Betreuungsgerichtliche Genehmigung Ausschlagung

  • Hallo zusammen,
    ich habe hier folgenden Sachverhalt und bräuchte Hilfe:

    - Am 06.11. verstarb das einzige Kind A (ledig und kinderlos) der Betroffenen B
    - Am 20.12. schlug der Betreuer der Betroffenen die Erbschaft aus und beantragte die Genehmigung durch das Betreuungsgericht
    - die Betroffene wurde mit Schreiben vom 21.12.2021 gehört - ein Verfahrenspfleger wurde nicht bestellt - eine Äußerung der Betroffenen erfolgte nicht
    - am 13.01. verstarb die Betroffene

    Meine Fragen:
    - Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung noch zu erteilen auch wenn die Betreuung beendet ist? Oder kann die Ausschlagung von den Erben der Betroffenen genehmigt werden (auch wenn es sich um ein einseitiges RG handelt)?
    - Der Nachlass des A war überschuldet jedoch hatte A eine Lebensversicherung zugunsten von B abgeschlossen, hier hat die Versicherung die Vorlage einer Genehmigung zur Auszahlung beim Betreuer gefordert (§§1812, 1813 BGB). Kann diese noch erteilt werden bzw. ist diese überhaupt notwendig?
    - Der Betreuer von B macht seine Vergütung für die Zeit bis zum Tod von B aus der Staatskasse geltend - durch die (noch nicht ausbezahlte) Versicherung wäre die B jedoch vermögend. Somit wäre die Vergütung nicht aus der Staatskasse geltend zu machen sondern wäre aus dem Nachlass der Betroffenen zu bezahlen oder?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!

  • Durch den Tod der Betroffenen ist das Betreuungsverfahren beendet. Gerichtliche Handlungen innerhalb des Verfahrens daher nicht mehr möglich.
    Also im Ergebnis wie der DippelRipfl.


    Die Versicherung wird sich daher einen neuen Vertreter suchen müssen, ggf. in einem Pflegschaftsverfahren.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nicht mehr erteilt werden. Vielmehr müssen nunmehr die Erben genehmigen (entsprechend § 1829 Abs. 3 BGB).

    Eine Genehmigung zur Auszahlung der Versicherungssumme kann ebenfalls nicht mehr erteilt werden. Es kommt demnach im Ergebnis nicht darauf an, ob eine solche Genehmigung erforderlich wäre.

    Bereits aufgrund des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung (infolge Bezugsrechts) liegt nach meiner Ansicht keine Mittellosigkeit vor.

    Der gordische Knoten löst sich erst mit Ermittlung der Erben der Betroffenen (oder mit Bestellung eines Nachlasspflegers; zum Zweck der Festsetzung der Vergütung gegen die Erben kann der vormalige Betreuer auch einen Antrag nach § 1961 BGB stellen).

  • Ich habe folgenden Fall:
    Vorläufige Betreuung wurde eingerichtet (AK Ausschlagung der Erbschaft, Befristung 1/2 Jahr.)

    Die Betreuerin hat die Erbschaft ausgeschlagen und die Genehmigung beantragt. Ich würde nunmehr gerne die Genehmigung erteilen, da der Nachlass nachgewiesenermaßen überschuldet ist und die Anhörungen erfolgt sind. Die Betreuung ist jetzt allerdings durch Fristablauf beendet.

    Ich würde die Sache jetzt dem Richter mit dem Hinweis vorlegen, dass die Genehmigung nicht mehr erteilt werden kann, da die Betreuung vor 3 Wochen ausgelaufen ist.

    Sollte der Richter die Betreuerin erneut bestellen, muss diese dann die bereits erklärte Ausschlagung genehmigen oder die Ausschlagung erneut erklären? Es könnte allerdings Probleme mit der Ausschlagungsfrist geben. Ggf. müsste die Betreuerin die Erbschaftsannahme anfechten.

    Wie seht ihr die Sache?

    Vielen lieben Dank für eure Meinungen!!!

