KFA des sich selbst vertretenen Zwangsverwalters (=RA) im einst. Verfügungsverfahren

  • Huhu, habe folgenden Fall und brauche Eure Meinung/Hilfe:

    Zivilrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren.

    Antragsteller des Verfügungsverfahrens ist eine AG, die in Insolvenz ist, vertreten durch den Vorstand.

    Dieser wurde vom Insolvenzverwalter bevollmächtigt die hier anhängig gemachten Rechte zu verfolgen, im Laufe des Verfahrens ist die streitbefangene Sache auch aus dem Insolvenzbeschlag entlassen worden.

    Agg 1) ist die Bank, die die Zwangsverwaltung beantragt hatte
    vertreten durch RAe xy

    Agg 2) ist der Zwangsverwalter der AG in Person = ein Rechtsanwalt, vertreten durch sich selbst

    Beteiligter: Insoverwalter

    Der Verfügungskläger/Ast trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag abgewiesen wurde.

    Agg) zu 2), der Verwalter, stellt nun KFA nach dem RVG gegen die AG.


    Der Antragsteller, die AG, vertreten durch den Vorstand wendet ein:
    Der Zwangsverwalter hat keinen Anspruch, weil er sich selbst verteidigt hat.
    Er habe nur Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen.

    Daneben sei er keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern Gerichtsgehilfe
    Gerichtshelfer haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil ihre Aufwendungen im Rahmen der Zwangsverwaltung in der Vergütung des Zwangsverwalters berücksichtigt sind.


    Insoverwalter wurde zum KFA ebenfalls angehört und teilt daraufhin mit er sei nicht mehr beteiligt, da er das Gebäude, um das sich hier die Vergügung gedreht hat aus dem Insolvenzbeschlag frei gegeben hat.


    So damit würde ich sagen kann ich zumindest die Kostenfestsetzung gegen die AG auf jeden Fall vornehmen.

    Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er gem. § 17 Abs. 3 ZwVwV für Tätigkeiten, die ein nicht als RA zugelassener Verwalter einem RA übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Anwalts abrechnen; ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Abs. 3 S. 1 sinngemäß. § 17 Abs. 3 ZwVwV entspricht im Wesentlichen § 5 InsVV, so dass die dortigen Ausführungen auch hier gelten (→ Rn. 622 ff.).

    Wahlrecht:
    Der Zwangsverwalter kann wählen, ob er nach dem RVG oder der ZwVwV abrechnet. Im zweiten Fall muss er aber genaue Angaben zu den gerichtlichen Tätigkeiten sowie zu den vom Gegner erstatteten Kosten machen. Ist er für eine Tätigkeit nach dem RVG vergütet worden, so kann er für dieselbe Tätigkeit nichts mehr nach der ZwVwV beanspruchen.

    MwSt.

    Nach § 17 Abs. 2 ZwVwV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden MwSt festgesetzt. Bei einer Vergütung nach dem RVG gilt VV 7008 RVG.

    (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG § 1 Rn. 738-740)

    Durch den Antrag werde ich davon auszugehen haben, dass der Verwalter hier Abrechnung nach dem RVG gewählt hat, die er sich wohl auch im Verfahren festsetzen lassen kann.

    Sieht da jemand ansonsten ein Problem?

  • Jetzt finde ich aber auch das in (NZI 2020, 937, beck-online):

    [h=3]VIII. Gesonderte Klageverfahren[/h]Neben diese unmittelbar aus der Zwangsverwaltung entspringenden Tätigkeiten kann der Rechtsanwalt auch noch mit anderweitigen Verfahren, die mit dieser aber in engem Zusammenhang stehen, beauftragt werden. Bei den dafür anfallenden Gebühren ist nach den verschiedenen Verfahrensarten zu unterscheiden.
    Die Kosten, die durch eine rechtsanwaltliche Tätigkeit entstanden sind, werden gegenüber der Zwangsverwaltungsmasse abgerechnet. Dort werden sie nach § 21 II 1 ZwVwV als Ausgaben für besonders beauftragte Personen behandelt und als Auslagen verbucht beziehungsweise dargestellt.79 Das gilt auch dann, wenn der als Rechtsanwalt zugelassene Zwangsverwalter das Mandat selbst führt.
    [h=3]1. Zivilverfahren[/h]Im Zusammenhang mit der Zwangsverwaltung können auch zivilrechtliche Streitigkeiten auftreten. Diese werden in vornehmlich Auseinandersetzungen mit den Mietern; Pächtern oder sonstigen Nutzern betreffen. Andere Verfahren sind jedoch nicht ausgeschlossen.
    Soweit solche Verfahren geführt werden, entstehen die Gebühren nach den Vorgaben des RVG.
    Sie richten sich nach § 2 II RVG iVm der Anlage 1, VV, Teil 3.

  • das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.

    Maßgeblich ist doch lediglich, ob die Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendig waren im Sinne von § 91 ZPO.

    Wenn der Zwangsverwalter dann feststellen muss, dass der der Erstattungsanspruch gegen die AG uneinbringlich ist, kann er sich die Rechtsanwaltskosten als besondere Auslagen in Rahmen seiner Zwangsverwaltervergütung festsetzen lassen.


  • Der Antragsteller, die AG, vertreten durch den Vorstand wendet ein:
    Der Zwangsverwalter hat keinen Anspruch, weil er sich selbst verteidigt hat.
    Er habe nur Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen.

    Ich halte mich zu den übrigen Ausführungen mal zurück (Fachgerichtsbarkeit, zur ZwVwV etc. kann ich schon lange nichts aktuelles mehr beitragen), aber dieses Argument geht m.E. aufgrund von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ("In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.") sehr eindeutig ins Leere...?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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