Im Grundbuch ist E eingetragen.
E hat 2 Grundstücke und aus einem 3. Grundstück eine Teilfläche an A übertragen.
Eine AV für A an den Grundstücken und der Teilfläche ist eingetragen.
Auflassung ist im Vertrag erklärt.
In dem Vertrag ist eine Wirksamkeitsbedingung vereinbart, in der Weise, dass die Wirksamkeit des Vertrages aufschiebend bedingt ist durch die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Photovoltaikanlagen.
Ein Abtretungausschluss ist im vertrag nicht enthalten.
Jetzt kommt ein 2. Vertrag
A überträgt die 2 Grundstücke und die Teilfläche an B.
Es ist wie folgt formuliert:
A tritt seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus dem 1. KV unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung an B ab.
Die Vormerkung geht als akzessorisches Recht mit dem Anspruch auf Eigentumsübertragung auf B über.
Die Eintragung der Berichtigung der Vormerkung wird bewilligt und beantragt.
Mir stellen sich nun folgende Fragen:
1. Die Wirksamkeitsbedingung brauche ich doch nicht prüfen, da sie nur für den schuldrechtlichen Teil gilt? Oder hat sie mich überhaupt zu interessieren?
2. Zür Übertragung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss ja die Auflassung schon erklärt sein. Dies ist hier grundsätzlich der Fall. Gilt die Auflassung auch für die Teilfläche, so dass diese auch abgetreten werden
kann?
3. Was ist mit der vereinbarten aufschiebenden Bedingung bei der Abtetung?
Schöner Rd. 1516 sagt, das dies nicht mögich ist. Dann ist die Abtetung nicht eintragungsfähig oder?