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (30. August 2022 um 22:33)

  • Hatte den keiner die Befristung auf dem Schirm? :confused:

    Naja, mit Beendigung der Betreuung gilt § 1829 III BGB und der Betreute müsste die Genehmigung erteilen. Gleichzeitig fällt grundsätzlich auch die Fristhemmung der Ausschlagungsfrist weg - allerdings gehe ich fast davon aus, dass der Betreute geschäftsunfähig und keine ausreichende Vollmacht vorhanden ist, sonst hätte man wohl kaum für nur einen Aufgabenkreis die Betreuung angeordnet, dann wäre die Frist wegen § 210 BGB weiterhin gehemmt.

    Wenn man die Betreuerin also erneut bestellt, sollte sich das Ganze noch retten lassen. Die Betreuerin müsste dann quasi mit Genehmigung des Betreuungsgericht die (bereits von ihr erklärte) Erbausschlagung genehmigen, um ihr zur Wirksamkeit zu verhelfen.

  • Ebenso.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Der Richter hatte die Akte vor Fristablauf vorgelegt bekommen und eine weitere Jahresfrist notiert.

    Die Betreute ist dement und kann nicht selbst ausschlagen.

    Es sind mittlerweile fast 4 Wochen nach Beendigung der Betreuung vergangen.
    Seid ihr auch der Meinung, dass die neu bestellte Betreuerin ihre Erklärungen aus der bereits abgegebenen Ausschlagungserklärung genehmigen und zugleich die Anfechtung erklären sollte?

  • Wir gehen ja von Fristhemmung aus, weshalb eine zusätzliche Anfechtung entbehrlich sein sollte. Schaden dürfte sie aber nicht. Wer weiß, was das Nachlaßgericht draus macht. Zumindest muß der Hergang dem NLG aber überhaupt erläutert werden, da das Dilemma ja dort nicht bekannt ist.

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  • Die Hemmung besteht wegen der Geschäftsunfähigkeit der Dementen und fehlendem gesetzlichen Vertreter auch für diese Zeit. Deswegen ja mein Hinweis, das dem NLG auch so zu erklären. Pugepy hatte ja schon auf § 210 BGB hingewiesen.

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  • Ich muss euch nochmal fragen, wie mein Fall jetzt korrekt nach Aktenordung abgewickelt werden muss, da ich Diskussionen mit der Geschäftsstelle hatte.

    M.E. muss ein neues Betreuungsverfahren mit neuem AZ angelegt werden. Das kann meine Serviceeinheit nicht verstehen bzw. sei das technisch nicht so einfach möglich. Sie meint zudem, es müsse zunächst das ausgelaufene Betreuungsverfahren weggelegt werden, bevor ein neues Verfahren für den gleichen Betreuten eingerichtet werden kann.
    Bei zu spät vom Richter verlängerten Betreuungsverfahren, würde auch keine neues Verfahren angelegt.

  • Bei uns wäre ehrlich gesagt keiner auf die Idee gekommen, in diesem Fall eine neue Akte anzufangen. Aufwand und Nutzen stünden in keinem Verhältnis und die alte Akte wäre dann ohnehin als Beiakte Dauergast der neuen.

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  • Danke für deine Antwort! Die Geschäftsleitung meinte, dass bei ausgelaufener Betreuung ein neues Verfahren anzulegen sei. Andernfalls müsste ich ja auch mit gleichem AZ. erneut den Verfahrenspfleger mit identischem Aufgabenkreis bestellen. M.E. steht der Betreuerin auch erneut die Vergütung 1.-3. Monat zu.

  • Formal mag die GL richtig liegen, was die Anlegung einer neuen Akte angeht.
    Auf die Verfahrenspflegschaft hat es aber keine Auswirkungen, mit welchem Az. sie angeordnet wird. Ob da nun Verfahren 1 oder 2 in der Überschrift steht, ist doch egal. Es ist ein (und derselbe) Verfahrenspfleger bestellt, der sich äußern wird. Der "AK" ist ohnehin gleich: Vertretung im gerichtlichen Verfahren "Genehmigung".
    Bei der Vergütung gab es ausführliche Rechtsprechung, ab welcher "Unterbrechung" der Betreuung die Vergütungsberechnung von vorn anfängt (nach meiner Erinnerung sind bis zu sechs Wochen per se unschädlich und führten nicht zum Neubeginn bei der Berechnung).

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