Huhu, habe folgenden Fall und brauche Eure Meinung/Hilfe:
Zivilrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren.
Antragsteller des Verfügungsverfahrens ist eine AG, die in Insolvenz ist, vertreten durch den Vorstand.
Dieser wurde vom Insolvenzverwalter bevollmächtigt die hier anhängig gemachten Rechte zu verfolgen, im Laufe des Verfahrens ist die streitbefangene Sache auch aus dem Insolvenzbeschlag entlassen worden.
Agg 1) ist die Bank, die die Zwangsverwaltung beantragt hatte
vertreten durch RAe xy
Agg 2) ist der Zwangsverwalter der AG in Person = ein Rechtsanwalt, vertreten durch sich selbst
Beteiligter: Insoverwalter
Der Verfügungskläger/Ast trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag abgewiesen wurde.
Agg) zu 2), der Verwalter, stellt nun KFA nach dem RVG gegen die AG.
Der Antragsteller, die AG, vertreten durch den Vorstand wendet ein:
Der Zwangsverwalter hat keinen Anspruch, weil er sich selbst verteidigt hat.
Er habe nur Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen.
Daneben sei er keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern Gerichtsgehilfe
Gerichtshelfer haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil ihre Aufwendungen im Rahmen der Zwangsverwaltung in der Vergütung des Zwangsverwalters berücksichtigt sind.
Insoverwalter wurde zum KFA ebenfalls angehört und teilt daraufhin mit er sei nicht mehr beteiligt, da er das Gebäude, um das sich hier die Vergügung gedreht hat aus dem Insolvenzbeschlag frei gegeben hat.
So damit würde ich sagen kann ich zumindest die Kostenfestsetzung gegen die AG auf jeden Fall vornehmen.
Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er gem. § 17 Abs. 3 ZwVwV für Tätigkeiten, die ein nicht als RA zugelassener Verwalter einem RA übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Anwalts abrechnen; ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Abs. 3 S. 1 sinngemäß. § 17 Abs. 3 ZwVwV entspricht im Wesentlichen § 5 InsVV, so dass die dortigen Ausführungen auch hier gelten (→ Rn. 622 ff.).
Wahlrecht:
Der Zwangsverwalter kann wählen, ob er nach dem RVG oder der ZwVwV abrechnet. Im zweiten Fall muss er aber genaue Angaben zu den gerichtlichen Tätigkeiten sowie zu den vom Gegner erstatteten Kosten machen. Ist er für eine Tätigkeit nach dem RVG vergütet worden, so kann er für dieselbe Tätigkeit nichts mehr nach der ZwVwV beanspruchen.
MwSt.
Nach § 17 Abs. 2 ZwVwV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden MwSt festgesetzt. Bei einer Vergütung nach dem RVG gilt VV 7008 RVG.
(Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG § 1 Rn. 738-740)
Durch den Antrag werde ich davon auszugehen haben, dass der Verwalter hier Abrechnung nach dem RVG gewählt hat, die er sich wohl auch im Verfahren festsetzen lassen kann.
Sieht da jemand ansonsten ein Problem?