Hallo zusammen,
ich habe hier folgenden Sachverhalt und bräuchte Hilfe:
- Am 06.11. verstarb das einzige Kind A (ledig und kinderlos) der Betroffenen B
- Am 20.12. schlug der Betreuer der Betroffenen die Erbschaft aus und beantragte die Genehmigung durch das Betreuungsgericht
- die Betroffene wurde mit Schreiben vom 21.12.2021 gehört - ein Verfahrenspfleger wurde nicht bestellt - eine Äußerung der Betroffenen erfolgte nicht
- am 13.01. verstarb die Betroffene
Meine Fragen:
- Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung noch zu erteilen auch wenn die Betreuung beendet ist? Oder kann die Ausschlagung von den Erben der Betroffenen genehmigt werden (auch wenn es sich um ein einseitiges RG handelt)?
- Der Nachlass des A war überschuldet jedoch hatte A eine Lebensversicherung zugunsten von B abgeschlossen, hier hat die Versicherung die Vorlage einer Genehmigung zur Auszahlung beim Betreuer gefordert (§§1812, 1813 BGB). Kann diese noch erteilt werden bzw. ist diese überhaupt notwendig?
- Der Betreuer von B macht seine Vergütung für die Zeit bis zum Tod von B aus der Staatskasse geltend - durch die (noch nicht ausbezahlte) Versicherung wäre die B jedoch vermögend. Somit wäre die Vergütung nicht aus der Staatskasse geltend zu machen sondern wäre aus dem Nachlass der Betroffenen zu bezahlen oder?
Vielen Dank schon mal im Voraus!