Berichtigung Vormerkung aufgrund Abtretung

  • Im Grundbuch ist E eingetragen.
    E hat 2 Grundstücke und aus einem 3. Grundstück eine Teilfläche an A übertragen.
    Eine AV für A an den Grundstücken und der Teilfläche ist eingetragen.
    Auflassung ist im Vertrag erklärt.
    In dem Vertrag ist eine Wirksamkeitsbedingung vereinbart, in der Weise, dass die Wirksamkeit des Vertrages aufschiebend bedingt ist durch die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Photovoltaikanlagen.
    Ein Abtretungausschluss ist im vertrag nicht enthalten.

    Jetzt kommt ein 2. Vertrag
    A überträgt die 2 Grundstücke und die Teilfläche an B.
    Es ist wie folgt formuliert:
    A tritt seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus dem 1. KV unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung an B ab.
    Die Vormerkung geht als akzessorisches Recht mit dem Anspruch auf Eigentumsübertragung auf B über.
    Die Eintragung der Berichtigung der Vormerkung wird bewilligt und beantragt.

    Mir stellen sich nun folgende Fragen:
    1. Die Wirksamkeitsbedingung brauche ich doch nicht prüfen, da sie nur für den schuldrechtlichen Teil gilt? Oder hat sie mich überhaupt zu interessieren?
    2. Zür Übertragung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss ja die Auflassung schon erklärt sein. Dies ist hier grundsätzlich der Fall. Gilt die Auflassung auch für die Teilfläche, so dass diese auch abgetreten werden
    kann?
    3. Was ist mit der vereinbarten aufschiebenden Bedingung bei der Abtetung?
    Schöner Rd. 1516 sagt, das dies nicht mögich ist. Dann ist die Abtetung nicht eintragungsfähig oder?

  • zu 1: Die aufschiebende Bedingung des KV ist hier irrelevant!
    zu 2: Auch ein schuldrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch, zu dem die Auflassung noch nicht erklärt wurde, ist abtretbar! Anders sieht das mit einem Anwartschaftsrecht aus, um das es hier aber nicht geht. Und natürlich kann auch ein Eigentumsverschaffungsanspruch hinsichtlich einer Teilfläche abgetreten werden.
    zu 3: Schöner/Stöber ist zuzustimmen! Solange die Bedingung noch nicht eingetreten und der Anspruch somit noch nicht abgetreten ist, steht er noch dem A zu. Eine Berichtigung der Vormerkung auf B würde daher zur GB-Unrichtigkeit führen!

  • So Zwischenverfügung war erlassen und dann kommt jetzt folgende weitere Urkunde:

    Es tritt auf Notarangestellte A handelt aufgrund der Vollmacht für den Vormerkungsberechtigten/Veräußerer und den Erwerber und erklärt:
    § wird geändert aufgrund der Zwischenverfügung des GBA, dass die aufschiebende Bedingung bzgl.der Kaufpreiszahlung bei der Abtretung entfällt. Die Abtretung ist sofort wirksam und Eintragung wird bewilligt und beantragt. Käufer zahlt nunmehr den KP nach den Fälligkeitsvorausstzungen.

    Vollmacht hat folgenden Inhalt:
    Die Beteiggiten bevollmächtigen unter Befreiung von § 181 BGB und Ausschlus der Haftung den Bediensteten A sie bei allen Erklärungen und Rechtshandlungen zu vertreten, die zur Berichtigung, Ergänzung oder Änderung dieses Vertrages und zu seinem Vollzug im GB erforderlich und zweckmäßig sind oder sonst damit zusammenhängen.

    Reicht die Vollmacht aus? Kann ich dann die Abtretung eintragen?

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