verschiedene Sondernutzungsrechte an gleicher Stelle

  • Ich hab da mal ein Problem mit einer Teilungserklärung.

    Es wird unter anderem ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche einräumt, welche im Freiflächenplan grün markiert ist. Diese Fläche wird durchtrennt durch einen Weg, welcher nicht von dem Sondernutzungsrecht umfasst wird. Auf der einen Seite der grün markierten Fläche soll sich eine Gartenhütte befinden. An dieser wird dem gleichen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Der hätte dann quasi ein Sondernutzungsrecht an der Gartenhütte und an dem unter der Gartenhütte befindlichen Boden, aber halt extra begründet und zugeordnet.
    Das kommt mir nun irgendwie überflüssig und komisch vor oder hab ich hier einen Denkfehler:gruebel:? Freu mich über Meinungen!

  • Sondernutzungsrechte entstammen einer schuldrechtlichen Vereinbarung und erhalten ihre Verdinglichung lediglich dadurch, dass mit der Eintragung im GB jeder Rechtsnachfolger an diese Vereinbarung gebunden ist (§ 10 Abs. 3 WEG; s . etwa Monreal imbeck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.12.2021, § 5 WEG RN 129). Das Schuldrecht kennt aber keinen automatischen Zuwachs an Befugnissen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe leider nicht, was mir das für meinen konkreten Fall sagen soll:gruebel:. Sind die Vereinbarungen so möglich?
    Wenn jemand ein Sondernutzungsrecht für eine Gartenfläche hat, dann kann er da drauf doch auch eine Hütte stellen, sofern sie nicht irgendwelchen Baugenehmigungen oder dergleichen bedarf. Warum also nochmal ein gesondertes SNR für die "kleine" Gartenhütte auf der SNR-Fläche?!?

    Ich steh irgendwie auf dem Schlauch!:confused:

  • ....
    Wenn jemand ein Sondernutzungsrecht für eine Gartenfläche hat, dann kann er da drauf doch auch eine Hütte stellen, sofern sie nicht irgendwelchen Baugenehmigungen oder dergleichen bedarf....


    Das Aufstellen einer Gartenhütte gehört mE nicht zu den üblichen Befugnissen, die ein Sondernutzungsrecht an der Bodenfläche verleiht. Wie das OLG Köln im Beschluss vom 21.02.1997, 16 Wx 8/97, ausführt, bedarf die Errichtung eines Gartenhauses auf dem einem Wohnungseigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Teil des Gartens regelmäßig der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Schuschke führt dazu in der Abhandlung „Veränderungen und Umbauten in der eigenen Eigentumswohnung“ ZWE 2000, 146 unter Punkt III.9 aus:
    „Zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gartenflächen stehen immer im Gemeinschaftseigentum und können einzelnen Wohnungseigentümern allenfalls zur Sondernutzung übertragen werden. Bauliche Veränderungen im Garten bedürfen daher immer der einstimmigen Zustimmung aller Sondereigentümer. Das gilt für die Errichtung eines Geräteschuppens im Garten oder eines Gartenhauses ebenso wie …. Die Zustimmung zu all diesen vorgenannten Maßnahmen ist nicht in der Bestimmung der Teilungserklärung enthalten, dass der Garten einem Eigentümer zur alleinigen gärtnerischen Nutzung übertragen wird. Alle genannten und auch vergleichbare Baumaßnahmen gehen über eine gärtnerische Nutzung weit hinaus, wenn sie ihr auch nützlich sein mögen (Gartenhaus oder Geräteschuppen)“.

    Wie hier ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…249#post1099249
    geht das BayObLG im Beschluss vom 19.03.1998, 2Z BR 131/97, davon aus, dass ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche mangels besonderen Regelung grundsätzlich nicht das Recht gibt, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen.

    Die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes enthält daher die Zustimmung der übrigen Eigentümer zu baulichen Veränderungen nur, soweit diese Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechtes gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des Sondernutzungsrechtes üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage kein anderes Gepräge verleihen (Kempfle im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2021, § 20 WEG 241 mwN). Die Aufstellung einer Gartenhütte verleiht der Anlage jedoch ein anderes Gepräge. Also hat es bzgl. der Befugnis dazu der Einbeziehung in die Regelung über das SNR bedurft.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!