Flurbereinigung Berechtigungsverhältnis bei Grunddienstbarkeit

  • Hallo liebes Forum,

    ich sitze gerade an einer Flurbereinigung.

    Folgende Situation liegt vor:

    In Abt. 2 ist ein Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für die jeweiligen Eingentümer der Flst. 44/4 und 44/5, als Gesamtberechtigte gem. 428 BGB eingetragen.

    Der Belastungsnachweis lautet, dass die GDBK nunmehr am Ersatzgrundstück lastet und zwar für die jeweiligen Eigentümer der Abfindungsflurstücke 44/4 und 44/5.

    Die Angabe eines Berechtigungsverhältnisses fehlt.

    Muss die Flurbereinigungsbehörde das fehlende Berechtigungsverhältnis nachträglich feststellen oder hab ich nun Einzelrechte (Schöner/Stöber 16. Auflage Rn 1126)?

  • Bei Einzelrechten müsste im Ersuchen ein Rangverhältnis angegeben sein (siehe OLG München, Beschluss vom 19. 11. 2008 - 34 Wx 71/08 = FGPrax 2/2009, 61 („Demnach ist eine Eintragung oder Berichtigung in Fällen, in denen Rangfähigkeit besteht, ohne Angabe des Ranges nicht möglich. Dieser muss sich aus den dem Eintragungsersuchen beigefügten Unterlagen eindeutig ergeben…“)

    Da das Flurbereinigungsverfahren vom Surrogationsprinzip beherrscht wird (siehe das Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 13. Januar 2014, Abruf-Nr.: 128596
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8f105d85bf02f5c
    unter 2a (Zitat: „Es wird lediglich das Eigentumsobjekt ausgetauscht. Die bisherigen Belastungen setzen sich gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FlurbG am Ersatzgrundstück ohne weiteres fort (vgl. insb. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 68 Rn. 1; Schöner/Stöber, Rn. 4030 ff., 4033 ff.; Tönnies,MittRhNotK 1987, 93, 94 f.“), ferner Mannel, „Notar und Flurbereinigung“, MittBayNot 6/2004, 397/400
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2004_6.pdf
    und Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021, § 38 RN 60 mwN), würde ich davon ausgehen wollen, dass es dies auch für das bisherige Gemeinschaftsverhältnis gilt. Jedenfalls wird kein neues Rangverhältnis begründet. Zeiser führt dazu in RN 65 aus: „Die Ausführungsanordnungen sind indes regelmäßig dahin auszulegen, dass die „übernommenen“ Rechte den bisherigen Rang behalten, soweit sie einheitlich von einem bestimmten Grundstück auf ein bestimmtes neues Grundstück „übernommen“ werden, sofern der Flurbereinigungsplan nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, FlurbG § 68 Rn. 21)“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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