VO 1215/2012, Zustellung?

  • Ich soll (erstmals) eine Bescheinigung nach Art. 53 der VO 1215/2012 erstellen zu einem Versäumnisurteil. Dieses erging gegen eine niederländische Gesellschaft, ist bislang allerdings noch nicht zugestellt. Zustelllung erfolgte mit Einschreiben gegen Rückschein, der Rückschein liegt bislang noch nicht vor! Kann ich bereits jetzt, also vor nachgewiesener Zustellung des Titels, die Bescheinigung gem. Art. 53 erstellen?

  • Also ich denke ja. Nach Art. 42 der VO ist die Zustellung nicht verlangt und im Formular nach Art. 53 kann man auch ankreuzen, dass die Zustellung noch nicht nachgewiesen ist. Das könnte aber ein Anfechtungsrecht auslösen. Aber gut.

    Im Übrigen bekommst du den Rückschein nicht zurück. Brauchst also nicht darauf zu warten. Die niederländische Post schickt die Teile nicht zurück. Ist sie bedauerlicher Weise nach dem Weltpostvertrag auch nicht dazu verpflichtet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Dann hast du Glück gehabt. Ich habe diese Dinger nämlich nicht mehr zurückbekommen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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