Vergleich in 2. Instanz, Kosten, § 30 GKG

  • Guten Tag, ich stehe vor einem kleinen Rätsel,.. odereinfach zu sehr auf dem Schlauch. L

    Folgender Sachverhalt:


    1. Instanz durch Urteil: Kosten trägt Kläger zu 2/3und Beklagter (PKH!) zu 1/3
    2. Instanz: Vergleich , Kosten werden gegeneinander aufgehoben

    Die „alte“ Kostenrechnung sieht wie folgt aus:

    Gesamtkosten 723,-- EUR
    Kläger trägt 2/3, also 482,-- EUR, die sind komplett bezahlt
    Beklagter trägt 1/3, also 241,-- , hier springt jedoch PKH ein

    Der Klägervertreter wünscht nun die Ausgleichung in der 1.Instanz.

    Aus § 30 GKG folgt ja, dass die KR der ersten Instanz nichtgeändert werden muss, damit der Staat nicht im Nachhinein eventuell doch auf den Kosten sitzen bleibt.

    Ich hätte jetzt gesagt, da durch den Vergleich jeder ½, also 361,50 (723,00 EUR:2) trägt und der Kläger bereits 482,00 gezahlt hat und diesesozusagen auf die Beklagtenseite übertragen werden, der Beklagte dem Klägernoch 120,50 EUR zu erstatten hat.

    Bestärkt ihr mich in dieser Sache oder ist das komplett daneben gegriffen ?

    Liebe Grüße, wäre um jede antwort dankbar!

  • Ich hätte jetzt gesagt, da durch den Vergleich jeder ½, also 361,50 (723,00 EUR:2) trägt und der Kläger bereits 482,00 gezahlt hat und diesesozusagen auf die Beklagtenseite übertragen werden, der Beklagte dem Klägernoch 120,50 EUR zu erstatten hat.

    So sehe ich das auch.

  • So ist es, denn die PKH Partei ist durch den Vergleich in II. Instanz kein Entscheidungsschuldner, sondern Übernahmeschuldner. Eine Verrechnung darf daher trotz bewilligter Prozesskostenhilfe erfolgen. Ein Verbot der Verrechnung der gezahlten Gerichtskosten der Klägerseite würde nur in Frage kommen, insoweit sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG erfüllt sind. Das ist in der Regel nicht der Fall. So zumindest mein Stand aus Sommer 2019.

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