Huhu,
ich habe folgenden Fall:
Kläger hat PKH bewilligt.
Beklagte zahlt nach Zustellung der Klage und erklärt Kostenübernahme.
Kläger stellt keinen Antrag auf Kostenentscheidung.
Er beantragt nunmehr nach § 55 RVG seine Vergütung aus der Staatskasse.
Die kann ich ohne Kostenentscheidung nicht vom Beklagten nach § 59 RVG einziehen.
KGE v.A.w. nach § 269 Abs. 4 S.2 nur wenn der Beklagte PKH hat.
Somit kein § 59 RVG möglich?