Vorlöschungsklausel Wohnungsrecht

  • Hallo.

    Die Suchfunktion hatte ich schon bemüht, allerdings meine Fallkonstellation nicht gefunden.
    Eingetragen werden soll eine Wohnungsrecht mit Vorlöschungsklausel. Gemäß Bewilligung handelt es sich um ein rückstandsloses Wohnungsrecht, weshalb ich ohne Löschungserleichterung eintragen wollte. Der Notar teilte nunmehr mit, dass sich der Übernehmer verpflichtet habe bei Untergang der Baulichkeit diese wieder zu errichten. Bei Übernahme zum Inhalt der Dienstbarkeit gehörender Unterhaltspflichten kann eine Löschungserleichterung eingetragen werden. Notar verweist insoweit auf das Würzburger Notarhandbuch, 6. Auflage Teil II, Kapitel 7, Rz. 207.
    Die Fundstelle liegt mir leider nicht vor. Kann jemand zufällig auf die Fundstelle zugreifen und mir grob den Inhalt umreißen?
    Darüber hinaus hätte ich gern eine rechtliche Einschätzung.
    Ohne die Fundstelle zu kennen meine ich, dass ein Wiederaufbau nicht zu den Unterhaltspflichten gehört.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

    Einmal editiert, zuletzt von _Jeanny_ (7. Februar 2022 um 11:30)

  • ....Notar verweist insoweit auf das Würzburger Notarhandbuch, 6. Auflage Teil II, Kapitel 7, Rz. 207....

    Die Fundstelle kenne ich auch nicht.

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…529#post1206529
    ist streitig, ob für den Fall der Zerstörung des bereits bestehenden Wohnraums die Wiederaufbaupflicht des Eigentümers als dinglicher (Neben-) Inhalt des Wohnungsrechts vereinbart werden kann (bejahend LG Heilbronn, BWNotZ 1975, 124, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 1272; verneinend LG Braunschweig, RNotZ 2002, 177; OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2013 – I-15 W 105/12, Böttcher, NJW 2015, 840, 841; Grziwotz in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1093 RN 6; Ludyga in jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand 01.07.2020, § 1093 BGB RN 22; Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Updatestand 08.11.2017, § 1093 RN 63 mwN)

    Der Beschluss des OLG Hamm vom 15.08.2013, I- 15 W 105/12, hat allerdings den Sonderfall zum Gegenstand, dass das Wohnungsrecht an einem Wohnungseigentum bestand. In diesem Sonderfall besteht keine Möglichkeit der Verdinglichung (siehe etwa Schöner/Stöber, aaO und den Thread hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…484#post1112484

    Es kommt also darauf an, welches Objekt Gegenstand des Wohnungsrechts sein soll. Auch wird es darauf ankommen, ob sich die Verpflichtung über den Wiederaufbau nach den besonderen Vorschriften über den Leibgedingsvertrag richtet (siehe Staudinger/Reymann, aaO unter Hinweis auf § 12 BW AGBGB; Art 12 BayAGBGB; Art 15 § 5 pr AGBGB)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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