E-Post-Pflicht nach § 130d ZPO in der Zwangsversteigerung

  • Das ZPO-Verfahren hat doch aber nicht den Zweck, politische Zielstellungen brachial durchzusetzen. Zumal die Technik in den hiesigen Gemeinden schlicht nicht vorhanden ist und die bis zu 60 km (einfache Strecke) Anreise zum Versteigerungstermin für die Anmeldung von 120 € Grundsteuerrückständen ebenso unsinnig ist wie die Beauftragung eines Anwalts zum Zweck der Forgerungsanmeldung. Ehe mir nun die Gemeinden ihre Forderungen telefonisch anmelden, sind mir Schriftstücke zehnmal lieber.

    Was hat es jetzt noch mit der Eingangsfrage nach der Pflicht zur elektronischen Einreichung auf sich?

    Hier geht es um die Konkretisierung, ob Anmeldungen der Gemeinden elektronisch eingereicht werden müssen. Dazu kamen dann die Argumente, die Gemeinden könnten ja einen Anwalt beauftragen oder am Versteigerungstermin teilnehmen, wenn sie nicht elektronisch einreichen können. Damit habe ich mich kritisch auseinandergesetzt.

  • Danke. Vermute aber, dass sich da nicht gar so viel geändert hat. Der § 130a Abs. 1 ZPO alter und neuer Fassungs sind identisch. Was man bisher schon elektronisch einreichen durfte, muß künftig so vorgelegt werden, wenn man sich im § 130d ZPO angesprochen sieht. Die Folgen einer anderen Vorlage ergeben sich aus den Motiven, der Rest aus der bestehenden Kommentierung.

  • Wie handhabt ihr es nun mit den Gerichtskassen? Ich habe einen Zwangsversteigerungsantrag auf dem Tisch. Elektronisch aus besonderem Behördenpostfach, qeS dabei, soweit so gut. Ein Siegel ist auch "aufgedruckt". Früher kamen diese Anträge ja natürlich gesiegelt, da sie den Titel ersetzen. Gibts da schon Meinungen?
    Ich bin eigentlich der Meinung, dass das so ok ist. Es ist ein sicherer Übertragungsweg und ich habe eine qeS...

    Was meint ihr? :)

  • Wie handhabt ihr es nun mit den Gerichtskassen? Ich habe einen Zwangsversteigerungsantrag auf dem Tisch. Elektronisch aus besonderem Behördenpostfach, qeS dabei, soweit so gut. Ein Siegel ist auch "aufgedruckt". Früher kamen diese Anträge ja natürlich gesiegelt, da sie den Titel ersetzen. Gibts da schon Meinungen?
    Ich bin eigentlich der Meinung, dass das so ok ist. Es ist ein sicherer Übertragungsweg und ich habe eine qeS...

    Auf das Vorhandensein einer qeS kommt es nicht an, da die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgte.

    Aus meiner Sicht liegt ein wirksamer Antrag vor.

  • ich hol das Thema noch mal hoch. Kennt jemand schon Entscheidungen wie man nun einen RA, der als Betreuer, Zwangsverwalter, Nachlasspfleger ... tätig ist, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs behandelt?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ich hol das Thema noch mal hoch. Kennt jemand schon Entscheidungen wie man nun einen RA, der als Betreuer, Zwangsverwalter, Nachlasspfleger ... tätig ist, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs behandelt?

    Nein. Als RB bin ich als Zwangsverwalter tätig und daher noch nicht BeA-pflichtig.

    VG wohoj

  • Da gibt es folgende
    Amtliche Leitsätze:
    1. Bei § 14b Abs. 1 FamFG besteht die aktive Nutzungspflicht nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und ist nicht bereits allein statusbezogen aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte begründet. (Rn. 9)

    2. Ein Berufsbetreuer, der Rechtsanwalt ist, ist nicht nach § 14b Abs. 1 FamFG verpflichtet, seinen Vergütungsantrag elektronisch zu übermitteln. Für einen Vergütungsantrag nach §§ 292,168 FamFG ist ein Schriftformerfordernis im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG nicht vorgesehen. (Rn. 14)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie handhabt ihr es denn, wenn die Zuschlagsbeschwerde erst als Fax ohne Begründung eingeht und heute am letzten Tag der Frist kommt sie per Post. Muss ich aufklären, dass die Beschwerde in elektronischer Form einzureichen ist? Oder muss ich zurückweisen?

  • davon ausgehend, dass der Einreicher zum Personenkreis des § 130d ZPO zählt, ist der Eingang unwirksam, die sofortige Beschwerde damit unzulässig.
    Wenn du zurückweisen möchtest, bedarf es aber zunächst eines erfolgreichen Abschlusses zur Befähigung des Richteramtes, eines Jobs beim Landgericht und einer Geschäftsverteilung, welche dir beim Landgericht die Beschwerdesachen zuweist :).

    Würde der sofortigen Beschwerde daher nicht abhelfen und diese dem Beschwerdegericht vorlegen.

    Grundsätzlich wäre es natürlich wünschenswert gewesen, wenn direkt beim Fax-Eingang ein entsprechender Hinweis auf § 130d ZPO erfolgt wäre.

  • Muss ich denn trotzdem über die Begründetheit des Antrages entscheiden, wenn ich einen Nichtabhilfebeschluss fertige, weil der Antrag nicht frist- und formgerecht ist? Die Begründung soll ja laut Beschwerde noch nachgereicht werden. Die Frage ist, ob ich diese noch abwarte oder gleich den Nichtabhilfebeschluss mache.

  • Strengenommen kann der Rechtspfleger einer unzulässigen Beschwerde nicht abhelfen ("Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist ..."; BGH, Beschl. v. 7.10.2020 - BLw 1/19). Einstweilen würde ich aber ebenfalls noch einen Nichtabhilfebeschluß fertigen. Nachdem man wegen der Ankündigung der Nachreichung der Begründung zwei Wochen gewartet hat. Eine Fristsetzung für das Nachreichen einer Begründung kann theoretisch auch nur durch das Beschwerdegericht erfolgen (§ 571 Abs. 3 S. 1 ZPO). Aber wozu ("Das wäre ihr Preis gewesen").

  • Hallo zusammen,

    Ich habe hier jetzt die Konstellation, dass die Justizkasse eine Anmeldung (Kosten der Anordnung für gebührenbefreiten Gl) vornimmt.

    Die Kasse hat das schriftlich gemacht.

    Ich habs moniert, weil §130d ZPO m.E. auch für die Justizkasse gilt.

    Wie steht ihr zwischenzeitlich zu dem Komplex? geht auch ihr davon aus, dass Anmeldungen von §130d ZPO betroffen sind und daher auch von Behörden elektronisch eingereicht werden müssen?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe das nur für Anordnungs-, Beitritts-, Einstellungs- und Fortsetzungsanträge so. Anmeldungen können mir auch telefonisch mitgeteilt werden, sind also nicht zwingend schriftlich oder zu Protokoll zu erklären. Daher nehme ich insoweit auch nichtelektronische Eingänge als wirksam entgegen.

    Das Bezirksrevisoren-Argument gilt ja auch nur für eigene Rechtsmittel des BezRevs, nicht für seine sonstigen Äußerungen.

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