Kläger hat PKH, § 269 Absatz 4 Satz 2 ZPO

  • Huhu,

    ich habe folgenden Fall:

    Kläger hat PKH bewilligt.

    Beklagte zahlt nach Zustellung der Klage und erklärt Kostenübernahme.

    Kläger stellt keinen Antrag auf Kostenentscheidung.

    Er beantragt nunmehr nach § 55 RVG seine Vergütung aus der Staatskasse.

    Die kann ich ohne Kostenentscheidung nicht vom Beklagten nach § 59 RVG einziehen.
    KGE v.A.w. nach § 269 Abs. 4 S.2 nur wenn der Beklagte PKH hat.

    Somit kein § 59 RVG möglich?

  • Mangels Kostengrundentscheidung ist in Deinem Fall zwar keine Wiedereinziehung über § 59 RVG möglich, jedoch handelt der beigeordnete Rechtsanwalt zum Nachteil der Staatskasse, wenn er bei dieser Konstellation keinen Kostenantrag stellt. Deshalb ist die Staatskasse berechtigt, die Auszahlung der Vergütung zu verweigern oder, falls die Auszahlung bereits erfolgt ist, den Betrag zurückzufordern (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., § 55 Rn. 53).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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