um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle; eigentlich UdG-Zuständigkeit. Die Kollegin UdG hat mich aber um Mithilfe gebeten.
Bei der Tabelle handelt es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung, was vom Gläubiger auch angemeldet und so beurkundet wurde. Vom Gläubiger wurde weiter ein original Vollstreckungsbescheid vorgelegt, was ebenso beurkundet wurde. Der Vermerk auf dem Vollstreckungstitel ist erfolgt.
Der Schuldner wurde nach § 174 Abs. 2 InsO belehrt und hat fristgerecht gegen die Forderungshöhe und die Tatsache der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt. Auch dies wurde so beurkundet.
Allerdings wurde der Schuldner im Fortgang nicht darüber belehrt, dass er im Prozessweg gegen die Forderung vorgehen kann. Vermutlich wurde dies einfach vergessen. Das Tabellenblatt liegt somit wie vorgenannten beurkundet vor.
Das Verfahren wurde nach § 200 InsO aufgehoben und ging in die Wohlverhaltensphase über. Die Restschuldbefreiung wurde per Beschluss versagt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Der Gläubiger der vorliegenden Forderung beantragt nun die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenblattes, mit dem Hinweis auf die Versagung der Restschuldbefreiung.
Grundsätzlich müsste ihm diese erteilt werden. Mit dem vorliegenden Inhalt kann jedoch meines Erachtens nicht vollstreckt werden.
Was würdet Ihr tun?