Nicht als eEB per Post und Fax erhaltene Empfangsbekenntnise ab 1.1.22 -

  • Guten Morgen,

    tolles Forum. Weiter so! Ich weiss nicht, ob ich es übersehen habe, gibt es hier ein Unterforum zum elektronischen Rechtsverkehr?

    Hier mein erster Beitrag:

    Wir werden aktuell noch von den Gerichten mit
    nicht als eEB per Post und Fax erhaltenen Empfangsbekenntnisen überschüttet.


    Müssen diese von Anwaltskanzleien seit dem 1.1.22 dann auch per beA zurpckgeschickt werden oder Fax? Keine Einreichung per Post oder persönliche Rückgabe beim Gericht möglich?


    Schöne Grüsse
    Graf

  • Zwar ist der Personenkreis des § 173 Absatz 2 ZPO etwas weiter gefasst als der nach § 130d ZPO. Ich würde davon ausgehen, dass hier § 175 Absatz 4 ZPO (der dem bisherigen § 174 Absatz 4 ZPO a.F. entspricht) als speziellere Norm vorgeht: "Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden."

    Wenn die Zustellung durch das Gericht (erlaubterweise, s. Zöller/Schultzky, Rn 1 zu § 175 ZPO) weiterhin mit analogem Empfangsbekenntnis erfolgt, kann dieses meines Erachtens wegen § 175 Absatz 4 ZPO auch auf bisherige Art und Weise zurückgesandt werden.

    In der Gesetzesbegründung, dort S. 36/37, heißt es:

    "Absatz 1 regelt, auf welchem Weg elektronische Dokumente elektronisch zugestellt werden können. In elektronischer Form können sie nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Das schließt nicht aus, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und in Schriftform gemäß § 175 ZPO oder § 176 ZPO zugestellt werden können."

    "Zu § 175 (Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis)
    Absatz 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 174 Absatz 1, wonach ein Schriftstück an die in § 173 Absatz 2 genannten Verfahrensbeteiligten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann.
    Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 174 Absatz 2 Satz 1. Danach kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung
    aufgegeben hat.
    Absatz 3 greift den bisherigen § 174 Absatz 4 Satz 1 auf. Die Zustellung nach Absatz 1 oder 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
    Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 174 Absatz 4 Satz 2, wonach das Empfangsbekenntnis schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht zurückgesandt werden muss."

  • Hallo Kai,
    Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Aber ich verstehe nicht wie du aus 175 Abs. 4 herleitest, dass ein analog zugestelltes EB auf dem bisherigen weg zurückübermittelt werden darf. 175 Abs.4 ist zu einer Muss Vorschrift umgewandelt. Vorher hieß es dort m.W. noch "kann".

    Überseh ich was?
    Gruss

  • Ja, das "kann" ist durch ein "muss" ersetzt worden. Aber die zugelassenen Übermittlungswege haben sich nicht verändert. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, sollte man EBs elektronisch übermitteln.

  • Hallo zusammen,

    inzwischen habe ich das erste Mal Rückmeldung von einem Amtsgericht erhalten. Es wird unter Verweis auf 175 Abs. 4 ZPO moniert, das ein per Fax an uns übermitteltes EB per Post zurückgesand wurde und nicht per beA oder zumindest per Fax. Hatte es ja schon befürchtet...

    Habt ihr onzwischen auch Erfahrungen dazu oder ist die Monierung unberechtigt?

    Gruss

  • Hallo zusammen, inzwischen habe ich das erste Mal Rückmeldung von einem Amtsgericht erhalten. Es wird unter Verweis auf 175 Abs. 4 ZPO moniert, das ein per Fax an uns übermitteltes EB per Post zurückgesand wurde und nicht per beA oder zumindest per Fax. Hatte es ja schon befürchtet... Habt ihr onzwischen auch Erfahrungen dazu oder ist die Monierung unberechtigt? Gruss

    alle drei in § 175 Abs 4 ZPO genannten Übermittlungswege können wahlweise genutzt werden (einer davon muss genutzt werden!). Es ist nicht erforderlich, dass das EB auf demselben Kommunikationsweg (drei Wege stehen dafür offen) wieder zu Gericht kommt. Du dürftest das auch weiterhin bei der Geschäftsstelle persönlich abgeben ("schriftlich") und musst es nicht per Post schicken...

    was bei allen Diskussionen über den elektronischen Rechtsverkehr vergessen wird: jetzt werden die professionellen Anwender in die Pflicht genommen. das Gesetz sagt nichts darüber aus, wie das Gericht nach außen kommuniziert... (ist ne andere Baustelle)

  • Danke Quantum,

    Ich muss zugegeben, dass ich mit der Formulierung in 175 Abs. 4 ZPO ....schriftlich, durch Telekopie oder elektronisch... meine Schwierigkeiten habe. Hatte es erst so verstanden, dass schriftlich in Form Telekopie oder elektronisch gemeint ist also nur 2 Wege vorhanden sind

    Wenn wir von professionellen Einreichern sprechen:
    Wenn wir per beA vom Gericht ein EB erhalten das nicht als elektronisches EB also Datensatz beigefügt ist sondern ein herkömmliches EB als pdF Anlage zum ausdrucken, dann ist es doch auch elektronisch zugegangen. Muss dann dieses EB per beA zurück oder darf auch das per Briefpost zurück?

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